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Veterinärrechtsnovelle 2023

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    21 Stellungnahmen · 31 Tage Frist, endete am 15.10.2023

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 53/2024

Worum geht es?

Ziele

  • Unionsrechtskonformität
  • Sicherstellung einer einfachen und sparsamen Verwaltung
  • Erhaltung einer guten Tiergesundheit
  • Vermeidung und gegebenenfalls Früherkennung eines Auftretens von Tierseuchen der Kategorien A, B und C und im Falle eines Ausbruches deren effiziente Bekämpfung

Inhalt

  • Anpassung der Rechtslage
  • Neustrukturierung der sachlichen Behördenzuständigkeiten
  • Schaffung neuer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
  • Klare Finanzierung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 ("Animal Health Law") der Europäischen Union (EU) wurde die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes notwendig. Diese Verordnung regelt die Hintanhaltung, Abwehr sowie die Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen. Sie regelt auch die Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit in der EU. Das vorliegende Bundesgesetz soll daher die Durchführungsbestimmungen zu den bisher im Tierseuchengesetz, im Tiergesundheitsgesetz und im Bienenseuchengesetz enthaltenen Materien in einem Bundesgesetz regeln.

Detaillierte materielle Bestimmungen finden sich in den jeweiligen unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der EU. Dieses Bundesgesetz soll sich daher auf die flankierenden Bestimmungen zur Durchführung, wie Zuständigkeitsregeln, Verfahrensbestimmungen sowie Strafbestimmungen beschränken. Außerdem sollen gesetzliche Grundlagen für die Eingriffe in Grundrechte geschaffen werden. Zusätzlich sollen Entschädigungen für getötete oder verendete Tiere, vernichtete oder beschädigte Gegenstände und Erwerbsbehinderungen festgesetzt werden. Zudem sollen Maßnahmen getroffen werden, welche, nach den Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, bei den Mitgliedstaaten verbleiben.

Detaillierte Bestimmungen zu den einzelnen Materien sollen, soweit nötig, durch die zuständige Bundesministerin/den zuständigen Bundesminister durch Verordnung festgesetzt werden können.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Die Erläuterungen werden geladen …

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
21
Organisationen
20
Privatpersonen
1
Nicht öffentlich
0

20 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 20 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 17.10.2023 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2433 und Zu 2433 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 53/2024 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.