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COVID-19-Impffinanzierungsgesetz, Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz; COVID-19-Überführungsgesetz

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    1 136 Stellungnahmen · 27 Tage Frist, endete am 03.05.2023

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 69/2023

Worum geht es?

Ziele

  • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur zur Ermöglichung von in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024
  • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
  • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht-meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
  • Angemessener Umgang mit Mitteln aus dem Bundesbudget im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemie
  • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
  • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten und im Statistik-Register über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
  • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
  • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
  • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

Inhalt

  • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
  • Weitere Zulässigkeit von Tests
  • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
  • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
  • Beendigung des Ersatzes von Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz (EpiG) und der Kostentragung von Screeningprogrammen im Rahmen der Pandemie nach § 5a EpiG
  • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten und im StatistikRegister über den 30. Juni 2023 hinaus
  • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
  • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
  • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich soll SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen werden. COVID-19 soll rechtlich wie alle nicht-anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt werden und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt werden. Es soll ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen werden. Außerdem sind in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz sollen die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Anfangs hat Omikron in Österreich zu einer sehr hohen und auch gefährdenden Belastung des Gesundheitssystems geführt. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem (vgl. European Centre for Disease Prevention and Control, Threat Assessment Brief: Implications for the EU/EEA of the spread of the SARS-CoV-2 Omicron XBB.1.5 sub-lineage vom 13.01.2023). Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, gestrichen. COVID-19 soll damit rechtlich wie alle nicht-anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt werden und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt werden.

Weiterlesen – noch 10 Absätze

Aufgrund der seuchenrechtlichen Bewertung sind auch weitere Materiengesetze, die Sonderregelungen zu COVID-19 enthalten, zu ändern, da andernfalls ein Wertungswiderspruch entstünde.

Eine Überführung in Regelstrukturen kann zum Teil nur schrittweise erfolgen, weshalb ein ausgewählter Teil der Bestimmungen auch über den 30. Juni 2023 hinaus für einen begrenzten Zeitraum beibehalten wird. In diesem Zusammenhang wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem sind in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich, etwa um Rechtsklarheit für auch nach dem 30. Juni 2023 anhängige Verwaltungsverfahren zu schaffen.

Zu Art. 1 (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz):

Die Corona-Schutzimpfung hat sich als wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung von schweren Verläufen von COVID-19 und damit zur bestmöglichen Eindämmung krankheitsbedingter Folgeschäden erwiesen. Da COVID-19 als nunmehr endemische Erkrankung weiterhin in Österreich auftreten wird, bleibt gemäß den Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums auch die Impfung inklusive regelmäßiger Auffrischungen des Impfschutzes notwendig, um einen umfassenden Schutz der Bevölkerung zu erreichen.

Die Versorgungsdichte im niedergelassenen Bereich ist regional stark unterschiedlich ausgeprägt. Auch die Bereitschaft zur Beteiligung an Impfaktionen, insbesondere für Ordinationsfremde, ist regional schwankend. Da gerade im Herbst und Winter die kurativen Kapazitäten im niedergelassenen Bereich intensiv nachgefragt werden, ist die für die Setzung von Impfungen zusätzlich notwendige Zeit im niedergelassenen Bereich schwer bis gar nicht aufzubringen. Daher können nur durch das Weiterbestehen eines breiten Impfangebotes abseits des niedergelassenen Bereichs ausreichend Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden, um in einem relativ kurzen Zeitraum (Herbst/Winter) effektiv und effizient eine große Anzahl von Impfungen zu verabreichen.

Im Laufe der Ausrollung der COVID-19-Schutzimpfung konnten die Länder ein breites Wissen darüber aufbauen, wo und zu welchen Zeiten eine Impfung von der Bevölkerung besonders gut angenommen wird. In Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden wurde das Angebot dem Bedarf angepasst. Impfungen an öffentlichen Orten mit hoher Frequenz (bspw. Einkaufszentren, Messen, Hauptplätze) und Angebote ohne Terminvereinbarung haben insbesondere Menschen erreicht, die sonst aufgrund sozialer Barrieren einen erschwerten Zugang zur Impfung haben. Vor allem das Angebot durch mobile Impfteams (z.B. Impfbusse), deren Einsatz bedarfsgerecht geplant werden kann, fördert den niederschwelligen und breiten Zugang zur Impfung. Zudem erleichterten bisher elektronische Anmeldesysteme der Länder den Zugang sowohl zu öffentlichen Impfstellen als auch teils im niedergelassenen Bereich. Die Länder können je nach Bedarf Infrastruktur hochskalieren und schließen. Ein Personalpool an interessiertem Gesundheits- und Verwaltungspersonal ist dafür grundsätzlich bekannt.

Schon bisher wurden die Länder durch die Leistung von Zweckzuschüssen nach dem COVID-19-Zweckzuschussgesetz vom Bund in großem Umfang finanziell unterstützt. Aufgrund des Auslaufens der COVID-19-Maßnahmen wird auch das COVID-19-Zweckzuschussgesetz mit Ablauf des 30. Juni 2023 nicht mehr anwendbar sein. Mit dem nun vorgeschlagenen Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz) sollen die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt werden. Im Sinn einer kosteneffizienten Durchführung der Impfungen soll der Ersatz der Aufwendungen mittels Fallpauschalen erfolgen. Das gewährt den Ländern weitestgehende Flexibilität hinsichtlich der Auswahl der Durchführungsmöglichkeiten.

Beim COVID-19-Impffinanzierungsgesetz handelt es sich um eine rein finanzausgleichsrechtliche Norm, die sich auf die Gebietskörperschaften bezieht und durch die daher keine Bürgerinnen oder Bürger berechtigt oder verpflichtet werden können.

Kompetenzgrundlage:

Art. 1: Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung von Zweckzuschüssen ergibt sich aus den §§ 1 und 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Art. 2, 3 und 8 bis 12: Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen")

Art. 4 bis 7: Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen")

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
1 136
Organisationen
35
Privatpersonen
721
Nicht öffentlich
380

35 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 35 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 04.05.2023 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2048 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 69/2023 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.