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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    72 Stellungnahmen · 8 Wochen Frist, endete am 19.09.2022

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 26/2023

Worum geht es?

Ziele

  • Herstellung der Unionsrechtskonformität
  • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
  • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
  • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
  • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
  • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
  • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
  • Das UVP-Gesetz trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

Inhalt

  • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
  • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
  • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
  • Nähere Detaillierung der Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
  • Tatbestandsadaptierungen in Anhang 1 aufgrund von Judikatur sowie des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 zur UVP-Änderungsrichtlinie

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Entwurf soll der Umsetzung von Punkten des Regierungsprogramms dienen, insbesondere notwendigen Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur.

Im Weiteren soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowie der Reduzierung des Bodenverbrauchs durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen werden.

Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen wird als notwendig angesehen und soll vorangetrieben werden. Es sollen daher Erleichterungen für diese Vorhabenstypen vorgesehen werden – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung von Punkten des Regierungsprogramms, insbesondere notwendigen Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie Nr. 2011/92/EU und der UVP-Änderungsrichtlinie Nr. 2014/52/EU (im weiteren: UVP-Richtlinie) sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur.

Im allgemeinen Teil des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Bürgerinitiativen in Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 berücksichtigt, ebenso erfolgen Anpassungen im Hinblick auf die Verfahrensführung beim Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdevorbringen aufgrund des anhängigen Vertragsverletzungs-verfahrens und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Im Weiteren soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowie der Reduzierung des Bodenverbrauchs durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen werden. In einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf das Klima (Quantifizierung der Treibhausemissionen) sowie auf die Flächeninanspruchnahme zu dokumentieren, zu bewerten und durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder zu begrenzen. Es ist daher schlüssig, dass die Behörde die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (einschließlich seines Maßnahmenbündels zum Zweck eines hohen Umweltschutzniveaus) auch für diese Schutzgüter anhand von konkreten, geeigneten und wirksamen Genehmigungskriterien bemisst. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

Verfahrenseffizienz ist von großer Bedeutung für erfolgreiche UVP-Verfahren. Aus diesem Grund wurde im Herbst 2021 eine Arbeitsgruppe mit Expert/innen aus der Praxis eingerichtet, um Lösungsansätze für mehr Effizienz unter Einhaltung der unionrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu finden. Im Wesentlichen wird für ein effizientes UVP-Verfahren folgendes benötigt: Genügend Personalressourcen, ein gut strukturiertes Verfahren mit klaren Verfahrensregeln für alle Verfahrensparteien sowie klare Vorgaben über die Prüftiefe der Unterlagen und das Vorliegen erforderlicher Daten. Einige dieser Aspekte sollen auch mit der vorliegenden Novelle berücksichtigt werden. Es bedarf allerdings mehr als die Maßnahmen dieser Novelle, um höchstmögliche Effizienz zu gewährleisten, wie auch die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zeigen.

Aufgrund der geopolitischen Herausforderung und der europäischen und nationalen Bestrebungen der Klimaneutralität und Energiewende, ist ein besonderes Augenmerk auf die Vorhaben der Energiewende zu legen. Der Ausbau von erneubaren Energien und der erforderlichen Leitungen ist notwendig und voranzutreiben. Es sind daher Erleichterungen für diese Vorhabenstypen - unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus - notwendig.

Einige der Adaptierungen in Anhang 1 sind aufgrund von Judikatur sowie des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 zur UVP-Änderungsrichtlinie Nr. 2014/52 erforderlich. Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist es außerdem, den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, um vor allem im Sinne einer Grobprüfung eine raschere Feststellung zu ermöglichen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist oder nicht.

Kompetenzgrundlage: Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG ("Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben;").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
72
Organisationen
55
Privatpersonen
10
Nicht öffentlich
7

55 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 55 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 20.09.2022 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1901 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.