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Gesundheitstelematikgesetz, Epidemiegesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    34 Stellungnahmen · 34 Tage Frist, endete am 09.05.2023

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 105/2024

Worum geht es?

Ziele

  • Sicherstellung der Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten
  • Behebung von Identifizierungshemmnissen
  • Stärkung der Position von Bürger:innen: Dem zuzuordnen ist auch die Herstellung der Gender-Konformität. Dazu wird, abgesehen von funktional verwendeten Begriffen, die nunmehr vorgegebene Doppelpunkt-Nomenklatur, die alle Personen inkludiert, umgesetzt.

Inhalt

  • Änderung des § 6 GTelG 2012
  • Erweiterung des § 18 Abs. 4 Z 5 GTelG 2012
  • Anpassung von eHealth-Bestimmungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit Bescheid sprach die Datenschutzbehörde die Warnung aus, dass die beabsichtigten Verarbeitungsvorgänge im Rahmen des Elektronischen Impfpasses (eImpfpass) voraussichtlich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Begründet wurde dies damit, dass die Bestimmungen zum eImpfpass im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rollenverteilung, die den Betroffenen (nicht) zustehenden Rechte sowie die statistischen Auswertungen den Vorgaben der DSGVO nicht gerecht werden. Im Ergebnis ergäbe sich aus dem Gesundheitstelematikgesetz (GTelG) nicht, in welchem Ausmaß und durch wen in das Recht auf Datenschutz eingegriffen wird, beziehungsweise in welchem Ausmaß Beschränkungen erfolgen.

Durch die gegenständliche Novelle soll die Kritik der Datenschutzbehörde umgesetzt werden, um DSGVO-konforme Regelungen sicherzustellen. Die Datenschutzbehörde wurde bei der Erstellung des Gesetzesentwurfs zu Rate gezogen. Zusätzlich soll eine eHealth-Servicestelle geschaffen werden, deren Aufgabe die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit dem zentralen Impfregister sowie die Sicherstellung von Vollständigkeit, Aktualität, Fehlerfreiheit, Konsistenz und Verfügbarkeit der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten ist. Außerdem sollen für den Endausbau des eImpfpasses notwendige Anpassungen vorgenommen werden. Ferner sollen die im GTelG normierten Datensicherheitsmaßnahmen angepasst und sprachliche Änderungen, nicht zuletzt zur besseren Verständlichkeit des Gesetzestextes, vorgenommen und eine gendergerechte, barrierefreie Schreibweise verwendet werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit Bescheid vom 11. November 2020, GZ D213.1117/2020-0.677.015, sprach die Datenschutzbehörde die Warnung aus, dass die beabsichtigten Verarbeitungsvorgänge im Rahmen des "Elektronischen Impfpasses" (5. Abschnitt, 2. Unterabschnitt Gesundheitstelematikgesetz, GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012 idF BGBl. I Nr. 115/2020) voraussichtlich gegen die Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) verstoßen. Begründet wurde dies damit, dass die Bestimmungen zum Elektronischen Impfpass (im Folgenden: "eImpfpass") im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rollenverteilung, die den Betroffenen (nicht) zustehenden Rechte sowie die statistischen Auswertungen den Vorgaben der DSGVO nicht gerecht werden. Im Ergebnis ergäbe sich aus dem 5. Abschnitt, 2. Unterabschnitt des GTelG 2012 nicht, in welchem Ausmaß und durch wen in das Recht auf Datenschutz eingegriffen wird bzw. in welchem Ausmaß Beschränkungen erfolgen.

Weiterlesen – noch 4 Absätze

Durch die gegenständliche Novelle wird die Kritik der Datenschutzbehörde hinsichtlich der Rollenverteilung, der den betroffenen Personen (nicht) zustehenden Rechte und den (statistischen) Auswertungen umgesetzt, um DSGVO-konforme Regelungen sicherzustellen. Die Datenschutzbehörde wurde bei der Erstellung des Gesetzesentwurfs gemäß § 21 DSG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c DSGVO zu Rate gezogen.

Neben der Sicherstellung DSGVO-konformer Regelungen im Zusammenhang mit dem eImpfpass sollen mit der gegenständlichen Novelle einerseits auch eine eHealth-Servicestelle geschaffen werden, deren Aufgabe die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit dem zentralen Impfregister sowie die Sicherstellung von Vollständigkeit, Aktualität, Fehlerfreiheit, Konsistenz und Verfügbarkeit der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten ist, und anderseits für den Endausbau des eImpfpasses notwendige Anpassungen vorgenommen werden. Ferner sollen die im GTelG 2012 normierten Datensicherheitsmaßnahmen angepasst und sprachliche Änderungen, nicht zuletzt zur besseren Verständlichkeit des Gesetzestextes, vorgenommen und eine gendergerechte, barrierefreie Schreibweise verwendet werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und "sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient" (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ungeachtet der alleinigen nationalen Kompetenz bleibt zur Wahrung der Grundfreiheiten eine Notifikation gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, erforderlich.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
34
Organisationen
31
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
1

31 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 31 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 11.05.2023 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2530 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 105/2024 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.