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Psychotherapiegesetz; Musiktherapiegesetz, Psychologengesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    159 Stellungnahmen · 27 Tage Frist, endete am 08.02.2024

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 49/2024

Worum geht es?

Ziele

  • Akademisierung der Psychotherapieausbildung
  • Gesamthafte Qualitätssicherung
  • Anpassung der Regelungen betreffend den Psychotherapiebeirat und Einführung eines berufsspezifischen Gremiums
  • Vereinheitlichung der Regelungen im Bereich des sogenannten Beschwerdemanagements
  • Anpassung der Vollziehungskompetenzen vom Musiktherapiegesetz, Psychologengesetz 2013 und Psychotherapiegesetz betreffend Beschwerden
  • Normierung eines Musiktherapiebeirates
  • Klarstellung der Stellung der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision
  • Erlassung eines neuen Psychotherapiegesetzes mit einer akademisierten Psychotherapieausbildung sowie Konkretisierung des Berufsbildes, der Berufsausübung und der Berufspflichten
  • Vereinheitlichung der Regelungen und Zuständigkeiten in den Bereichen des Beschwerdemanagements samt Überführung an die Länder im Hinblick auf die mittelbare Bundesverwaltung
  • Öffentliche Führung der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision

Inhalt

  • Einrichtung eines Bachelorstudiums gemäß PthG 2024 und eines Masterstudiums der Psychotherapie
  • Einrichtung eines berufsspezifischen Gremiums und Neubesetzung des Psychotherapiebeirates
  • Einführung eines Bachelor- und Masterstudiums der Psychotherapie, einer dritten postgraduellen Phase sowie der psychotherapeutischen Approbationsprüfung
  • Berufsbild wird durch eine umfassende Formulierung und einer Akzentuierung dieser Berufsgruppe verdeutlicht
  • Konkretisierungen der Berufspflichten, deren Notwendigkeit in der Berufsausübung durch die Weiterentwicklung während der letzten 30 Jahre ersichtlich geworden ist
  • Überführung der Zuständigkeit zur Vollziehung (mit Ausnahme der Listenführung) an die Länder im Sinne der mittelbaren Bundesverwaltung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Reformbedarf der Psychotherapieausbildung in Österreich ist hauptsächlich den Veränderungen durch den Bolognaprozess (Bachelor- und Masterstudien) geschuldet. Die Reform soll die fachliche Qualität durch eine universitäre Ausbildung sicherstellen, wobei die Zusammenarbeit mit psychotherapeutischen Ambulanzen, möglicherweise in Kooperation mit Sozialversicherungsträgern, ermöglicht werden soll.

Sie zielt darauf ab, den Anteil der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten mit einem universitären Abschluss von derzeit über 70 Prozent auf 100 Prozent zu erhöhen. Die bestehenden Ausbildungseinrichtungen sollen durch Übergangszeiten und universitäre Kooperationen integriert werden.

Auch dem Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) ist die Akademisierung der psychotherapeutischen Ausbildung seit Langem ein Anliegen. Wesentliche Neuerung in der Psychotherapieausbildung soll insb. die Einführung des dritten Ausbildungsabschnitts darstellen, in dem u. a. dem Wunsch der gesetzlichen Sozialversicherung für das Vorliegen von „besonderer Krankenbehandlungserfahrungen“ gefolgt und der Schwerpunkt auf die praktische Tätigkeit gesetzt werden soll. Diese Tätigkeiten sollen im Wesentlichen in Psychiatrien, psychotherapeutischen Ambulanzen, Primärversorgungseinrichtungen und entsprechenden Einrichtungen mit klinikartigen Settings erfolgen.

Die systematische, fallbezogene Zusammenarbeit mit Ärztinnen/Ärzten und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, wie Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, soll gegeben sein. Die Reform soll eine multiprofessionelle Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe(-angehörigen), die Ausweitung psychotherapeutischer Leistungen und einen Fokus auf die Kindergesundheit ermöglichen. Eine Analyse zeigt, dass derzeit nur etwa die Hälfte der psychotherapiebedürftigen Bevölkerung behandelt wird.

Die Reform will auch den steigenden Bedarf an Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten bis 2040 berücksichtigen, wobei verschiedene Szenarien und Versorgungsziele berücksichtigt werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.

Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.

Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
159
Organisationen
93
Privatpersonen
53
Nicht öffentlich
13

93 Stellungnahmen von 91 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 91 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 09.02.2024 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2503 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 49/2024 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.