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Arbeitsverfassungsgesetz, Post-Betriebsverfassungsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Rudolf AnschoberAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    11 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 03.08.2020

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 170/2020

Worum geht es?

Ziele

  • Begriffsanpassung
  • Herabsetzung des aktiven Wahlalters zum Betriebsrat in Umsetzung des Regierungsprogrammes 2020- 2024

Inhalt

  • Ersetzung des Begriffs "Lehrlingsentschädigung" durch "Lehrlingseinkommen" im Arbeitsverfassungsgesetz
  • Senkung des aktiven Wahlalters zum Betriebsrat im Arbeitsverfassungsgesetz und im Post-Betriebsverfassungsgesetz von 18 auf 16 Jahre

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

In Angleichung an die Begriffsänderung durch die Novelle zum Berufsausbildungsgesetz soll im Arbeitsverfassungsgesetz der Begriff "Lehrlingsentschädigung" durch "Lehrlingseinkommen" ersetzt werden. In Umsetzung des Regierungsprogrammes 2020- 2024 soll das aktive Wahlalter zum Betriebsrat im Arbeitsverfassungsgesetz und im Post-Betriebsverfassungsgesetz von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

In Angleichung an die Begriffsänderung durch die Novelle zum Berufsausbildungsgesetz (BGBl. I Nr. 18/2020) soll im Arbeitsverfassungsgesetz der Begriff "Lehrlingsentschädigung" durch "Lehrlingseinkommen" ersetzt werden.

In Umsetzug des Regierungsprogrammes 2020-2024 soll das aktive Wahlalter zum Betriebsrat im Arbeitsverfassungsgesetz und im Post-Betriebsverfassungsgesetz von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
11
Organisationen
11
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

11 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 11 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 04.08.2020 an das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 378 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 170/2020 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.