Ärztegesetz-Novelle 2023
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →18 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 02.11.2023
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziel
Schaffung der ärztegesetzlichen Grundlage für die Einführung der Fachärztin/des Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin mit einer fünfjährigen Ausbildung
Inhalt
- Anpassung der Ausbildungsstruktur an fachärztliche Ausbildung mit Sonderfachgrundausbildung und Sonderfachschwerpunktausbildung einschließlich der Anerkennung der Ausbildungsstätten
- Erweiterung der Ausbildungsdauer von vier Jahren auf fünf Jahre durch stufenförmige Erweiterung der Dauer der allgemein- und familienmedizinischen Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien
- Festlegung von Übergangsregelungen für bestehende Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das aktuelle Regierungsprogramm (2020–2024) sieht die Einführung der Fachärztin/des Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin vor. Ziel der Ärztegesetz-Novelle 2023 ist, eine ärztegesetzliche Grundlage zu schaffen, um das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin mit einer fünfjährigen fachärztlichen Ausbildung ab 1. Juni 2026 realisieren zu können.
Das Aufgabengebiet des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin soll die primäre Gesundheitsversorgung, insb. die ganzheitliche, kontinuierliche und koordinative medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, umfassen.
Im Wesentlichen soll die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung einschließlich der Einleitung von Rehabilitations- und Mobilisationsmaßnahmen aller Personen, unabhängig vom Alter, Geschlecht und von der Art der Gesundheitsstörung und unter Berücksichtigung des Umfelds der Person, der Familie, der Gemeinschaft und deren Kultur, beinhaltet sein.
Die Sonderfachgrundausbildung soll 33 Monate, die Sonderfachschwerpunktausbildung 18 Monate dauern.
Die für die Sonderfachgrundausbildung erarbeiteten Inhalte umfassen Allgemeinmedizin und Familienmedizin (sechs Monate), Innere Medizin (sechs Monate) sowie die weiteren Sonderfächer in den Bereichen der Kinder- und Jugendheilkunde, Orthopädie und Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von jeweils drei Monaten samt Wahl-(Pflicht-)Fächern in der Dauer von insgesamt vier Monaten.
Die Sonderfachschwerpunktausbildung soll Allgemeinmedizin und Familienmedizin samt vertiefendem Kompetenzerwerb in Bereichen wie bspw. Geriatrie, Schmerztherapie, Palliativmedizin oder Substitution umfassen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte:
I.
Das aktuelle Regierungsprogramm (2020 - 2024) sieht die Einführung der Fachärztin/des Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin vor. Ziel dieser Ärztegesetz-Novelle 2023 ist die Schaffung der ärztegesetzlichen Grundlage für die Realisierung des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin mit einer fünfjährigen fachärztlichen Ausbildung ab 1. Juni 2026.
Für die Gesamtumsetzung sind jedenfalls vier ärzterechtliche Regelwerke zu novellieren:
1. Ärztegesetz 1998,
2. Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015,
3. Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015),
4. Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung - PO 2015.
Die Definition des Aufgabengebietes des neuen Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin hat in der ÄAO 2015 zu erfolgen.
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Das Aufgabengebiet des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin soll die primäre Gesundheitsversorgung, insbesondere die ganzheitliche, kontinuierliche und koordinative medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, umfassen. Im Wesentlichen soll die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung einschließlich der Einleitung von Rehabilitations- und Mobilisationsmaßnahmen aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung, unter Berücksichtigung des Umfelds der Person, der Familie, der Gemeinschaft und deren Kultur beinhaltet sein.
Der Titel des nunmehr vorgeschlagenen Sonderfaches "Allgemeinmedizin und Familienmedizin" mit dem Zusatz "Familienmedizin" wurde entsprechend aktueller internationaler Empfehlungen und Definitionen, angelehnt an die zentrale Primärversorgungsrolle im Sinne der ganzheitlichen, kontinuierlichen und koordinativen medizinischen Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches gewählt.
Die Eckpfeiler der Sonderfach-Grundausbildung (Dauer 33 Monate) und Sonderfach-Schwerpunktausbildung (Dauer 18 Monate) sind im ÄrzteG 1998 zu regeln.
Die für die Sonderfach-Grundausbildung erarbeiteten Inhalte umfassen Allgemeinmedizin und Familienmedizin (sechs Monate), Innere Medizin (sechs Monate) sowie die weiteren Sonderfächer in den Bereichen der Kinder- und Jugendheilkunde, Orthopädie und Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von jeweils drei Monaten samt Wahl(pflicht)fächern in der Dauer von insgesamt vier Monaten. Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung umfasst 18 Monate Allgemeinmedizin und Familienmedizin samt vertiefendem Kompetenzerwerb in Bereichen wie beispielsweise Geriatrie, Schmertherapie, Palliativmedizin oder Substitution.
Zu näheren Konkretisierung der Ausbildungsinhalte ist auf Grundlage der novellierten ÄAO 2015 die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015) zu novellieren.
Zur Umstellung der bisherigen Prüfung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin auf eine fachärztliche Prüfung für das Sonderfach ist die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung - PO 2015 entsprechend zu novellieren.
II.
Bereits in der Zielsteuerungs - Periode 2013 bis 2016 wurde eine Projektgruppe zur Thematik Attraktivierung der Allgemeinmedizin etabliert, mit dem Ziel einer Konkretisierung der Fragestellungen hinsichtlich der universitären sowie postpromotionellen Ausbildung, des Berufsbilds und der Berufsausübung sowie der Verbesserung des Prestiges und Ansehens.
In weiterer Folge wurde im Jahr 2021 von der Kommission für die ärztliche Ausbildung eine spezielle Unterarbeitsgruppe (UAG) "Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin" eingesetzt, unter Beteiligung der relevanten Stakeholder, nämlich Vertreterinnen/Vertreter der Länder, der Rechtsträger der Krankenanstalten, der Österreichischen Ärztekammer und der Sozialversicherung. Hier wurden die wesentlichen Themen dieses neuen Sonderfaches einschließlich der Analyse der Umfeld- und Struktur-Veränderungen erarbeitet. Grundsätzlich wurde übereingekommen, dass die Einführung einer Fachärztin/eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin eine Ausbildung in der Dauer von zumindest fünf Jahren erfordert. Weiteres wurden die Inhalte der Ausbildung in den jeweiligen Sonderfachgebieten einschließlich der Dauer der Ausbildung im Fach Allgemeinmedizin und Familienmedizin von insgesamt 24 Monaten (Lehrpraxis, Lehrgruppenpraxis, Primärversorgungseinrichtungen, Erstversorgungseinrichtungen) erarbeitet.
Die Fachärztin/der Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin soll die erste Anlaufstelle für sämtliche gesundheitliche Anliegen sein und dabei die Stärkung der Gesundheitskompetenz des Einzelnen sowie von spezifischen Populationsgruppen, insbesondere durch gesundheitsfördernde Aktivitäten, Beratung und Aufklärung unter Berücksichtigung des jeweiligen epidemiologischen Hintergrundes unterstützen.
Wesentlich sind die Zusammenarbeit und Koordination mit Fachärztinnen/Fachärzten anderer Sonderfächer, mit Vertreterinnen/Vertretern anderer Wissenschaften, Angehöriger anderer Gesundheitsberufe und Sozialberufe (oder eines anderen Berufes) und mit Einrichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere Krankenanstalten bzw. Kuranstalten sowie die federführende Koordination zwischen den Versorgungsebenen, das Zusammenführen und Bewerten/Einschätzen bzw. Umsetzen aller Ergebnisse.
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Durch die vorgeschlagenen Regelungen wird der Zugang zu den und die Ausübung des ärztlichen Berufes gegenüber den bestehenden Regelungen nicht beschränkt, sodass keine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958, durchzuführen ist.
Kompetenzgrundlage:
Die Novelle stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ("Einrichtungen beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken"), Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen") sowie auf Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG ("berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 18
- Organisationen
- 16
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
16 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Junge Allgemeinmedizin Österreich - JAMÖ
- Österreichische Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin medizin
- Ergotherapie Austria - Bundesverband der Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Österreichs
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Österreichischer Seniorenrat
- Rechnungshof
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - KABEG
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
10 von 16 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 03.11.2023 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.