Tierarzneimittelgesetz; Arzneimittelgesetz, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →64 Stellungnahmen · 30 Tage Frist, endete am 04.08.2023
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 186/2023
Worum geht es?
Ziele
- Qualitätssicherung
- Kontrolle der Tierarzneimittelanwendung und der Arzneimittelanwendung am Tier
Inhalt
- Sicherstellung der Qualität und Sicherheit von Tierarzneimitteln
- Abgabe- und Anwendungskontrolle
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das gegenständliche Bundesgesetz soll den notwendigen Anpassungen des nationalen Rechts an die unionsrechtlichen Vorgaben dienen. Da ebendiese hinsichtlich der Zulassung, des Inverkehrbringens, der Bereitstellung, des Handels und der Anwendung von Tierarzneimitteln nunmehr durchgehend mittels Verordnung (EU) und daher – abgesehen von einzelnen Öffnungsklauseln, bei denen Umsetzungsspielraum besteht – unmittelbar gelten, soll von einer Aufrechterhaltung der Integrierung der Zulassung von Tierarzneimitteln in das bislang nicht zwischen Human- und Tierarzneimitteln differenzierende Arzneimittelgesetz (AMG) Abstand genommen werden und gemeinsam mit der schon bisher im Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) gesondert geregelten Anwendung von Tierarzneimitteln in einem eigenen Gesetz zusammengefasst werden.
Dies entspricht auch der verfassungsrechtlichen Differenzierung zwischen Gesundheitswesen und Veterinärwesen, wobei Letzteres nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes „die Maßnahmen […] zur Erhaltung des Gesundheitszustandes von Tieren und zur Bekämpfung der sie befallenden Seuchen sowie zur Abwendung der aus der Tierhaltung und der bei der Verwertung der Tierkörperteile und der tierischen Produkte mittelbar der menschlichen Gesundheit drohenden Gefahren“ umfasst, somit zweifellos einerseits die Sicherheit und Wirksamkeit von Tierarzneimitteln im Hinblick auf ihre Anwendung am Tier als auch die Auswirkung der verwendeten Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln tierischer Herkunft beinhaltet.
Jene Regelungsinhalte des AMG, die unbeschadet der unionsrechtlichen Vorgaben weiterhin auf Tierarzneimittel zur Anwendung gelangen sollen, sollen teils in das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) überführt werden, teils Verweise auf das AMG erfolgen. Die Regelungstechnik des AMG soll dort, wo es zweckmäßig ist, weitgehend übernommen werden, wodurch bei Auslegungsfragen auf die Rechtsprechung zum AMG verwiesen werden kann.
Das bisherige Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) soll außer Kraft gesetzt werden und der Rechtsbestand in ein neues TAMG eingearbeitet werden, wobei die bisher in Geltung stehenden und von den EU-Vorgaben unberührt gebliebenen Regelungsinhalte in das TAMG integriert werden sollen.
Zudem sollen Anpassungen in jenen Gesetzen erfolgen, in denen auf die Bestimmungen des TAKG bzw. auf Tierarzneimittel verwiesen wird: Im AMG sollen die auf Tierarzneimittel bezugnehmenden Passagen, welche nunmehr im TAMG geregelt werden sollen, gestrichen werden. Im Apothekengesetz soll hinsichtlich des Betriebes tierärztlicher Hausapotheken nunmehr auf die seit 2021 neu bestehende Möglichkeit des Betriebes von Ordinationen oder privaten Tierkliniken durch Tierärztegesellschaften Rücksicht genommen werden. Im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) soll eine nunmehr notwendige Ausweitung auf Tierarzneimittel erfolgen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 64
- Organisationen
- 25
- Privatpersonen
- 25
- Nicht öffentlich
- 14
25 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichische Tierärztekammer, Landesstelle Steiermark
- Landwirtschaftskammer Österreich; Marktpolitik
- Österreichische Tierärztekammer
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit
- österreichische Apothekerkammer; Rechtsabteilung
- Vereinigung ÖSterreichischer Kleintiermediziner (VÖK)
- Veterinärmedizinische Universität Wien
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Datenschutzbehörde; Datenschutzbehörde
- Bundesarbeitskammer
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- BM f. Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
- Vereinigung Österreichischer Pferdetierärzte
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Tiergesundheit Österreich
- VIER PFOTEN - Stiftung für Tierschutz
- PHARMIG, Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs
- BM f. Finanzen
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen; Büro des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen
10 von 25 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 09.08.2023 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2210 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 186/2023 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.