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Universitätsgesetz, Hochschulgesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Martin PolaschekAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    205 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 21.02.2024

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 50/2024

Worum geht es?

Ziele

  • Ziel 3: Mittelfristige Deckung des Bedarfs an Lehrkräften für Schulen nach dem Schulorganisationsgesetz
  • Ziel 4: Gewährleistung eines einheitlichen Studienrechts für Lehramtsstudierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
  • Ziel 1: Sicherstellung der höchstmöglichen Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr und Forschungsbereich
  • Ziel 2: Stärkung der Weiterbildungsangebote im akademischen Bereich

Inhalt

  • Maßnahme 1: Ausbau von berufsbegleitenden Studienangeboten im Lehramtsbereich
  • Maßnahme 4: Ausbau des Studienangebotes in Fächerbündeln
  • Maßnahme 2: Einheitliche Regelungen der Integrität im wissenschaftlichen/künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich für alle hochschulischen Bildungseinrichtungen
  • Maßnahme 3: Erleichterter Zugang zum außerordentlichen Bachelorstudium

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Um kurzfristige Bedarfe in regional herausfordernden Gebieten und für den Unterricht in bestimmten Bedarfsfächern sicherzustellen, wurden z.B. Möglichkeiten für den Quereinstieg in den Lehrerinnen-/Lehrerberuf erweitert, modernisiert und die betreffenden gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert. Im Rahmen der Initiative „Klasse Job“ wurde eine Reihe von Maßnahmen gesetzt, die den Beruf der Lehrerin/des Lehrers als attraktive und zukunftsorientierte Profession ins Interesse möglichst vieler, junger Menschen rücken und eine moderne und positive Erzählung von Schule unterstützen sollen.

Eine Strukturänderung im Bereich der Lehramtsstudien (180 ECTS-Anrechnungspunkte für Bachelor- und 120 ECTS-Anrechnungspunkte für Masterstudien in allen Altersbereichen) ist Teil dieses großen Maßnahmenpakets zur Weiterentwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung.

Mit diesem Gesetzentwurf werden diese umfassenden Strukturänderungen und Weiterentwicklungen im Bereich der Lehramtsstudien umgesetzt. Ziel ist auch der Ausbau von den Lehrerinnen-/Lehrerberuf begleitenden Studienangeboten, sogenannten „professionsbegleitenden“ Studienangeboten, vor allem auf Masterniveau. Auch sollen praktische Erfahrungen, die Studierende bereits als im Dienst stehende Lehrerinnen und Lehrer sammeln, besser in die Curricula und die Gesamtkonzeption der Studien integriert und nutzbar gemacht werden. Zu den Vorschlägen gehören daher der Ausbau dieser professionsbegleitenden Studienangebote sowie die Einrichtung zusätzlicher Angebote wie z.B. „Fächerbündel“

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte:

Der Lehrkräftemangel ist eine der größten Herausforderungen in unserem Bildungssystem und für die Zukunft unseres Landes. Wie viele andere Berufssparten benötigt auch der Bildungsbereich neues qualifiziertes Personal. Mit der Initiative "Klasse Job" des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde eine breit angelegte Lehrkräfteoffensive gestartet. Als Teil dieser Initiative wird ein breit gefächertes Maßnahmenpaket geschnürt, mit dem der Lehrkräftebedarf nachhaltig gedeckt und die Qualität des Unterrichts an Österreichs Schulen sichergestellt werden kann.

Um kurzfristige Bedarfe in regional herausfordernden Gebieten und für den Unterricht in bestimmten Bedarfsfächern sicherzustellen, wurden zB Möglichkeiten für den Quereinstieg in den Lehrerinnen- und Lehrerberuf erweitert, modernisiert und die betreffenden gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert.

Weiterlesen – noch 23 Absätze

Im Rahmen der Initiative "Klasse Job" wurde eine Reihe von Maßnahmen gesetzt, die den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers als attraktive und zukunftsorientierte Profession ins Interesse möglichst vieler, junger Menschen rücken und eine moderne und positive Erzählung von Schule unterstützen sollen. Eine Strukturänderung im Bereich der Lehramtsstudien (180 ECTS-Anrechnungspunkte für Bachelor- und 120 ECTS-Anrechnungspunkte für Masterstudien in allen Altersbereichen) ist Teil dieses großen Maßnahmenpakets zur Weiterentwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung.

Mit diesem Gesetzentwurf werden diese umfassenden Strukturänderungen und Weiterentwicklungen im Bereich der Lehramtsstudien umgesetzt. Ziel ist auch der Ausbau von den Lehrerinnen- und Lehrerberuf begleitenden Studienangeboten, sogenannten "professionsbegleitenden" Studienangeboten, vor allem auf Masterniveau. Auch sollen praktische Erfahrungen, die Studierende bereits als im Dienst stehende Lehrerinnen und Lehrer sammeln, besser in die Curricula und die Gesamtkonzeption der Studien integriert und nutzbar gemacht werden. Zu den Vorschlägen gehören daher der Ausbau dieser professionsbegleitenden Studienangebote sowie die Einrichtung zusätzlicher Angebote wie zB "Fächerbündel".

Wesentliche Eckpunkte der mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 124/2013 eingeführten "Pädagog/innenbildung Neu" sollen beibehalten werden, ua. die vergleichbare und gleichwertige Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern aller Altersbereiche und damit einhergehend die Verpflichtung zur wissenschaftlichen Vertiefung und der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt, nicht nur für Lehrerinnen und Lehrer an mittleren und höheren Schulen, sondern auch im Bereich der Primarstufe.

Von der Änderung der Studienstruktur wird erwartet, dass

- sich die nationale und internationale Vergleichbarkeit und Durchlässigkeit (auch und insbesondere hin zu Doktoratsstudien) erhöht,

- die Attraktivität des Studiums angesichts generell sinkender Studienanfänger- und Studienanfängerinnenzahlen und eines allgemeinen Fachkräftemangels gesteigert wird sowie

- die Curricula anlässlich der Weiterentwicklung auch inhaltlich entsprechend überarbeitet werden (insbesondere studierendenzentriert, praxisnah und professionsbegleitend, bessere Verschränkung mit der Fort- und Weiterbildung).

Auf Grundlage dieser vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen müssen alle Curricula für die Lehramtsstudien neu konzipiert werden. Dabei ist der Erhalt der hohen Qualität der Studienangebote ein besonders großes Anliegen.

Darüber hinaus soll das Modell des "Quereinstiegs" nun auch für die Bereiche der Sekundarstufe (Berufsbildung) ermöglicht werden. Damit sollen der Beruf der Lehrerin oder des Lehrers und vor allem der Ein- und Umstieg in diese Profession für Personen mit fachlich geeigneter langjähriger Berufserfahrung und entsprechendem qualifizierendem Vorstudium attraktiver gemacht werden.

Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich ist von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft und bildet die Grundlage für eine vertrauenswürdige Wissenschaft. Wissenschaftliches Fehlverhalten führt immer zu einem starken Vertrauensverlust und schwächt damit den Stellenwert von Wissenschaft in der Gesellschaft. Die Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich obliegt daher nicht nur der "scientific community", sondern auch der Gesellschaft, die durch den Gesetzgeber Rahmenvorgaben zur Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich schafft. Da Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich Teil der Qualitätssicherung ist, wird die Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich ins Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, aufgenommen. Hochschulische postsekundäre Bildungseinrichtungen übernehmen Verantwortung hinsichtlich der Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich bei der Satzungsgestaltung im Rahmen ihrer Autonomie.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (abrufbar unter folgendem Link: https://oeawi.at/richtlinien/) sowie auf den Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft (abrufbar unter folgendem Link: https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:91cf68d5-511e-4413-81edd71896f16e7c/Praxisleitfaden/) verwiesen.

Zusätzlich zur Plagiatsbestimmung wurde mit der Novelle BGBl. I 93/2021 das "Ghostwriting" als ein Aspekt der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb aufgenommen. Außerdem wurde in § 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) als weiterer leitendender Grundsatz der Universität die "Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität" aufgenommen.

Mit der vorliegenden Novelle werden nun einzelne Begriffsbestimmungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich aus dem UG herausgenommen, systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins HS-QSG aufgenommen. Entsprechende Bestimmungen im Universitätsgesetz 2002, Privathochschulgesetz, Fachhochschulgesetz und Hochschulgesetz 2005 werden adaptiert. Detailliertere Ausführungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen und künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem und künstlerischem Fehlverhalten sind in die Satzungen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen aufzunehmen. Weitere vorgeschlagene Änderungen im HS-QSG betreffen Anpassungen im Akkreditierungsverfahren und verfahrensrechtliche Vorschriften.

Die internationale Mobilität wird durch die neue Begriffsbestimmung "Kurzzeitmobilität" gefördert. Zugleich werden Anerkennungsmöglichkeiten für positiv absolvierte Prüfungen und andere Studienleistungen von außerordentlichen Studierenden geschaffen. Im Zuge dessen findet auch der Begriff Microcredentials erstmals Eingang in das österreichische Studienrecht.

Die internationale Mobilität insbesondere außerordentlicher Studierender wird durch die neue Begriffsbestimmung "Kurzzeitmobilität" im Ausmaß von bis zu 15 ECTS-Anrechnungspunkten gefördert und zugleich werden Anerkennungsmöglichkeiten geschaffen. Im Zuge dessen wird der im Europäischen Hochschulraum (EHR) entwickelte Begriff der Microcredentials erstmalig in das österreichische Universitätsrecht aufgenommen.

Die Umsetzung der Durchlässigkeit zwischen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen wird durch eine neue Kooperationsmöglichkeit in den Bereichen Lehre, Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Verwaltung, wobei jedenfalls eine Universität beteiligt sein muss, realisiert.

Die Bestimmungen zur hochschulischen Weiterbildung, die mit der Novelle BGBl. I Nr. 177/2021 sektorenübergreifend neu geregelt wurden, werden in einzelnen Bestimmungen adaptiert, um die Zielsetzungen der Reform weiter zu unterstützen.

Die Stärkung der Weiterbildungsangebote im akademischen Bereich erfolgt durch einen erleichterten Zugang zum außerordentlichen Bachelorstudium. In Umsetzung der MINT-Strategie im Hochschulbereich werden die akademischen Grade "Bachelor of Engineering (Continuing Education)", abgekürzt "BEng (CE)" sowie der "Master of Engineering (Continuing Education)", abgekürzt "MEng (CE)" vorgesehen.

Ein weiteres zentrales Thema stellt die Novellierung der Bestimmungen des Privathochschulgesetzes - PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, dar, die die institutionelle Weiterentwicklung stärken und die Berichtspflichten ergänzen sollen sowie Adaptierungen zur hochschulischen Weiterbildung umfassen.

Auch für das Fachhochschulgesetz - FHG, BGBl. I Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, ergibt sich Änderungsbedarf aus rechtsentwickelnder Sicht.

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2023, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes - HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, des Fachhochschulgesetzes - FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, sowie des Privathochschulgesetzes - PrivHG, BGBl. I Nr. 177/2021, gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich aus den Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
205
Organisationen
148
Privatpersonen
48
Nicht öffentlich
9

148 Stellungnahmen von 146 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 146 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 22.02.2024 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2504 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2024 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.