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Barrierefreiheitsgesetz, Sozialministeriumservicegesetz, Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    26 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 02.11.2022

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 76/2023

Worum geht es?

Ziele

  • Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich innerhalb des EU-Binnenmarktes
  • Produkte und Dienstleistungen, die unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen, sind barrierefrei nutzbar
  • Effektive Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung nach dem Barrierefreiheitsgesetz durch die Unternehmen

Inhalt

  • Festlegung von Barrierefreiheitsanforderungen für die vom Barrierefreiheitsgesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen
  • Verpflichtung der Unternehmen, nur dem Barrierefreiheitsgesetz entsprechende, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen.
  • Einrichtung einer Marktüberwachung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA).

Damit sollen auch die notwendigen Anpassungen im Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Sozialministeriumservicegesetz – SMSG), vorgenommen werden.

Mit dem EAA verfolgt der europäische Gesetzgeber den Zweck, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten, indem insbesondere durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen beseitigt werden bzw. das Zustandekommen derartiger Hindernisse verhindert wird. Dadurch sollen sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen und die Barrierefreiheit von einschlägigen Informationen verbessern. Dies trägt auch dem Prinzip des universellen Designs bzw. Designs für Alle Rechnung, indem Produkte und Dienstleistungen in der Weise gestaltet werden, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können.

Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen wird voraussichtlich noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine inklusive Gesellschaft, die niemanden vom beruflichen und sozialen Leben ausschließt. Ein barrierefreies Umfeld erleichtert Menschen mit Behinderungen maßgeblich ein unabhängiges Leben.

Nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ist der EAA ein umfassender EU-Rechtsakt zur Harmonisierung von Vorgaben an die Barrierefreiheit. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 wurde in Österreich auf Bundesebene mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz und auf Länderebene in entsprechenden Landesgesetzen umgesetzt. Bestimmte Tätigkeiten, die über Webseiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen erfolgen, wie Personenverkehrsdienste oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, sollen zusätzlich zu den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 zukünftig auch jenen des EAA entsprechen. Damit soll gewährleistet sein, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich ist, unabhängig davon, ob durch öffentliche oder private Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure.

Das neue BaFG trägt zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK) bei, insbesondere der zentralen Verpflichtung zur Barrierefreiheit.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz - BaFG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019 S. 70 (European Accessibility Act - EAA).

Mit dem vorliegenden Entwurf werden auch die notwendigen Anpassungen im Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Sozialministeriumservicegesetz - SMSG), vorgenommen.

Weiterlesen – noch 24 Absätze

Mit dem EAA verfolgt der europäische Gesetzgeber den Zweck, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten, indem insbesondere durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen beseitigt werden bzw. das Zustandekommen derartiger Hindernisse verhindert wird. Dadurch sollen sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen und die Barrierefreiheit von einschlägigen Informationen verbessern. Dies trägt auch dem Prinzip des universellen Designs bzw. Designs für Alle Rechnung, indem Produkte und Dienstleistungen in der Weise gestaltet werden, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können.

Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen wird voraussichtlich noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine inklusive Gesellschaft, die niemanden vom beruflichen und sozialen Leben ausschließt. Ein barrierefreies Umfeld erleichtert Menschen mit Behinderungen maßgeblich ein unabhängiges Leben.

Nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1, ist der EAA ein umfassender EU-Rechtsakt zur Harmonisierung von Vorgaben an die Barrierefreiheit. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 wurde in Österreich auf Bundesebene mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2019, und auf Länderebene in entsprechenden Landesgesetzen umgesetzt. Bestimmte Tätigkeiten, die über Webseiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen erfolgen, wie Personenverkehrsdienste oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, sollen zusätzlich zu den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 zukünftig auch jenen des EAA entsprechen. Damit soll gewährleistet sein, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich ist, unabhängig davon, ob durch öffentliche oder private Wirtschaftsakteure.

Das neue BaFG trägt zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) bei, insbesondere der zentralen Verpflichtung zur Barrierefreiheit gemäß Art. 9.

Der EAA folgt der Tendenz auf EU-Ebene, auch Richtlinien immer präziser zu determinieren. Dementsprechend ist der Handlungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber weitgehend eingeschränkt.

Der Europäischen Kommission kommt laut EAA zudem die Befugnis zu, gemäß Art. 4 Abs. 9 der Richtlinie einen delegierten Rechtsakt zur Präzisierung von Barrierefreiheitsanforderungen, gemäß Art. 12 Abs. 3 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Zeitraums für die Dokumentation der Informationen zur Identifizierung der Wirtschaftsakteur:innen, gemäß Art. Art. 14 Abs. 7 einen delegierten Rechtsakt zur Präzisierung der Kriterien zur Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung sowie gemäß Art. 15 Abs. 3 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung technischer Spezifikationen zu erlassen.

Der Aufbau des Gesetzes folgt im Wesentlichen jenem des EAA, wobei insbesondere der 6. Abschnitt betreffend Marktüberwachung notwendige Konkretisierungen des Richtlinieninhaltes enthält.

Frist für die Umsetzung und Zeitpunkt des Inkrafttretens:

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 in innerstaatliches österreichisches Recht endete am 28. Juni 2022. Inkraftretenszeitpunkt des BaFG ist der 28. Juni 2025. Dieser entspricht damit dem in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 vorgegebenen Zeitpunkt zur Anwendung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie gründet sich auf verschiedene Kompetenzbestimmungen, insbesondere auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 ("Warenverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;"), Art. 10 Abs. 1 Z 5 ("Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen"), Art. 10 Abs. 1 Z 6 ("Zivilrechtswesen; Urheberrecht"), Art. 10 Abs. 1 Z 8 ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs"), Art. 10 Abs. 1 Z 9 ("Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt; … Post- und Fernmeldewesen") und Art. 10 Abs. 1 Z 16 ("Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter") des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Wesentlicher Inhalt:

Das BaFG beinhaltet im Wesentlichen folgende rechtliche Regelungen:

Taxative Aufzählung von Produkten und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen

Grundlegende Verpflichtung der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer), Barrierefreiheitsanforderungen für die vom Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen einzuhalten

Detaillierte Darstellung der funktionalen Barrierefreiheitsanforderungen in einer eigenen Anlage, d. h. mittels allgemeiner Grundsätze, die auf dem Design-für-Alle-Konzept beruhen, und nicht mittels detaillierter technischer Bestimmungen

Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, und Erleichterungen für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind

Festlegung umfassender Pflichten für Wirtschaftsakteure in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und der Bereitstellung der Produkte sowie in Zusammenhang mit dem Angebot und der Erbringung der Dienstleistungen

Möglichkeit für Wirtschaftsakteure, eine Beurteilung durchzuführen, ob und inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung von Produkten oder Dienstleistungen oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt

Regelungen zur EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

Einrichtung einer Marktüberwachung für die Produkte und Dienstleistungen und Vollziehung durch das Sozialministeriumservice in unmittelbarer Bundesverwaltung sowie Festlegung der Aufgaben, Betretungsrechte, Befugnisse, Vorgehensweise und Maßnahmen der Behörde unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1.

Bezugnahme auf relevante vergaberechtlichen Bestimmungen und damit Hinweis auf die Bedeutung des öffentlichen Auftragswesens für das Barrierefreiheitsrecht

Rechtsdurchsetzung für Verbraucher und Verbraucherinnen und ausgewählte Organisationen durch niederschwellige Möglichkeit, sich an das Sozialministeriumservice zu wenden und auf konkrete Mängel hinzuweisen

Möglichkeit der Verhängung von Verwaltungsstrafen durch das Sozialministeriumservice bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben

Die Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes beinhaltet im Wesentlichen folgende rechtliche Regelungen:

Betrauung des Sozialministeriumservice mit den Agenden des BaFG

Befugnis des Sozialministeriumservice für organisatorische und personelle Vorkehrungen in Zusammenhang mit der Einführung der Marktüberwachung

Gendergerechter Sprachgebrauch

Um unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden, wird bei personenbezogenen Begriffen die weibliche und männliche Form vollständig erwähnt. Dies betrifft beispielsweise Verbraucher und Verbraucherinnen. Bei den vom BaFG umfassten Wirtschaftsakteuren handelt es sich in den überwiegenden Fällen um Unternehmen (beispielsweise Banken oder Verkehrsunternehmen), die keiner Differenzierung bedürfen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
26
Organisationen
22
Privatpersonen
4
Nicht öffentlich
0

22 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 22 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 03.11.2022 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2046 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 76/2023 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.