Zum Inhalt springen

Tierärztegesetz; Tierärztekammergesetz, Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Rudolf AnschoberAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    24 Stellungnahmen · 47 Tage Frist, endete am 26.07.2020

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 171/2021

Worum geht es?

Ziele

  • Anpassung der beruflichen Rahmenbedingungen auf Grund der neuen Herausforderungen für den Berufsstand.
  • Rechnungstragung von standespolitischen Anliegen, die sich aus dem Vollzug des Tierärztegesetzes in den letzten Jahren ergeben haben
  • Vollständige Umsetzung von Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sowie des EuGH-Erkenntnisses C 209/2018

Inhalt

  • Vorbehalt der Ausübung der Veterinärmedizin für Tierärztinnen/Tierärzte
  • Ausnahmen bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten vom Geltungsbereich (Kontrollorgane der Gebietskörperschaften; Forschung und Lehre an Universitäten; grenztierärztliche Tätigkeit etc.)
  • Modernisierung der Berufsvoraussetzungen
  • Anpassung der Möglichkeit von Berufsausübung an geltende Bestimmungen der Universitätsgesetze (Residencies & Internships) sowie der Regelungen grenzüberschreitender Dienstleistung
  • Neuregelung über Formen der tierärztlichen Zusammenarbeit (Tierärztegesellschaften)
  • Klare Trennung zwischen Betrieb einer tierärztlichen Praxis/Klinik und der Führung solcher Einrichtungen
  • Hausapothekenregelung einschließlich klarer Zugriffsrechte in Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften und anderen möglichen Kooperationsformen
  • Regelung der tierärztlichen Berufsausübung; Möglichkeiten der Einbeziehung von Hilfspersonen und Studentinnen/Studenten, Aufklärungs- und Informationsverpflichtungen; Streichung nicht mehr zeitgemäßer Regelungen etc.
  • Neufassung von Strafbestimmungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das tierärztliche Berufsbild hat sich in den letzten Jahrzehnten weitgehend geändert. Noch im ausgehenden 20. Jahrhundert war die Betreuung von Nutztieren im ländlichen Raum durch einen einzelnen freiberuflich selbständigen (männlichen) Tierarzt prägend. Heute erfolgt – auch im Zusammenhang mit dem gestiegenen Frauenanteil im Beruf – die Patientenbetreuung vermehrt durch Kooperationen von Einzelpraxen oder durch Großpraxen mit Angestellten. Auf Grund der gestiegenen Bedeutung des Tierschutzes haben Kleintierpraxen ein erweitertes Tätigkeitsfeld erfahren, da auf Grund der geänderten Mensch-Tier-Beziehung in diesem Bereich eine gestiegene Nachfrage nach tierärztlichen Leistungen herrscht. Durch den Fortschritt der Wissenschaft haben sich neue tierärztliche Berufsfelder ergeben (Labordiagnostik, Zoonosenbekämpfung etc.). Eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erreichen hat genauso stark zur Änderung des Berufsbildes beigetragen, wie der Strukturwandel in der Landwirtschaft in Folge des EU-Beitritts.

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Anpassung der beruflichen Rahmenbedingungen auf Grund der neuen Herausforderungen für den Berufsstand und soll auch standespolitischen Anliegen, die sich aus dem Vollzug des Tierärztegesetzes in den letzten Jahren ergeben haben, Rechnung tragen. Weiters dient der Entwurf der vollständigen Umsetzung von Bestimmungen der Dienstleistungssrichtlinie 2006/123/EG sowie des EuGH-Erkenntnisses C 209/2018. Durch die Schaffung neuer Möglichkeiten der Zusammenarbeit, der Möglichkeit der Gründung von Tierärztegesellschaften (Fremdfinanzierung) und der Schaffung der Möglichkeit mehrerer Berufssitze, soll die tierärztliche Versorgung auch in Gebieten mit schwacher Infrastruktur sichergestellt werden. Nachdem bereits 2012 eine Trennung des tierärztlichen Berufsrecht von den Bestimmungen über die Tierärztekammer erfolgt ist, soll nunmehr durch die Neuregelung ein klares und einheitliches Berufsrecht geschaffen werden, in welchem sich auch die bisherigen bewährten Regelungen in einer geordneten Systematik wiederfinden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
24
Organisationen
20
Privatpersonen
4
Nicht öffentlich
0

20 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 20 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 27.07.2020 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 732 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 171/2021 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.