MTD-Gesetz 2024 – MTDG
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →467 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete am 29.05.2024
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziele
- Aktualisierung der medizinisch-technischen (MTD) Berufsbilder
- Aktualisierung der Berufspflichten
- Überführung der Spezialisierungen (Sonderausbildungen) in den tertiären Bereich
Inhalt
- Aktualisierung der MTD-Berufsbilder
- Aktualisierung der Berufspflichten
- Überführung der Spezialisierungen (Sonderausbildungen) in den tertiären Bereich
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die im Gesundheitsbereich tätigen Berufsgruppen attraktiver, nichtärztliche Gesundheitsberufe gestärkt und aufgewertet und die Kompetenzen und Ermöglichung von effizienten wie auch qualitätsgesicherten Versorgungsabläufen erweitert werden.
Insbesondere sollen die im Gesundheitswesen etablierten MTD-Berufsgruppen hinsichtlich ihrer Berufsbilder und Einsatzbereiche den an sie in der Praxis gestellten Anforderungen entsprechend zeitgemäß gestaltet werden. Die nicht zuletzt durch die Ausbildungsreform stattgefundene weitere Professionalisierung der MTD-Berufe soll in den neuen Regelungen ihren Niederschlag finden und es sollten, auch im Sinne der Bologna-Architektur der FH-Ausbildungen, durch die Reform Höherqualifizierungsmöglichkeiten im tertiären Bereich eröffnet werden.
Mit dieser Reform soll ein dynamisch gestaltetes neues Berufsgesetz entstehen, das fachliche Weiterentwicklungen in den MTD-Berufen vor allem hinsichtlich der Gestaltung der Berufsbilder und Kompetenzbereiche ermöglicht. Bei der Gestaltung dieser Regelungen soll dem Patientenschutz und der Qualitätssicherung eine wichtige Bedeutung zukommen.
Die MTD-Reform soll weiters auch der Stärkung des Teamgedankens und der interdisziplinären und interprofessionellen Zusammenarbeit entsprechend Rechnung tragen. Die Zusammenarbeit auf Augenhöhe soll zwischen allen in den jeweiligen Fachbereichen tätigen Berufsgruppen im Gesundheitswesen gestärkt werden. Dies bedingt eine Modernisierung der Zusammenarbeits- bzw. Anordnungsregelungen für die MTD-Berufe, die sich ausschließlich an fachlichen Anforderungen orientiert, um in der Folge die oft kritisierten bürokratische Hürden in der Versorgungslandschaft zu vermeiden.
Die Regelungen sollen die Versorgung der Patientinnen/Patienten mit MTD-Leistungen verbessern und den Stellenwert der MTD-Berufe ihrer Qualifikation entsprechend im Gesundheitswesen aufwerten. Insgesamt soll die Neuerlassung des MTD-Gesetzes mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die MTD-Berufsangehörigen schaffen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Regierungsprogramm der derzeitigen Bundesregierung (2020-2024) sieht in dem Kapitel Gesundheit u.a. die Attraktivierung der im Gesundheitsbereich tätigen Berufsgruppen vor, weiters die Stärkung und Aufwertung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe wie auch unter Bezugnahme auf diese Zielsetzung die Erweiterung der Kompetenzen und Ermöglichung von effizienten wie auch qualitätsgesicherten Versorgungsabläufen.
Das Berufsrecht der MTD-Berufe, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, das sind der physiotherapeutische Dienst (Physiotherapeut:innen), der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytiker:innen), der radiologisch-technische Dienst (Radiologietechnolog:innen), der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst (Diätolog:innen), der ergotherapeutische Dienst (Ergotherapeut:innen), der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst (Logopäd:innen) und der orthoptische Dienst (Orthoptist:innen), stammt in der Stammfassung aus dem Jahr 1992 (BGBl. Nr. 460).
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Seit 1992 erfolgten die MTD-Ausbildungen einheitlich als dreijährige postsekundäre Ausbildung an MTD-Akademien, die als Ausbildungen sui generis bezeichnet wurden, da sie trotz der grundsätzlichen Zugangsvoraussetzung Reifeprüfung im österreichischen Bildungs- und Hochschulbereich wie auch international schwer zuordenbar waren. Eine für die Berufsentwicklung entscheidende Ausbildungsreform erfolgte 2005 mit der Eröffnung der Möglichkeit, MTD-Ausbildungen als Fachhochschul-Bachelorausbildungen durchführen zu können. Zielsetzung war die gesamte Überführung der MTD-Ausbildungen in den Fachhochschulbereich und damit die Einordnung der MTD-Ausbildungen in den Hochschulsektor entsprechend der Bologna-Architektur. Dieser Prozess der Überführung konnte rasch abgeschlossen werden. Die den MTD-Fachhochschulausbildungen zugrundeliegende FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, enthält u.a. die im Rahmen der Ausbildung zu vermittelnden fachlich-methodischen Kompetenzen für jeden einzelnen MTD-Beruf, die auf Grundlage der im MTD-Gesetz festgelegten MTD-Berufsbilder entsprechend der beruflichen Praxis festgelegt worden sind. Die in dieser Verordnung festgelegten Kompetenzprofile sind die Grundlage für die Gestaltung der FH-Bachelorstudiengänge österreichweit und stellen eine einheitliche Handlungskompetenz der Absolventinnen und Absolventen sicher.
Mit der erfolgten berufs- und ausbildungsrechtlichen Weiterentwicklung der MTD-Berufe entstand in den letzten Jahren zunehmend insbesondere seitens der Angehörigen der MTD-Berufe und ihrer Vertretungen das Bestreben, das MTD-Gesetz in seiner Gesamtheit zu aktualisieren und einer Reform zu unterziehen.
Insbesondere sollen die im Gesundheitswesen etablierten MTD-Berufsgruppen hinsichtlich ihrer Berufsbilder und Einsatzbereiche den an sie in der Praxis gestellten Anforderungen entsprechend zeitgemäß gestaltet werden. Die nicht zuletzt durch die Ausbildungsreform stattgefundene weitere Professionalisierung der MTD-Berufe soll in den neuen Regelungen ihren Niederschlag finden und es sollten, auch im Sinne der Bologna-Architektur der FH-Ausbildungen, durch die Reform Höherqualifizierungsmöglichkeiten im tertiären Bereich eröffnet werden.
Eine wesentliche Zielsetzung der Reform ist somit ein dynamisch gestaltetes neues Berufsgesetz, das fachliche Weiterentwicklungen in den MTD-Berufen impliziert und ermöglicht. Dies betrifft vor allem die Gestaltung der Berufsbilder und Kompetenzbereiche, die den Rahmen der beruflichen Tätigkeit abbilden. Detaillierte und kasuistische Festlegungen in den Regelungen sollen vermieden werden, um die Notwendigkeit regelmäßiger Nachjustierungen hintanzuhalten. Bei der Gestaltung dieser Regelungen kommt selbstredend dem Patientenschutz und der Qualitätssicherung eine wichtige Bedeutung zu. Dies betrifft auch die Regelungen hinsichtlich der Höherqualifizierung.
Die MTD-Reform soll weiters auch der Stärkung des Teamgedankens und der interdisziplinären und interprofessionellen Zusammenarbeit entsprechend Rechnung tragen. Die Zusammenarbeit auf Augenhöhe soll zwischen allen in den jeweiligen Fachbereichen tätigen Berufsgruppen im Gesundheitswesen gestärkt werden. Dies bedingt eine Modernisierung der Zusammenarbeits- bzw. Anordnungsregelungen für die MTD-Berufe, die sich ausschließlich an fachlichen Anforderungen orientiert, um in der Folge die oft kritisierten bürokratische Hürden in der Versorgungslandschaft zu vermeiden.
Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) wurde im Jahr 2021 vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beauftragt, bei der Modernisierung der Berufsbilder für die sieben Berufsgruppen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (Biomedizinische Analytik, Diätologie, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie, Radiologietechnologie) mitzuwirken. In einem ersten Schritt erfolgten im Jahr 2021 eine Systematisierung und Harmonisierung der fachlichen Vorarbeiten des Gesundheitsressorts sowie Vorbereitungen für einen strukturierten Prozess mit Stakeholder:innen. Ergänzend führte die GÖG im Auftrag des BMSGPK eine breit angelegte öffentliche Konsultation zur Identifikation weiterer wesentlicher Anpassungserfordernisse der berufsrechtlichen Grundlagen der MTD-Berufe durch.
In der Folge fanden in der GÖG mit den wesentlichen Stakeholdern (MTD-Berufsvertretungen, Österreichische Ärztekammer, ärztliche Fachgesellschaften, Patient:innenvertretung, Vertreter:innen des Gesundheitsressorts, Dachverbandes der Sozialversicherungsträger) Arbeitsgruppen für alle sieben MTD-Berufe zum Berufsbild und Kompetenzbereich statt.
Die Ergebnisse dieser fachlichen Arbeiten bilden die Grundlage für den vorliegenden Entwurf eines neuen MTD-Gesetzes.
Schwerpunkte der Reform sind:
- Die im MTD-Gesetz festgelegten MTD-Berufsbilder werden aktualisiert und praxisadäquater gestaltet. Die Rahmenbedingungen für die interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit (insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten wie auch weiteren Gesundheitsberufen) werden versorgungswirksam verbessert.
- Der Bereich der Berufspflichten wird ebenfalls einer Aktualisierung, orientierend an bereits in anderen Berufsgesetzen von Gesundheitsberufen stattgefundenen Entwicklungen, unterzogen (z. B. Online-Behandlungen und -Beratungen, Berufshaftpflichtversicherung). Regelungen des bisherigen Berufsrechts, die sich bewährt haben, werden ins neue Berufsrecht überführt. Dies betrifft insbesondere die Abschnitte "Berufsberechtigung und Berufsausübung" sowie "Berufspflichten der MTD-Berufe".
- Der Einbindung der MTD-Ausbildungen in den FH-Bereich folgt in einem weiteren Schritt die Überführung der Spezialisierungen (Sonderausbildungen) in den tertiären Bereich entsprechend der Bologna-Studienarchitektur. Aus berufs- und ausbildungsrechtlicher Sicht sollen hiefür grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, die akademische Ausbildungsabschlüsse entsprechend den hochschulrechtlichen Möglichkeiten für den Bereich der Spezialisierungen vorsehen.
- Die Regelungen sollen die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit MTD-Leistungen verbessern und den Stellenwert der MTD-Berufe ihrer Qualifikation entsprechend im Gesundheitswesen aufwerten. Insgesamt soll die Neuerlassung des MTD-Gesetzes mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die MTD-Berufsangehörigen schaffen.
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Durch die Reform des MTD-Berufsrechts werden neue bzw. aktualisierte Berufsreglementierungen normiert, die auf Grund des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2021, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958, die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordern. Diese ist im Anhang zu den Erläuterungen angefügt.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 467
- Organisationen
- 73
- Privatpersonen
- 223
- Nicht öffentlich
- 171
73 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Physio Austria, Bundesverband der Physiotherapeut*innen Österreichs
- Ergotherapie Austria - Bundesverband der Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Österreichs
- Österreichische Gesellschaft für Osteopathie
- Verband von Sportwissenschaftern Österreichs VSÖ
- rtaustria - Berufsfachverband für Radiologietechnologie Österreich
- Biomed Austria - Österreichische Fachgesellschaft für Biomedizinische Analytik; Fachkompetenz & Berufsbild
- Verband der Diaetologen Österreichs
- Fachliches Netzwerk Hochschulbildung Physiotherapie
- MTD-Austria, Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs
- orthoptik austria
- Verband der LogopädInnen für OÖ
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- ALÖ- ARGE Ausbildung Logopädie Österreich
- Österreichische Fachhochschul-Konferenz (FHK)
- Verband der freiberuflichen PhysiotherapeutInnen Salzburgs
- Physio Austria; Landesverband Wien
- Fachhochschule Salzburg GmbH; Rektorat
- Bundesarbeitskammer Österreich; Gesundheitsberuferecht und Pflegepolitik
- Physio Austria; Landesverband Niederösterreich
- Die Studiengangsleitungskonferenz Biomedizinische Analytik Österreich
- Susanne Reinprecht GmbH; Ambulatorium für Physiotherapie
- Österreichische Gesellschaft für Osteopathie (OEGO)
- Arbeitsgemeinschaft der Ergotherapie Tirol
- Österreichische Gesellschaft für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Bundesfachgruppe Physikalische Medizin und Rehabilitation der ÖÄK
- IMC Fachhochschule Krems GmbH; Hochschulleitung
- Österreichische Sportwissenschaftliche Gesellschaft (ÖSG)
- Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP)
- Österreichische Gesellschaft für Geriatrie und Gerontologie ÖGGG
- Österreichische Ärztekammer
- Österreichische Gewerkschaftsbund; Gesundheitspolitik
- FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH
- IPM Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation Amstetten
- Medizinische Universität Wien; Abteilung für Primary Care Medicine
- Berufsverband der DMTF+MAB Österreich
- Studiengangsleiterkonferenz ORTHOPTIK; -
- Medizinisches Institut Kreispunkt Physiotherapie
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- MCI | DIE UNTERNEHMERISCHE HOCHSCHULE; Rektorat
- Plattform fair sorgen!
- Österreichischer Berufsverband der Sozialen Arbeit
- Österreichisches Hebammengremium (ÖHG)
- Datenschutzbehörde
- Demenz Selbsthilfe Austria
- Fachhochschule Vorarlberg GmbH; Stabsstelle Recht
- fhg – Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH; FH-Rektor und Geschäftsführer
- IPM Institut für Physikalische Medizin Krems
- IPM Institut für Physikalische Medizin Stockerau
- Physita Elf Gmbh mit Physikalischem Therapizentrum Wien 13; Institute für Physikalische Therapie
- Tirol Kliniken GmbH, Rechtsabteilung
- FH Kärnten gemeinnützige Gesellschaft mbH
- Österreichische Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie (ÖGOuT), Österreichische Gesellschaft für Orthopädie (ÖGO), Österreichische Gesellschaft für Unfallchirurgie (ÖGU), Bundesfachgruppe für Orthopädie und Traumatologie, Bundesfachgruppe für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Bundesfachgruppe für Unfallchirurgie
- Ergotherapie Austria
- Therapiezentrum Fasangasse
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Salzburger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- AQ - Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
- Arbeitskreis Demenz von Ergotherapie Austria
- Bundeskanzleramt; Abteilung III/4
- Bundesverband Selbsthilfe Österreich (BVSHOE)
- Herz-Jesu Krankenhaus GmbH; Abteilung für Physikalische Medizin und Rehabilitation
- IPM Institut für Physikalische Medizin Tulln
- Österreichische Gesellschaft für Psychologie
- Österreichische Zahnärztekammer
- Verband der Ernährungswissenschaften Österreichs (VEÖ)
- KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
- Österreichische Röntgengesellschaft, Gesellschaft für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin
- Verein "HeVio" - Health and Violence
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Kardiotechnikerbeirat; Gesundheitsministerium
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
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Die Stellungnahmen wurden am 31.05.2024 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.