GuKG-Novelle 2024
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →84 Stellungnahmen · 7 Tage Frist, endete am 20.06.2024
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziele
- Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege soll einer akademisierten Berufsgruppe entsprechen
- Dynamische Regelungen für die Spezialisierungen
- Tertiärisierung der Spezialisierungen
- Weiterentwicklung des Tätigkeitsbereichs der Pflegefachassistenz (PFA)
- Rechtsklarheit hinsichtlich Behinderteneinrichtungen betreffend Gruppengröße
- Praxisgerechte und qualitätsgesicherte Dokumentation
Inhalt
- Abgehen von der umfangreichen demonstrativen Aufzählung von Kompetenzen im Bereich medizinischer Diagnostik und Therapie von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpflegern (DGKP)
- Abgehen von einer taxativen Aufzählung der Spezialisierungen und Ermöglichung von weiteren Spezialisierungen durch Höherqualifizierung
- Überführung sämtlicher Spezialisierungen in den tertiären Bereich mit ausreichendem Übergangsrecht
- Anpassung des Tätigkeitsbereichs der PFA an die Anforderungen der Praxis
- Schaffung von Rechtsklarheit hinsichtlich Behinderteneinrichtungen betreffend Gruppengröße
- Praxisgerechte und qualitätsgesicherte Dokumentation
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die medizinisch-pflegerische Versorgung und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nachhaltig verbessert werden. Dementsprechend sollen die Kompetenzen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe neugestaltet und für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, einer akademisierten Berufsgruppe adäquat geregelt werden.
Auch soll der im Rahmen der GuKG-Novelle 2016 begonnene erste Schritt der Neugestaltung der Regelungen hinsichtlich der Spezialisierungen und ihrer Zuordnung zum tertiären Ausbildungsbereich als logischer Schritt der Tertiärisierung der Ausbildung fortgesetzt werden. Der gesamte Bereich der Spezialisierungen bzw. Höherqualifizierungen soll damit dem tertiären Bereich zugeordnet werden und zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Hochschulraums, dem Bologna-Prozess bzw. der Bologna Architektur, beitragen.
Die eingeräumten Übergangsfristen der bestehenden Ausbildungsangebote für Spezialisierungen und die bisherigen – teilweise noch auf Sekundarstufe angesiedelten – Sonderausbildungen, sollen für die betroffenen Einrichtungen ausreichende Planungs- und Umsetzungszeiträume bieten.
Die in der Novelle vorgesehenen Reformmaßnahmen sollen zeitnah in Umsetzung gebracht werden. In der Folge sollen in einem weiteren nächsten Reformschritt die im Berufsfeld und Ausbildungsbereich der Pflege bereits laufenden Entwicklungen neuer Rollen der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger berufsrechtlich abgebildet werden. Mit den berufsrechtlichen Maßnahmen sollen die medizinisch-pflegerischen Versorgung und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nachhaltig verbessert sowie kostenneutral umgesetzt werden und damit keinen finanziellen Mehraufwendungen für den Bund, die Länder und die Sozialversicherung verursachen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die vorliegende Novelle enthält weitere Umsetzungsschritte für das am 12. Mai 2022 von der Bundesregierung im Ministerrat beschlossene umfassende Pflegereformpaket. Ziel auch der vorliegenden Novelle ist eine nachhaltige Verbesserung der medizinisch-pflegerischen Versorgung und der berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe.
Die Umsetzung der zentralen berufs- und ausbildungsrechtlichen Maßnahmen im Rahmen des Pflegereformprozesses seit 2022 erfolgte in einem zeitlichen Stufenprozess.
So wurden berufsrechtliche Maßnahmen (Kompetenzerweiterungen bzw. Anpassung der Tätigkeitsbereiche der Pflegeassistenzberufe an die Anforderungen der Praxis, Entfristung der Pflegeassistenz in Krankenanstalten, Erleichterung von Nostrifikationen) bereits im Rahmen der GuKG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2022, der GuKG-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 128, und der GuKG-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 108, umgesetzt.
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Zur Erleichterung der Nostrifikationen wurden durch die GuKG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2022 sowie die GuKG-Novelle 2023 für Berufsangehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs mit ausländischem Ausbildungsabschluss schon während eines Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsverfahrens Maßnahmen in Form einer befristeten Berufsausübungsmöglichkeit in einem niederschwelligeren Pflegeberuf (PA oder PFA) umgesetzt. Weiters wurde die Nostrifikationsbestimmung für Pflegeassistenzberufe dahingehend umgestaltet, dass sich der Bewertungsmaßstab nicht mehr auf einen 1:1-Vergleich der Ausbildungsinhalte, sondern auf die erforderlichen Kompetenzen ausrichtet. Mit diesen Maßnahmen soll ein schnellerer und leichterer Berufszugang von im Ausland ausgebildeten qualifizierten Pflegekräften realisiert werden.
Weiters sind bereits folgende ausbildungsrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Pflegereformprozesses umgesetzt worden:
- Für die Lehrlingsausbildung in den Pflegeassistenzberufen (PA-/PFA-Lehre) wurden die rechtlichen Grundlagen im Berufsausbildungsgesetz (BAG-Novelle BGBl. I Nr. 62/2023) und im GuKG gemeinsam mit dem führend zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorbereitet und 2023 der parlamentarischen Behandlung zugeführt. Die Ausbildungsordnungen für den Lernort Betrieb sind ebenfalls bereits erlassen und unter BGBl. II Nr. 244/2023 und BGBl. II Nr. 245/2023 kundgemacht. Als Unterstützung für die Ausbildung in den Lehrbetrieben ist die Bereitstellung eines Ausbildungshandbuches inklusive einer Ausbildungsdokumentation für Lehrlinge vorgesehen, diese ist noch in Erarbeitung. Die Übergangslehrpläne für die Berufsschulen wurden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ebenfalls bereits veröffentlicht. Erste Ausbildungsversuche in der PA- bzw. PFA-Lehre sind in einigen Bundesländern mit Herbst 2023 bereits gestartet.
- Bezüglich der Überführung der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen in das Regelschulwesen wurden mit dem Schulrechtspaket BGBl. I Nr. 165/2022 die Rechtsgrundlagen für die Einführung neuer Schulformen, die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung (HLPS) und die Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung, geschaffen. Damit wurden die Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen, die eine Qualifikation in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz vermitteln, in das Regelschulwesen überführt. Die erforderliche Lehrpläne wurden ebenfalls bereits unter BGBl. II Nr. 150/2023 erlassen.
Durch die vorliegende Novelle werden weitere berufs- und ausbildungsrechtliche Reformmaßnahmen auf den Weg gebracht.
Die im Herbst 2023 abgeschlossene Evaluierung der GuKG-Novelle 2016, die von der Gesundheit Österreich GmbH im Auftrag des Gesundheitsministeriums durchgeführt worden ist, hat eine klare Entscheidungsgrundlage zugunsten des Auslaufens der Sekundarausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und für die vollständige Überführung der DGKP-Ausbildung in den Fachhochschulbereich gebracht. Demzufolge sind mit 1. Jänner 2024 die Rechtsgrundlagen für die DGKP-Ausbildung auf Sekundarstufe im GuKG außer Kraft getreten, die bis Ende 2023 noch begonnenen DGKP-Ausbildungen auf Sekundarstufe laufen daher bis Ende 2026 aus. Somit ist mit Beginn 2024 die Ausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch in Österreich - entsprechend der internationalen Entwicklung und den gestiegenen Anforderungen an diesen zentralen Beruf im Gesundheitswesen - ausschließlich dem tertiären Bildungssektor zuzuordnen. Diese Entwicklung ist als unabdingbare Voraussetzung für das künftige Gefüge innerhalb der drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zu sehen wie auch als notwendige Voraussetzung für die Weiterentwicklung der Rolle des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im österreichischen Gesundheits- und Pflegewesen.
Die Ergebnisse der Evaluierung liefern weiters weitere aussagekräftige und evidenzbasierte Grundlagen für zukunftsweisende Maßnahmen für alle drei Pflegeberufe (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz). Als Schlussfolgerung der Evaluierung ergibt sich, dass eine Weiterentwicklung des GuKG hinsichtlich der berufsrechtlichen Handlungsspielräume wesentlich ist, um langfristig die Grundlagen für eine qualitätsvolle Versorgung zu schaffen und Pflegeberufe als attraktive Berufswahl zu verankern.
Eine Online-Präsentation zu den Ergebnissen der Evaluierung der GuKG-Novelle 2016 erfolgte seitens der Gesundheit Österreich GmbH am 8. November 2023. Im Zusammenhang mit der Zielsetzung nach einer Weiterentwicklung der berufsrechtlichen Handlungsspielräume der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe hat am 29. November 2023 das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Online-Veranstaltung zum Thema "Neugestaltung der Kompetenzen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe" abgehalten.
Dementsprechend werden nunmehr im Rahmen der vorliegenden Novelle die Kompetenzen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe neu gestaltet und für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, einer akademisierten Berufsgruppe adäquat geregelt.
Auch wird der im Rahmen der GuKG-Novelle 2016 begonnene erste Schritt der Neugestaltung der Regelungen hinsichtlich der Spezialisierungen und ihrer Zuordnung zum tertiären Ausbildungsbereich als logischer Schritt der Tertiärisierung der Ausbildung fortgesetzt. Der gesamte Bereich der Spezialisierungen bzw. Höherqualifizierungen wird damit dem tertiären Bereich zugeordnet. Dies trägt auch der Schaffung eines einheitlichen Europäischen Hochschulraums, dem Bologna-Prozess bzw. der Bologna Architektur, Rechnung. Die eingeräumten Übergangsfristen für die bestehenden Ausbildungsangebote für Spezialisierungen, die bisherigen - teilweise noch auf Sekundarstufe angesiedelten - Sonderausbildungen, sollen für die betroffenen Einrichtungen ausreichende Planungs- und Umsetzungszeiträume bieten.
Zielsetzung der in der Novelle vorgesehenen Reformmaßnahmen ist auch, dass diese zeitnah in Umsetzung gebracht werden. In der Folge sollen in einem weiteren nächsten Reformschritt die im Berufsfeld und Ausbildungsbereich der Pflege bereits laufenden Entwicklungen neuer Rollen der diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger:innen, die zukünftig einen wichtigen Beitrag zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung leisten können, berufsrechtlich abgebildet werden (z.B. Community Health Nurse, School Nurse, ANP).
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorliegende Novelle beinhaltet weitere berufsrechtliche Maßnahmen, die auf eine nachhaltige Verbesserung der medizinisch-pflegerischen Versorgung und der berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe abzielen und kostenneutral in Umsetzung gebracht werden können. Es wird daher von keinen finanziellen Mehraufwendungen für den Bund, die Länder und die Sozialversicherung ausgegangen.
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Durch die vorgeschlagenen Regelungen wird der Zugang zu den und die Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gegenüber den bestehenden Regelungen nicht beschränkt, sondern im Sinne der angestrebten Kompetenzerweiterung und Öffnung von Vorbehaltsbereichen und des Abbaus berufsrechtlicher Schranken zwischen und innerhalb der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe erleichtert. Diese Regelungen fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 und erfordern keine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes (VPG), BGBl. I Nr. 67/2021.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 84
- Organisationen
- 42
- Privatpersonen
- 31
- Nicht öffentlich
- 11
42 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband
- Arbeitsgemeinschaft hämatologischer u. onkologischer Pflegepersonen in Österreich; Präsidium
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Berufsverband Kinderkrankenpflege Österreich; Arbeitsgruppe Politik
- Österreichische Gewerkschaftsbund; Gesundheitspolitik
- Bundesarbeitskammer Österreich; Gesundheitsberuferecht und Pflegepolitik
- Paracelsus Universität; Institut für Pflegewissenschaft- und praxis
- IMC Fachhochschule Krems GmbH; Hochschulleitung
- ANDA (Vereinigung der Österr. Pflegedirektor:innen)
- MTD-Austria
- Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria)
- DIAETOLOGIE AUSTRIA - Verband der Diaetolog*innen Österreichs
- Fachhochschule Vorarlberg GmbH; Stabsstelle Recht
- Österreichische Fachhochschul-Konferenz (FHK)
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs Bundesverband
- Berufsverband Kinderkrankenpflege Österreich
- Bundesverband Selbsthilfe Österreich (BVSHOE)
- Caritas Österreich; Fachstelle Pflege und Betreuung
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Diakonie Österreich; Grundlagenarbeit
- Fachhochschule Salzburg GmbH
- Hilfswerk Österreich
- Österreichische Ärztekammer
- Österreichische Ordenskonferenz
- Österreichischer Gemeindebund
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Österreichisches Hebammengremium (ÖHG)
- Rechnungshof
- Sozialwirtschaft Österreich; Sozialwirtschaft Österreich
- Tirol Kliniken GmbH
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- BAS - Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldirektor:innen
- BM f. Finanzen
- Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, Anlaufstellenkoordination; Anlaufstellenkoordination
- Lebenswelt Heim Bundesverband
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Die Stellungnahmen wurden am 21.06.2024 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.