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Tierarzneimittelgesetz; Arzneimittelgesetz, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    64 Stellungnahmen · 30 Tage Frist, endete am 04.08.2023

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 186/2023

Worum geht es?

Ziele

  • Qualitätssicherung
  • Kontrolle der Tierarzneimittelanwendung und der Arzneimittelanwendung am Tier

Inhalt

  • Sicherstellung der Qualität und Sicherheit von Tierarzneimitteln
  • Abgabe- und Anwendungskontrolle

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das gegenständliche Bundesgesetz soll den notwendigen Anpassungen des nationalen Rechts an die unionsrechtlichen Vorgaben dienen. Da ebendiese hinsichtlich der Zulassung, des Inverkehrbringens, der Bereitstellung, des Handels und der Anwendung von Tierarzneimitteln nunmehr durchgehend mittels Verordnung (EU) und daher – abgesehen von einzelnen Öffnungsklauseln, bei denen Umsetzungsspielraum besteht – unmittelbar gelten, soll von einer Aufrechterhaltung der Integrierung der Zulassung von Tierarzneimitteln in das bislang nicht zwischen Human- und Tierarzneimitteln differenzierende Arzneimittelgesetz (AMG) Abstand genommen werden und gemeinsam mit der schon bisher im Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) gesondert geregelten Anwendung von Tierarzneimitteln in einem eigenen Gesetz zusammengefasst werden.

Dies entspricht auch der verfassungsrechtlichen Differenzierung zwischen Gesundheitswesen und Veterinärwesen, wobei Letzteres nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes „die Maßnahmen […] zur Erhaltung des Gesundheitszustandes von Tieren und zur Bekämpfung der sie befallenden Seuchen sowie zur Abwendung der aus der Tierhaltung und der bei der Verwertung der Tierkörperteile und der tierischen Produkte mittelbar der menschlichen Gesundheit drohenden Gefahren“ umfasst, somit zweifellos einerseits die Sicherheit und Wirksamkeit von Tierarzneimitteln im Hinblick auf ihre Anwendung am Tier als auch die Auswirkung der verwendeten Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln tierischer Herkunft beinhaltet.

Jene Regelungsinhalte des AMG, die unbeschadet der unionsrechtlichen Vorgaben weiterhin auf Tierarzneimittel zur Anwendung gelangen sollen, sollen teils in das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) überführt werden, teils Verweise auf das AMG erfolgen. Die Regelungstechnik des AMG soll dort, wo es zweckmäßig ist, weitgehend übernommen werden, wodurch bei Auslegungsfragen auf die Rechtsprechung zum AMG verwiesen werden kann.

Das bisherige Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) soll außer Kraft gesetzt werden und der Rechtsbestand in ein neues TAMG eingearbeitet werden, wobei die bisher in Geltung stehenden und von den EU-Vorgaben unberührt gebliebenen Regelungsinhalte in das TAMG integriert werden sollen.

Zudem sollen Anpassungen in jenen Gesetzen erfolgen, in denen auf die Bestimmungen des TAKG bzw. auf Tierarzneimittel verwiesen wird: Im AMG sollen die auf Tierarzneimittel bezugnehmenden Passagen, welche nunmehr im TAMG geregelt werden sollen, gestrichen werden. Im Apothekengesetz soll hinsichtlich des Betriebes tierärztlicher Hausapotheken nunmehr auf die seit 2021 neu bestehende Möglichkeit des Betriebes von Ordinationen oder privaten Tierkliniken durch Tierärztegesellschaften Rücksicht genommen werden. Im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) soll eine nunmehr notwendige Ausweitung auf Tierarzneimittel erfolgen.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
64
Organisationen
25
Privatpersonen
25
Nicht öffentlich
14

25 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 25 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 09.08.2023 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2210 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 186/2023 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.