Veterinärrechtsnovelle 2023
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →21 Stellungnahmen · 31 Tage Frist, endete am 15.10.2023
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 53/2024
Worum geht es?
Ziele
- Unionsrechtskonformität
- Sicherstellung einer einfachen und sparsamen Verwaltung
- Erhaltung einer guten Tiergesundheit
- Vermeidung und gegebenenfalls Früherkennung eines Auftretens von Tierseuchen der Kategorien A, B und C und im Falle eines Ausbruches deren effiziente Bekämpfung
Inhalt
- Anpassung der Rechtslage
- Neustrukturierung der sachlichen Behördenzuständigkeiten
- Schaffung neuer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
- Klare Finanzierung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 ("Animal Health Law") der Europäischen Union (EU) wurde die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes notwendig. Diese Verordnung regelt die Hintanhaltung, Abwehr sowie die Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen. Sie regelt auch die Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit in der EU. Das vorliegende Bundesgesetz soll daher die Durchführungsbestimmungen zu den bisher im Tierseuchengesetz, im Tiergesundheitsgesetz und im Bienenseuchengesetz enthaltenen Materien in einem Bundesgesetz regeln.
Detaillierte materielle Bestimmungen finden sich in den jeweiligen unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der EU. Dieses Bundesgesetz soll sich daher auf die flankierenden Bestimmungen zur Durchführung, wie Zuständigkeitsregeln, Verfahrensbestimmungen sowie Strafbestimmungen beschränken. Außerdem sollen gesetzliche Grundlagen für die Eingriffe in Grundrechte geschaffen werden. Zusätzlich sollen Entschädigungen für getötete oder verendete Tiere, vernichtete oder beschädigte Gegenstände und Erwerbsbehinderungen festgesetzt werden. Zudem sollen Maßnahmen getroffen werden, welche, nach den Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, bei den Mitgliedstaaten verbleiben.
Detaillierte Bestimmungen zu den einzelnen Materien sollen, soweit nötig, durch die zuständige Bundesministerin/den zuständigen Bundesminister durch Verordnung festgesetzt werden können.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Die Erläuterungen werden geladen …
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 21
- Organisationen
- 20
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
20 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- BM f. Arbeit und Wirtschaft
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN
- Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- VIER PFOTEN - Stiftung für Tierschutz
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Landwirtschaftskammer Österreich; Abteilung Marktpolitik, Referat Veterinärangelegenheiten und Tiergesundheit
- Österreichische Tierärztekammer; Recht
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Tiergesundheit Österreich; Geschäftsführerausschuss
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion Recht
- BM f. Bildung, Wissenschaft und Forschung
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
10 von 20 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 17.10.2023 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2433 und Zu 2433 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 53/2024 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.