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Teuerungs-Entlastungspaket III

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    36 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 26.08.2022

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 174/2022

Worum geht es?

Ziele

  • Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen.
  • Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
  • Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
  • Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
  • Väteranreiz zur Kinderbetreuung
  • Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden

Inhalt

  • Valorisierung des Umschulungsgeldes
  • Valorisierung des Krankengeldes mit dem Anpassungsfaktor
  • Valorisierung des Rehabilitationsgeldes mit dem Anpassungsfaktor
  • Valorisierung des Wiedereingliederungsgeldes mit dem Anpassungsfaktor
  • Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
  • Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
  • Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
  • Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein „Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung“ beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.

Vor diesem Hintergrund sollen ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst werden:

Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.

Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle soll die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters soll die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner soll das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen.

Demnach sinkt - analog zu den starken Effekten der "kalten Progression" - auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft. Vor diesem Hintergrund sollen ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst werden:

Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.

Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle soll die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen.

Weiters soll die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz).

Weiterlesen – noch 9 Absätze

Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können.

Ferner soll das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung beruht

- hinsichtlich der Artikel 1 und 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen"),

- hinsichtlich des Artikels 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Arbeitsrecht"),

- hinsichtlich des Artikels 4 auf Art. 12a B-VG ("Universitäts- und Hochschulwesen"),

- hinsichtlich des Artikels 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG ("Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat"),

- hinsichtlich des Artikels 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen") und Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG ("Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat"),

- hinsichtlich der Artikel 7 und 8 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG ("Bundesfinanzen und Monopolwesen"), auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG ("Bevölkerungspolitik") und auf § 7 F-VG 1948.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (AlVG)

    PDFHTML
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (ASVG, B-KUVG)

    PDFHTML
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (FLAG, EStG)

    PDFHTML
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (KBGG, FamZeitbG)

    PDFHTML
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (StudFG)

    PDFHTML
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
36
Organisationen
33
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
1

33 Stellungnahmen von 30 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 30 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 29.08.2022 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1663 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.