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eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG; Eltern-Kind-Pass-Gesetz, Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    1 031 Stellungnahmen · 26 Tage Frist, endete am 29.04.2023

  2. Bundesgesetzblatt

    nicht erreicht

Worum geht es?

Ziele

  • Die Schaffung einer elektronischen Eltern-Kind-Pass Anwendung.
  • Entwicklung einer barrierefreien, elektronischen Dokumentationsplattform für die Untersuchungen und Beratungen für Schwangere/Mutter und Kind, welche auch Auswertungen der Daten für gesundheitspolitische, ökonomische und soziale Fragestellungen erlaubt.
  • Entwicklung einer Informationsplattform, auf der Informationen über Familienleistungen, psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung und Prävention (z.B. Frühe Hilfen), Familienberatungsstellen oder Elternbildung dargestellt werden.
  • Implementierung einer Erinnerungsfunktion für Untersuchungen und wichtige Fristen (z.B. Mutterschutz, Meldung Karenz/Papamonat, Beantragung Kinderbetreuungsgeld/Familienzeitbonus, etc.).
  • Vereinfachter Zugang zu den Untersuchungsergebnissen für beteiligte Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) und die betroffenen Frauen (Schwangere und Stillende) bzw. junge Familien.
  • Erhöhung der gesundheitlichen Chancen für Schwangere/Stillende und ihre Kinder, insbesondere von sozial benachteiligten Familien und der Kinder dieser Familien.
  • Verbesserte Erreichbarkeit insbesondere auch von sozial benachteiligten und/oder bildungsfernen Familien und Frauen mit ev. ebenfalls eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen mit dem Eltern-Kind-Pass als zentrales Vorsorgeinstrument am Lebensbeginn.
  • Befreiung der Eltern von der Erbringung des Nachweises der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen bzw. der Hebammenberatung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Inhalt

  • Das elektronische Eltern-Kind-Pass (eKP) Portal soll in zwei Varianten zugänglich sein, einerseits als App, die jederzeit mit dem Smartphone genutzt werden kann, und andererseits als Web-Anwendung. Die Identifizierung der Nutzer:innen mit Berechtigung und der beteiligten GDA soll dabei über einen geeigneten und gesicherten Zugang erfolgen.
  • Besondere Beachtung soll die Nutzer- und Trainingsfreundlichkeit für Menschen mit eingeschränkten digitalen Kompetenzen finden.
  • Für den Nachweis der durchgeführten Untersuchungen bzw. Beratungen für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (KGB) in voller Höhe wird eine elektronische Schnittstelle zwischen der eEKP Datenbank und der KGB-Datenbank geschaffen, wodurch den Krankenversicherungsträgern die notwendigen Daten künftig vollautomatisch zur Verfügung stehen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Seit seiner Einführung wurde der Mutter-Kind-Pass mehrmals bezüglich der Untersuchungsinhalte, aber auch der Termine für bestimmte Untersuchungen angepasst. Anspruch auf diese Untersuchungen hat jede Schwangere mit Wohnsitz in Österreich, unabhängig vom Krankenversicherungsstatus.

Aufbauend auf den Empfehlungen des Rechnungshofes initiierte das Gesundheitsressort im Jahr 2014 eine interdisziplinäre, multiprofessionelle Facharbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des Mutter-Kind-Passes (FAG). Auf Basis des Untersuchungsprogramms des bestehenden Mutter-Kind-Passes und den Empfehlungen der FAG wurde ein gemeinsamer Ministerratsvortrag betreffend elektronischer Eltern-Kind-Pass mit erweitertem Leistungsportfolio und Weiterentwicklung bis zum 18. Lebensjahr am 16. November 2022 im Ministerrat beschlossen.

Mit der inhaltlichen Reform des Passes soll auch der Name in Eltern-Kind-Pass geändert werden. Damit soll die gesellschaftliche Realität abgebildet werden, in der Väter mittlerweile ebenso als Bezugspersonen eine wichtige Rolle spielen.

Da der Mutter-Kind-Pass bisher lediglich in Papierform umgesetzt wird, stehen die Untersuchungsergebnisse weder für die Evidenzbildung noch für gesundheitspolitische Steuerung zu Verfügung. Im Rahmen des Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans (RRF) werden dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz 2022 bis 2026 zehn Millionen Euro für die Entwicklung einer Elektronischen Mutter-Kind-Pass Plattform zu Verfügung gestellt.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Der Mutter-Kind-Pass wurde in Österreich im Jahr 1974 unter Gesundheitsministerin Dr. Ingrid Leodolter eingeführt. Die perinatale Mortalität sowie die Säuglingssterblichkeit lagen zu diesem Zeitpunkt in Österreich deutlich über jener in anderen westeuropäischen Ländern wie den skandinavischen Staaten, Großbritannien, den Niederlanden oder Deutschland, die bereits Programme zur Betreuung von schwangeren Frauen eingeführt hatten. Vor diesem Hintergrund wurde der Mutter-Kind-Pass als strukturiertes Untersuchungsprogramm unter Beteiligung einer Reihe von Fachdisziplinen wie der Gynäkologie und Pädiatrie konzipiert. Zielsetzung des Mutter-Kind-Passes war die Verbesserung der Versorgung von Schwangeren, Neugeborenen bzw. Kindern und die Reduktion der perinatalen Mortalität sowie der Säuglingssterblichkeit. Auch stellte der Mutter-Kind-Pass als neues Instrument der Kommunikation den Informationsaustausch zwischen dem intra- und extramuralen Bereich sicher.

Weiterlesen – noch 34 Absätze

Der Mutter-Kind-Pass war zu diesem Zeitpunkt nur eine von einer Reihe von Neuerungen, die unter dem Schwerpunkt "Perinatologie und Neonatologie" gesetzt wurden: hervorzuheben ist hier die Einrichtung der Abteilungen für Gynäkologie und Geburtshilfe an einer Reihe von Krankenhäusern, in denen die Entbindungen zuvor in chirurgischen Abteilungen stattgefunden hatten. Insgesamt konnten mit den Neuerungen unmittelbare Erfolge erzielt werden: Die perinatale Mortalität und die Säuglingssterblichkeit konnten innerhalb von fünf Jahren um 40 Prozent reduziert werden, aber auch zerebrale Schäden konnten in beträchtlichem Umfang bei Kindern vermieden werden.

Anfänglich sah der Mutter-Kind-Pass vier Untersuchungen der Schwangeren vor. Ein Jahr später kamen vier Untersuchungen des Kindes dazu. Bereits damals wurde ein Anreiz zur Inanspruchnahme der Untersuchungen - die Geburtenbeihilfe - ausbezahlt und nahezu 100 Prozent der Schwangeren konnten so erreicht werden. Um die Untersuchungsdaten einer Nutzung zugänglich zu machen, sollten die Durchschläge der Dokumentation im Mutter-Kind-Pass an das Gesundheitsressort übermittelt werden. Nachdem das jedoch nur für weniger als zehn Prozent der Untersuchungen erfolgte, wurde von der Idee einer strukturierten Auswertung der Daten dieser Untersuchungen wieder abgegangen.

Seit seiner Einführung wurde der Mutter-Kind-Pass mehrmals bezüglich der Untersuchungsinhalte, aber auch der Termine für bestimmte Untersuchungen angepasst. Mit Blick auf die Anzahl der Untersuchungen des Kindes war im Jahr 1974 nur eine Untersuchung des Neugeborenen in der ersten Lebenswoche vorgesehen, 1975 wurde das Programm um vier Kindesuntersuchungen bis zum 14. Lebensmonat ergänzt. 1982 wurde eine weitere Untersuchung des Kindes zwischen dem 22. und 36. Lebensmonat vorgesehen. 1987 wurden die Untersuchungen des Kindes nach dem 14. Lebensmonat neu festgelegt und je eine Untersuchung zwischen dem 22.-26. Lebensmonat (rund um den 2. Geburtstag), dem 34.-38. Lebensmonat (rund um den 3. Geburtstag), und 46.-50. Lebensmonat (rund um den 4. Geburtstag) vorgesehen. Zusätzlich wurden eine orthopädische Untersuchung, eine HNO-Untersuchung, und augenfachärztliche Untersuchungen ergänzt. Darüber hinaus wurde eine 5. Schwangerenuntersuchung und zwei Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren eingeführt. 2002 folgten zwei Hüftultraschalluntersuchungen des Kindes. Ebenso 2002 wurde die vorerst letzte Änderung der Untersuchungsanzahl des Kindes vorgenommen und eine Untersuchung im fünften Lebensjahr (58.-62. Lebensmonat, um den 5. Geburtstag) vorgesehen. 2010 folgte eine 3. Ultraschalluntersuchung der Schwangeren.

Anspruch auf diese Untersuchungen hat jede Schwangere mit Wohnsitz in Österreich, unabhängig vom Krankenversicherungsstatus. Der Mutter-Kind-Pass wird nach Feststellung der Schwangerschaft durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt ausgegeben. Um Kinderbetreuungsgeld, eine Familienleistung des Bundes nach Geburt eines Kindes in voller Höhe zu erhalten, sind derzeit nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) die Durchführung sowie der Nachweis von fünf Untersuchungen in der Schwangerschaft sowie den ersten fünf Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes erforderlich. .

Zur Abwicklung des Kinderbetreuungsgeldes durch die Krankenversicherungsträger wird von der ÖGK in ihrer Funktion als "Kompetenzzentrum KBG" die KBG.-Datenbank betrieben. Derzeit erfolgt der Nachweis der durchgeführten Untersuchungen durch Vorlage der Eltern der relevanten Seiten aus dem gelben Mutter.-Kind- Pass-Heft, da die das KBG administrierenden Krankenversicherungsträger keinen Zugang zu allenfalls vorhandenen elektronischen Gesundheitsdaten haben und aus datenschutzrechtlichen Gründen derzeit auch nicht haben könnten, weil die Einsicht nicht auf die für den Vollzug des KBGG absolut erforderlichen Daten eingeschränkt wäre .

Seit dem Jahr 2013 besteht die Möglichkeit, eine kostenlose Hebammenberatung zwischen der 18. und 22. Schwangerschaftswoche in Anspruch zu nehmen. Die Hebammenberatung soll einen Kontakt zwischen Schwangeren und Hebammen herstellen und im Zuge derer eine aufklärende und beratende Funktion erfüllen. Im Rahmen des Hebammengesprächs werden Thematiken wie die Art der Entbindung, Ernährung und Bewegung in der Schwangerschaft behandelt, als auch Informationen über gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen weitergegeben.

Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt (BKA) hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) ein Mutter-Kind-Pass Untersuchungsprogramm zu erstellen und den Mutter-Kind-Pass (in Papierform) aufzulegen. Die Kosten werden zu zwei Drittel vom Familienlastenausgleichslastenfonds (FLAF) und zu einem Drittel von den Krankenversicherungsträgern getragen. Regelungen zur Durchführung und Honorierung der Untersuchungen sind in einem, zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer geschlossenen, Gesamtvertrag vereinbart. Bei Nichtversicherten werden die Untersuchungskosten zur Gänze vom FLAF getragen. Vertragspartner der Krankenversicherungsträger (Vertragsärzte) oder andere Gesundheitsdiensteanbieter (z. B. Wahlärzte und -ärztinnen) nehmen die Untersuchungen vor.

Weiters wird derzeit eine einstündige Hebammenberatung angeboten. Die Kosten werden zu zwei Drittel vom Familienlastenausgleichslastenfonds (FLAF) und zu einem Drittel von den Krankenversicherungsträgern getragen.

In seinem Bericht "System der Gesundheitsvorsorge" (Bund 2014/14) und dem zugehörigen Follow-Up Bericht (Bund 2016/19) hielt der Rechnungshof fest, dass der Beitrag des Mutter-Kind-Passes zur Senkung der perinatalen Sterblichkeit und Säuglingssterblichen unbekannt blieb, weil keine Evaluierung der Untersuchungen im Hinblick auf den Gesundheitsnutzen erfolgte. Dahingegen erachtete der Rechnungshof eine Evaluation des Mutter-Kind-Passes als erforderlich.

Aufbauend auf den Empfehlungen des Rechnungshofes initiierte das Gesundheitsressort, nachdem das Ludwig-Boltzmann-Institut für Health Technology Assessment (LBI HTA) den Mutter-Kind-Pass und seine Einzelmaßnahmen umfassend evaluiert hatte und die Assessment Berichte vorlagen, im Jahr 2014 eine interdisziplinäre, multiprofessionelle Facharbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des Mutter-Kind-Passes (FAG). Zwischen Oktober 2014 und Mai 2018 wurden von dieser Facharbeitsgruppe basierend auf einer Reihe von Assessments des LBI HTA Empfehlungen für bzw. gegen die Aufnahme von Screeninguntersuchungen auf bestimmte Krankheiten und Risikofaktoren in den Mutter-Kind-Pass formuliert.

Dahingehend war auch die Weiterentwicklung des Mutter-Kind-Passes mit Fokus auf die Evaluation und Programmoptimierung sowie Attraktivierung und Ausweitung als Instrument der Frühförderung von Kindern im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2017-2022 verankert.

Auch das aktuelle Regierungsprogramm 2020-2024 hält unter dem Punkt Gesundheit die "Weiterentwicklung Mutter-Kind-Pass zum Eltern-Kind-Pass bis zum 18. Lebensjahr", mit den Unterpunkten "Aufnahme von standardisierten und qualitätsgesicherten Screenings zur psychischen Gesundheit, zu Ernährung und sozialer Kompetenz", "Schaffung von Therapieoptionen" sowie "Bessere Informationen und Beratungen über Impfungen" fest.

Auf Basis des Untersuchungsprogramms des bestehenden Mutter-Kind-Passes und den bereits erarbeiteten Empfehlungen der FAG wurde ein gemeinsamer Ministerratsvortrag der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend elektronischer Eltern-Kind-Pass mit erweitertem Leistungsportfolio und Weiterentwicklung bis zum 18. Lebensjahr am 16. November 2022 im Ministerrat beschlossen.

Mit der inhaltlichen Reform des Passes soll auch der Name in Eltern-Kind-Pass geändert werden. Damit soll die gesellschaftliche Realität abgebildet werden, in der Väter mittlerweile ebenso als Bezugspersonen eine wichtige Rolle spielen. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, sich aktiv in die Gesundheitsförderung und Prävention ihrer Kinder einzubringen und Mütter dadurch entlasten. Ebenso wird mit der Umbenennung in Eltern-Kind-Pass die Diversität von modernen Familienkonstellationen anerkannt.

Da der Mutter-Kind-Pass bisher lediglich in Papierform umgesetzt wird, stehen die Untersuchungsergebnisse weder für die Evidenzbildung noch für gesundheitspolitische Steuerung zu Verfügung.

Im Rahmen des Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans (RRF) werden dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz 2022 bis 2026 10 Mio. Euro für die Entwicklung einer Elektronischen Mutter-Kind-Pass Plattform zu Verfügung gestellt. Laut Vorgaben des RRF müssen folgende Meilensteine eingehalten werden:

- Meilenstein 1 | Q2/2023: Stakeholder wurden konsultiert, Rechtsgrundlagen liegen vor

- Meilenstein 2 | Q4/2023: Programmierung ist beauftragt

- Meilenstein 3 | Q2/2026: Anteil der betreuenden Ärzt:innen und Frauen, die den Elektronischen Eltern-Kind-Pass nutzen, 90 %

Die Regelungen betreffend die Einführung eines Elektronischen Eltern-Kind-Passes (im Folgenden: eEKP) sollen in einem neuen Bundesgesetz verankert werden, sodass das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, anzupassen ist: Jene Inhalte, die Teil des neuen Bundesgesetzes werden, sind aus dem KBGG herauszulösen.

Im Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967, erfolgen ebenfalls entsprechenden Anpassungen.

Mit dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben werden sohin folgende Ziele verfolgt:

- Entwicklung einer barrierefreien, elektronischen Dokumentationsplattform für die Untersuchungen und Beratungen für Schwangere/Mutter und Kind bzw. deren gesetzliche Vertretungen, welche auch Auswertungen der Daten für gesundheitspolitische Fragestellungen erlaubt,

- Entwicklung einer Informationsplattform, auf der Informationen über Familienleistungen, psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung und Prävention (z.B. Frühe Hilfen), Familienberatungsstellen oder Elternbildung dargestellt werden.

- Implementierung einer Erinnerungsfunktion für Untersuchungen und wichtige Fristen (bspw Mutterschutz, Meldung Karenz/Papamonat, Beantragung Kinderbetreuungsgeld/Familienzeitbonus, etc.).

- vereinfachter Zugang zu den Untersuchungsergebnissen für beteiligte Gesundheitsdiensteanbieter und die betroffenen Frauen (Schwangere und Stillende) bzw. für junge Familien,

- Erhöhung der gesundheitlichen Chancen für Schwangere/Stillende und ihre Kinder, insbesondere von sozial benachteiligten Familien und der Kinder dieser Familien,

- verbesserte Erreichbarkeit − insbesondere auch von sozial benachteiligten und/oder bildungsfernen Familien und Frauen mit eventuell ebenfalls eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen − mit dem Eltern-Kind-Pass als zentrales Vorsorgeinstrument am Lebensbeginn.

Auf der Grundlage einer Konsultation mit Interessenträgern ist der Rechtsrahmen für die elektronische Implementierung des Mutter-Kind-Passes in Kraft getreten.

Zur Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Betroffenen (Schwangere, junge Familien, beteiligte Gesundheitsdiensteanbieter) wurden im Jahr 2022 eine Bedarfserhebung bei (werdenden) Eltern, sowie im Jänner und Februar 2023 Fokusgruppen mit, am Mutter-Kind-Pass beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern durchgeführt. Die gewonnenen Ergebnisse wurden, soweit möglich in der fachlichen und technischen Konzeption des eEKP, sowie im aktuellen Regelungsvorhaben berücksichtigt.

Wie bereits erwähnt, soll mit der inhaltlichen Reform des Passes auch der Name geändert und damit die gesellschaftliche Realität abgebildet werden. Nicht zuletzt deshalb wird im gegenständlichen Gesetzesvorhaben eine gendergerechte Sprache im Lichte der aktuellen VfGH-Judikatur (VfGH 15.06.2018, G 77/2018-9) verwendet:

Sprache spiegelt nicht nur gesellschaftliche Verhältnisse wider, sie prägt auch das Bewusstsein: Werden nicht alle Geschlechter in der Sprache verwendet, so werden sie aus dem Denken ausgeschlossen. Im Gesetzestext und überall dort, wo alle Geschlechter angesprochen und mitgemeint sind, sollen sie daher auch erwähnt werden. Von gendergerechtem Formulieren werden alle Personen gleichermaßen angesprochen, egal, ob sie männlich, weiblich, divers, inter oder offen sind oder ob sie auf die Angabe eines Geschlechts verzichten. Aus diesem Grund soll im gegenständlichen Gesetzesvorhaben, soweit möglich und umsetzbar, ein Gender-Doppelpunkt verwendet werden: Der Doppelpunkt im Wortinneren ermöglicht Formulierungen abseits männlicher und weiblicher Geschlechtszuschreibungen; damit werden all jene Menschen sprachlich miteinbezogen, die sich nicht in der binären Geschlechterordnung verorten lassen (möchten), und die Vielfalt der Geschlechter wird dargestellt. Der Gender-Doppelpunkt ermöglicht zudem ein größtmögliches Maß an Barrierefreiheit im Sinne des § 6 Abs. 5 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, insbesondere bei der Verwendung von assistiver Technologie wie zum Beispiel Screenreadern. Dort, wo der Gender-Doppelpunkt aus sprachlichen Gründen nicht möglich ist, wird von seiner Verwendung abgesehen ("Ärzte und Ärztinnen" statt "Ärzt:innen").

Das Wort "Gesundheitsdiensteanbieter" soll bewusst nicht gegendert werden, da es sich dabei nicht notwendigerweise um natürliche Personen handelt, sondern dieser Begriff zum Beispiel auch Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen umfasst (vgl. die Anlage 1 der Gesundheitstelematikverordnung 2013 [GTelV 2013], BGBl. II Nr. 506/2013).

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf die Kompetenztatbestände "Sozialversicherungswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG), "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG), "sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient" (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) und "Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat" (Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG).

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
1 031
Organisationen
58
Privatpersonen
538
Nicht öffentlich
435

58 Stellungnahmen von 57 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 57 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 03.05.2023 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2049 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Die Regierungsvorlage wurde an den Ausschuss zurückverwiesen.

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.