Teuerungs-Entlastungspaket III
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →36 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 26.08.2022
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 174/2022
Worum geht es?
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen.
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung des Krankengeldes mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung des Rehabilitationsgeldes mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung des Wiedereingliederungsgeldes mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein „Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung“ beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund sollen ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst werden:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle soll die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters soll die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner soll das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen.
Demnach sinkt - analog zu den starken Effekten der "kalten Progression" - auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft. Vor diesem Hintergrund sollen ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst werden:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle soll die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen.
Weiters soll die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz).
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Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können.
Ferner soll das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung beruht
- hinsichtlich der Artikel 1 und 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen"),
- hinsichtlich des Artikels 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Arbeitsrecht"),
- hinsichtlich des Artikels 4 auf Art. 12a B-VG ("Universitäts- und Hochschulwesen"),
- hinsichtlich des Artikels 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG ("Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat"),
- hinsichtlich des Artikels 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen") und Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG ("Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat"),
- hinsichtlich der Artikel 7 und 8 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG ("Bundesfinanzen und Monopolwesen"), auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG ("Bevölkerungspolitik") und auf § 7 F-VG 1948.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben
- PDFHTML
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
- PDFHTML
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (AlVG)
- PDFHTML
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (ASVG, B-KUVG)
- PDFHTML
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (FLAG, EStG)
- PDFHTML
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (KBGG, FamZeitbG)
- PDFHTML
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (StudFG)
- PDFHTML
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 36
- Organisationen
- 33
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 1
33 Stellungnahmen von 30 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen
- BM f. Finanzen
- Caritas Österreich; Soziales und Anwaltschaft
- Dachverband der Sozialversicherungsträger26.08.20222 Stellungnahmen
- Industriellenvereinigung; Finanzpolitik26.08.20222 Stellungnahmen
- Katholischer Familienverband
- Österreichischer Seniorenrat
- Hochschüler*innenschaft an der Universität für Bodenkultur Wien
- Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Fachsenat für Arbeits- und Sozialrecht
- Österreichischer Behindertenrat
- Rechnungshof
- Verband Sozialistischer Student_innen in Österreich
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Kriegsopfer- u. Behindertenverband Österreich
- Österreichischer Frauenring
- Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB); Sozialpolitik - Sozialversicherungspolitik
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht19.08.20222 Stellungnahmen
- Hochschüler_innenschaft der Universiität Wien
- Absolventenverband der Försterschulen
- Amt der NÖ Landesregierung
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
10 von 30 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 29.08.2022 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1663 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.