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Primärversorgungsgesetz, Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    27 Stellungnahmen · 43 Tage Frist, endete am 14.04.2023

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 81/2023

Worum geht es?

Ziele

  • Nachhaltige Stärkung der Primärversorgung zur Verbesserung der ambulanten wohnortnahen Versorgung der Bürgerinnen/Bürger
  • Attraktivierung der Tätigkeitsfelder für Ärztinnen/Ärzte und für Angehörige der weiteren Gesundheitsberufe sowie Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen

Inhalt

  • Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Primärversorgungseinheiten
  • Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von multiprofessionellen und interdisziplinären Primärversorgungseinheiten auf Landesebene

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Ausbau der Primärversorgung ist eines der wichtigsten Anliegen der Gesundheitspolitik, um den allgemeinen und direkten Zugang für alle Menschen mit gesundheitlichen Anliegen im Sinne einer umfassenden und qualitativ hochwertigen Grundversorgung in Österreich sicherzustellen.

Durch das Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 wurden mit dem Primärversorgungsgesetz (PrimVG) und den Begleitregelungen insbesondere im Vertragsrecht in den Sozialversicherungsgesetzen die gesetzlichen Grundlagen für die neuen Primärversorgungseinheiten (PVE) in Österreich geschaffen.

In der Praxis haben sich jedoch bei der Einführung von PVE Umsetzungsprobleme gezeigt, weshalb auch der zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung im Bundes-Zielsteuerungsvertrag vorgesehene Zielwert von 75 PVE bis Ende des Jahres 2021 nicht erreicht werden konnte.

Dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde eine gemeinsame Länderposition zur Reform der Primärversorgung mit Änderungsvorschlägen betreffend die rechtlichen Grundlagen von PVE übermittelt. Des Weiteren wurde auch in der Bundes-Zielsteuerungskommission die Notwendigkeit einer Änderung der Rechtsgrundlagen erkannt und es wurden die wesentlichen Eckpunkte für eine Neugestaltung des PrimVG festgelegt.

Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen/Vertretern von Bund, Ländern und Sozialversicherung die vorliegende Novelle erarbeitet, die dazu beitragen soll, die Umsetzbarkeit konkreter Projekte zur Implementierung von PVE zu erleichtern und zu beschleunigen.

Zielsetzung dieser Novelle ist es, eine bedarfsgerechte Primärversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, wobei PVE nach dem PrimVG eine wesentliche Rolle einnehmen. Die zeitgerechte Schaffung und Inbetriebnahme von PVE ist essentiell, um die Versorgung der Bevölkerung ausreichend sicherzustellen. Mit dieser Novelle soll die Einrichtung von PVE vereinfacht und beschleunigt werden, um Versorgungslücken im Bereich der Primärversorgung zu vermeiden bzw. so rasch als möglich zu schließen. Mit den PVE soll ein umfassendes, multiprofessionelles Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt werden und es soll insbesondere für jüngere Ärztinnen/Ärzte erleichtert und attraktiv gemacht werden, in dieser Organisationsform als Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner im Team tätig zu werden. Gleichzeitig soll der Bevölkerung ein umfassendes Angebot an Leistungen der Primärversorgung (inklusive Versorgung von Kindern und Jugendlichen und Versorgungsangebote im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe) auch zu Tagesrandzeiten bzw. am Wochenende bereitgestellt werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Der Ausbau der Primärversorgung ist eines der wichtigsten Anliegen der Gesundheitspolitik, um den allgemeinen und direkten Zugang für alle Menschen mit gesundheitlichen Anliegen im Sinne einer umfassenden und qualitativ hochwertigen Grundversorgung in Österreich sicherzustellen.

Durch das Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 131/2017, wurden mit dem Primärversorgungsgesetz (PrimVG) und den Begleitregelungen insbesondere im Vertragsrecht in den Sozialversicherungsgesetzen die gesetzlichen Grundlagen für die neuen Primärversorgungseinheiten (PVE) in Österreich geschaffen.

In der Praxis haben sich jedoch bei der Einführung von PVE Umsetzungsprobleme gezeigt, weshalb auch der zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung im Bundes-Zielsteuerungsvertrag vorgesehene Zielwert von 75 PVE bis Ende des Jahres 2021 nicht erreicht werden konnte.

Weiterlesen – noch 16 Absätze

Anknüpfend an den Beschluss der LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz vom 21. Mai 2021 zum Thema Primärversorgung wurde dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine gemeinsame Länderposition zur Reform der Primärversorgung mit Änderungsvorschlägen betreffend die rechtlichen Grundlagen von PVE übermittelt. Des Weiteren wurde auch in der Bundes-Zielsteuerungskommission die Notwendigkeit einer Änderung der Rechtsgrundlagen erkannt und es wurden die wesentlichen Eckpunkte für eine Neugestaltung des PrimVG festgelegt.

Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Ländern und Sozialversicherung vorliegende Novelle erarbeitet, die dazu beitragen soll, die Umsetzbarkeit konkreter Projekte zur Implementierung von PVE zu erleichtern und zu beschleunigen.

Zielsetzung dieser Novelle ist es, eine bedarfsgerechte Primärversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, wobei PVE nach dem PrimVG eine wesentliche Rolle einnehmen. Die zeitgerechte Schaffung und Inbetriebnahme von PVE ist essentiell, um die Versorgung der Bevölkerung ausreichend sicherzustellen. Mit dieser Novelle soll die Einrichtung von PVE vereinfacht und beschleunigt werden, um Versorgungslücken im Bereich der Primärversorgung zu vermeiden bzw. so rasch als möglich zu schließen. Mit den PVE soll ein umfassendes, multiprofessionelles Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt werden und es soll insbesondere für jüngere Ärztinnen und Ärzte erleichtert und attraktiv gemacht werden, in dieser Organisationsform als Allgemeinmedizinerin oder Allgemeinmediziner im Team tätig zu werden. Gleichzeitig soll der Bevölkerung ein umfassendes Angebot an Leistungen der Primärversorgung (inklusive Versorgung von Kindern und Jugendlichen und Versorgungsangebote im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe) auch zu Tagesrandzeiten bzw. am Wochenende bereitgestellt werden.

Eckpunkte des Entwurfs:

Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen sollen eingangs einige Eckpunkte beschrieben werden, auf die jedoch in der Folge noch näher einzugehen sein wird:

1. Beschleunigung des Auswahlverfahrens nach § 14 PrimVG

Einhergehend mit der Verbindlichkeit der Planung soll das Auswahlverfahren zeitlich gestrafft (Abschaffung der bisherigen Stufenregelung) werden. Weiterhin soll dabei bisherigen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern ein Vorrang bei der Auswahl eingeräumt werden. Durch diesen Abbau bürokratischer Hürden soll das Verfahren beschleunigt werden, sodass Gründungen von PVE schneller erfolgen können.

2. Schaffung eines verkürzten Auswahlverfahrens nach § 14a PrimVG

Bestehen über längere Zeit zumindest zwei unbesetzte Planstellen im Bereich der Allgemeinmedizin bzw. im Bereich der Kinder- und Jugendheilkunde in einer Versorgungsregion, so besteht dort die Gefahr einer ärztlichen Unterversorgung. Um diesem Umstand zu beseitigen, soll in einem solchen Fall ein (zusätzliches) verkürztes Auswahlverfahren für PVE geschaffen werden.

3. Ermöglichung von PVE für Kinder- und Jugendheilkunde

Der Ausbau von PVE ist in Österreich essentiell für die Sicherstellung einer niederschwelligen Gesundheitsversorgung, wobei insbesondere auch Kindern und Jugendlichen dieser niederschwellige Zugang zur Primärversorgung gewährleistet werden muss.

Daher soll die Einführung von PVE, deren ärztliches Kernteam ausschließlich bzw. überwiegend aus Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde besteht, ermöglicht werden. Bis dato können Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde lediglich ergänzend zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern Teil des ärztlichen Kernteams der PVE sein.

Die Ermöglichung eigener "Kinder-PVE" soll dazu beitragen, dass das Tätigwerden in der Sachleistungsversorgung im Bereich der Kinder- und Jugendheilkunde attraktiver wird.

4. Optionale Einbeziehung von FA für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in PVE

Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind oftmals die erste Anlaufstelle für Frauen aller Generationen mit dem Schwerpunkt auf Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Erkrankungen der Frau. Die Option, Vertrags-Fachärztinnen und Vertrags-Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe z.B. durch eine Kooperationsvereinbarung verbindlich und strukturiert in eine PVE einzubinden, soll daher ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Durch die Kooperation dieser Fachärztinnen und Fachärzten mit anderen Gesundheitsberufen im Rahmen einer PVE (zB DGKP, Hebammen sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde) kann ein Fokus auf Familiengesundheit, Gynäkologie und Hebammenbetreuung gelegt werden.

5. Einführung von "multiprofessionellen" Gruppenpraxen nach dem Ärztegesetz 1998 mit nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen im Bereich des Primärversorgungsgesetzes

Im Bereich der PVE soll es möglich sein, dass auch Angehörige der nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe an ärztlichen Gruppenpraxen als Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligt sind. Mit der Einführung gemischter Gruppenpraxen soll eine weitere Attraktivierung dieser Versorgungsform im Sinne eines berufsgruppenübergreifenden Ansatzes erfolgen. Hierdurch wird ebenso der wiederholt von verschiedenen Stellen (unter anderem Patientenanwaltschaften) vorgebrachten Anregung, auch andere Gesundheitsberufe in der Primärversorgung zu stärken, Rechnung getragen.

Kompetenzrechtliche Ausführungen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen"), auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen") sowie auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Heil - und Pflegeanstalten").

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
27
Organisationen
23
Privatpersonen
3
Nicht öffentlich
1

23 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 23 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 18.04.2023 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2087 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 81/2023 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.