Zum Inhalt springen

Apothekengesetz, Apothekerkammergesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    27 Stellungnahmen · 18 Tage Frist, endete am 10.11.2023

  2. Regierungsvorlage

    keine – GP beendet

  3. Parlament

    nicht erreicht

  4. Bundesgesetzblatt

    nicht erreicht

Worum geht es?

Ziele

  • Erweiterung und Flexibilisierung der Öffnungszeiten
  • Verbesserung des Zugangs zu Arzneimitteln besonders für immobile Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und Bewohnerinnen/Bewohner ländlicher Gebiete
  • Erweiterung der Zulässigkeit von Filialapotheken
  • Modernisierung der Strafbestimmungen
  • Modernisierung der Verfahrensbestimmungen

Inhalt

  • Erweiterung der Öffnungszeiten auf maximal 72 Stunden pro Woche
  • Zustellung dringend benötigter Arzneimittel im gesamten Versorgungsgebiet der Apotheke und Erweiterung der Zustellmöglichkeit an immobile Heimbewohnerinnen/Heimbewohner
  • Verengern der Beschränkung des Fortbetriebsrechts im Todesfall
  • Schaffung der Möglichkeit der Einrichtung dislozierter Abgabestellen
  • Erweiterung auf drei zulässige Filialapotheken pro Stammapotheke
  • Erhöhung und Staffelung des Strafrahmens
  • Umstrukturierung und sprachliche Modernisierung der Verfahrensbestimmungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die jüngste Entwicklung im Hinblick auf die Arzneimittelversorgung erfordere einen leichteren Zugang zu Arzneimitteln. Die geplante Gesetzesänderung soll die flächendeckende ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, speziell im ländlichen Bereich, verbessern. Zudem soll sie der Notwendigkeit der Optimierung organisatorischer Abläufe Rechnung tragen und der Modernisierung dienen. Dabei soll auch die geltende Rechtsprechung berücksichtigt werden. Neben diesen Änderungen sollen auch Anpassungen an die aus der Vollzugspraxis gewonnenen Erfahrungen sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

Es bestehe für das aus dem Jahr 1906 stammende Apothekengesetz die Notwendigkeit der allgemeinen Modernisierung und Umstrukturierung. Im Apothekerkammergesetz 2001 und im Gehaltskassengesetz 2002 sollen Anpassungen an die Novellierungen im Apothekengesetz erfolgen.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die jüngsten Entwicklungen im Hinblick auf die Arzneimittelversorgung erfordern einen leichteren Zugang zu Arzneimitteln. Der vorliegende Entwurf soll die flächendeckende ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung verbessern. Zudem trägt er der Notwendigkeit der Optimierung organisatorischer Abläufe Rechnung und dient der Modernisierung. Dabei wird auch die geltende Rechtsprechung berücksichtigt. Neben diesen Änderungen werden auch Anpassungen an die aus der Vollzugspraxis gewonnenen Erfahrungen sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
27
Organisationen
17
Privatpersonen
6
Nicht öffentlich
4

17 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 17 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 13.11.2023 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.