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Schifffahrtsgesetz, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    17 Stellungnahmen · 46 Tage Frist, endete am 05.11.2024

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 35/2025

Worum geht es?

Ziele

  • Zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Netz) durch harmonisierende Maßnahmen (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187)
  • Minimierung der Treibhausgase, die durch die Schifffahrt verursacht werden
  • Standardisierung der schifffahrtspolizeilichen Kontrollen und Datenaufnahmen bei Havarien
  • Verwaltungsvereinfachung und Senkung des administrativen Aufwandes
  • Begleitende Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/869 (transeuropäische Netze - Energie) im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)

Inhalt

  • Vorrang von Vorhaben, die für das transeuropäische Verkehrsnetz von Bedeutung sind
  • Ausrichtung des Schifffahrtsgesetzes im Sinne des Klimaschutzes, des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit
  • Einrichtung einer Kontrolldatenbank
  • Verlängerung von bereits abgelaufenen Schiffsführerpatenten
  • Verzeichnis der zuständigen Behörden betreffend das Binnenschifffahrtsgewerbe
  • Anpassung von Verfahrensbestimmungen im UVP-G 2000

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Entwurf soll der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) dienen. Die Umsetzung betreffend den Bereich Schifffahrt erfolgt im Schifffahrtsgesetz (SchFG). Das Ziel der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist eine zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des TEN-V-Netzes durch harmonisierende Maßnahmen zu ermöglichen.

Um die Vollziehung des Schifffahrtsrechts für die schifffahrtspolizeilichen Organe zu erleichtern, soll die Rechtsgrundlage zur Implementierung einer Kontrolldatenbank geschaffen werden. Diese soll Kontrollen effizienter sowie zielgerichteter ermöglichen und trägt daher zur Verwaltungsvereinfachung bei.

Im Rahmen dieses Entwurfes soll das SchFG im Sinne des Klimaschutzes, des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit ausgerichtet werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Errichtung von Landstromanlagen von Bedeutung, um verkehrsbedingte Treibhausgasemissionen zu vermeiden und so eine klimagerechte Mobilität zu schaffen.

Ebenfalls sollen Bestimmungen präzisiert und formale Änderungen und Klarstellungen vorgenommen werden und von allen zuständigen Behörden ein Verzeichnis über die gewerbsmäßige Schifffahrt geführt werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), Abl.-Nr. L 258 vom 20.01.2021 S. 1. Die Umsetzung betreffend den Bereich Schifffahrt erfolgt im Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997. Das Ziel der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist eine zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des TEN-V-Netzes durch harmonisierende Maßnahmen zu ermöglichen.

Um die Vollziehung des Schifffahrtsrechts für die schifffahrtspolizeilichen Organe zu erleichtern, wird die Rechtsgrundlage zur Implementierung einer Kontrolldatenbank geschaffen. Diese soll Kontrollen effizienter sowie zielgerichteter ermöglichen und trägt daher zur Verwaltungsvereinfachung bei.

Im Rahmen dieses Entwurfes soll das SchFG im Sinne des Klimaschutzes, des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit ausgerichtet werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Errichtung von Landstromanlagen von Bedeutung um verkehrsbedingte Treibhausgasemissionen zu vermeiden und so eine klimagerechte Mobilität zu schaffen.

Ebenfalls sollen Bestimmungen präzisiert und formale Änderungen und Klarstellungen vorgenommen werden und von allen zuständigen Behörden ein Verzeichnis über die gewerbsmäßige Schifffahrt geführt werden.

Zu Z 1 Inhaltsverzeichnis

Weiterlesen – noch 35 Absätze

Im Inhaltsverzeichnis werden die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4)

Aufgrund von Änderungen in den § 6 und § 38 und § 42 ist die Bestimmung anzupassen.

Zu Z 3 (§ 2 Z 49 bis 55)

Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2021/1187 waren zu übernehmen.

Zu Z 4 (§4a)

Derzeit kommt es zwischen den schifffahrtspolizeilichen Organen mitunter zu Doppelkontrollen von Fahrzeugen. Ebenso werden die Formulare handschriftlich ausgefüllt, was zu einer längeren Bearbeitungsdauer und unterschiedliche Handhabung zwischen den einzelnen Dienststellen führt. Aus diesen Gründen soll die Möglichkeit für ein Kontrollregister geschaffen werden, in dem insbesondere Daten der Schiffe und der beteiligten Personen sowie Kontrollen und Beanstandungen eingetragen und auch Informationen im Rahmen von Havarien verarbeitet werden können. Die Schaffung dieser Datenbank würde zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung und Vereinheitlichung beitragen. Der Schutz der personenbezogenen Daten wird durch eine Beschränkung der Zugriffsrechte und technische Vorkehrungen erreicht.

Zu Z 5 (§ 38 Abs. 7a)

Die Schaffung einheitlicher Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und eine Verpflichtung zur Absolvierung dieser durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhöht das Qualitätsniveau bei den vollziehenden Behörden.

Zu Z 6 (§ 38 Abs. 8 Z 2)

Ein Verweis war bei der letzten Novelle des SchFG nicht angepasst worden, dies war daher nachzuholen. Auch die Voraussetzung für Bedienstete der Schleusenaufsicht wird wieder an die Voraussetzungen für Schiffsführerinnen und Schiffsführer angepasst und das Erfordernis der Verlässlichkeit daher gestrichen.

Zu Z 7 (§ 38 Abs. 11)

Es erfolgt die Anpassung eines Paragraphenverweises.

Zu Z 8 (§ 40 Abs. 3 Z 2)

Es waren Verweis bei der letzten Novelle des SchFG nicht angepasst worden, dies war nachzuholen. Die Anforderungen an Hafenmeister werden wieder an die Voraussetzungen für Schiffsführerinnen und Schiffsführer angepasst und das Erfordernis der Verlässlichkeit wird daher gestrichen.

Zu Z 9 (§ 42 Abs. 4a und Abs. 4b)

Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird nunmehr die Berechtigung zur Einhebung von Organstrafverfügungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilt.

Zu Z 10 (§ 42 Abs. 5)

Es erfolgen formale Änderungen.

Zu Z 11 (§ 42 Abs. 6)

Es erfolgt eine Klarstellung welchem Ressort die eingehobenen Geldbeträge zufließen, sofern der Bund die Gebietskörperschaft ist, die den Amtsaufwand zu tragen hat.

Zu Z 12 (§ 47a)

Abs. 1

Es wird der Beginn des Genehmigungsverfahrens geregelt.

Abs. 2

Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 müssen prioritär behandelt werden, ebenso ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.

Abs. 3

Im Falle grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren arbeitet der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Sinne des Art. 7 der Richtlinie mit den benannten Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, um einen gemeinsamen Zeitplan für das Verfahren festzulegen. Die gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 benannten europäischen Koordinatoren sind über grenzüberschreitende Verfahren zu informieren, um die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten zu erleichtern und einen Abschluss des Verfahrens möglichst rasch ermöglichen zu können.

Zu Z 13 (§ 47b)

Es werden, die die Informationsrechte, die den Vorhabenträgern zukommen geregelt.

Zu Z 14 (§ 48a)

Weist ein von der TEN-V umfasstes Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, wird der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung begründet zurückgewiesen.

Zu Z 15 (§ 49a und § 49b)

In hinreichend begründeten Fällen kann eine angemessene Fristverlängerung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187 genannten vier Jahresfrist im Rahmen der Erstellung des Zeitplans gewährt werden. Diese Entscheidung wird im Einzelfall getroffen, muss hinreichend begründet sein und dient ausschließlich dazu, das Verfahren abzuschließen Der Antragsteller muss über die Gründe für die Fristverlängerung unterrichtet werden. Bei grenzüberschreitenden Verfahren im Rahmen der Richtlinie (EU) 2021/1187 haben die benannten Behörden zusammen zu arbeiten, diese Zusammenarbeit wird in § 49b geregelt.

Zu Z 16 (§ 58 Abs. 12)

Zur Sicherstellung einheitlicher Anschlüsse und der Kompatibilität mit den schiffsseitigen europaweiten Regelungen wird eine Verordnungsermächtigung für die Gestaltung von Landstromanschlüssen aufgenommen.

Zu Z 17 (§ 58 Abs. 12a)

Es wird die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung eine Verpflichtung für Landstromanlagen bei der Neuerrichtung von Schifffahrtsanlagen vorzusehen.

Zu Z 18 (§ 58 Abs. 14)

Eine Anbindung an leistungsstarke öffentliche Verkehrsträger sollte Kriterium bei der Bewilligung von Umschlags- und Fahrgastanlagen sein. Mit dem neuen Abs. 14 wird ermöglicht, spezifische Vorschriften zu erlassen.

Zu Z 19 (§ 71 Abs. 6)

Gemäß Art. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187 hat jeder Mitgliedstaat eine "benannte Behörde" zu benennen. Für Österreich wird in § 71 Abs. 6 der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als zuständige Behörde benannt. Die benannte Behörde ist insbesondere Anlaufstelle für Informationen für den Antragsteller und andere an dem Verfahren beteiligte Behörden und überwacht den Zeitrahmen des Verfahrens. Die Zuständigkeit am Verfahren beteiligter Behörden bleibt dadurch unberührt.

Zu Z 20 (§ 76 Abs. 1)

Eine unvollständig wiedergegebene CELEX-Nr. wird berichtigt.

Zu Z 21 (§ 80 Abs. 3)

Es erfolgt eine Anpassung der Begrifflichkeit, ebenso wird nun eine Bestellung auf fünf Jahre befristet, wobei Wiederbestellung zulässig ist.

Zu Z 22 (§ 85a)

Das Führen eines Verzeichnisses über die Informationen zur gewerbsmäßigen Schifffahrt durch die zuständige Behörde, soll zu einer Verwaltungsvereinfachung führen. Im Sinne der Nachvollziehbarkeit der Historie wäre eine Löschungsfrist von 10 Jahren nach Beendigung der Tätigkeit festzulegen.

Zu Z 23 (§ 112 Abs. 5)

Den Organen gemäß § 38 Abs. 2 wird die Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge gewährt.

Zu Z 24 (§ 117 Abs. 2a)

Der Berechtigungsumfang für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer wird präzisiert. Insbesondere enthält dieser zusätzlich zum Berechtigungsumfang entsprechend der Richtlinie (EU) 2017/2397 die Berechtigung zum Führen von Sportfahrzeugen ohne Längenbeschränkung, nicht frei fahrenden Fähren ohne Längenbeschränkung, frei fahrenden Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, Fahrzeugen des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste.

Zu Z 25 (§ 132 Abs. 1)

Bildungsinstitutionen der Erwachsenenausbildung soll ermöglicht werden, als Ausbildungsprogramm zugelassen zu werden.

Zu Z 26 (§ 135 Abs. 2)

Zusätzlich zu den Berufsschulen sollen auch Bildungsinstitutionen der Erwachsenenausbildung die Möglichkeit bekommen, die Prüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen abzunehmen.

Zu Z 27 (§ 137)

Bisher konnten zeitlich befristete Unionsbefähigungszeugnisse nur verlängert werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig waren. Da die Gültigkeit mancher Befähigungszeugnisse auf ein Jahr eingeschränkt war, führt dies immer wieder zu Schwierigkeiten, die Frist einzuhalten. Der Nachweis der Fähigkeit ein Schiff zu führen wurde jedoch durch die abgelegte Prüfung bereits erbracht. Bei der Verlängerung eines gültigen Befähigungszeugnisses wird ebenso nicht überprüft, ob und wie oft der Inhaber bzw. die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses in den letzten Jahren Schiffe geführt hat. Daher erscheint es zweckmäßig, die Verlängerung eines Befähigungszeugnisses auch für Fälle, in denen die Gültigkeit durch Zeitablauf nicht mehr gegeben ist, zu ermöglichen.

Zu Z 28 (§ 138 Abs. 5)

Es erfolgt eine Klarstellung, dass sämtliche EWR-Staaten Zugang zum Register für Unionsbefähigungszeugnisse haben sollen.

Zu Z 29 (§ 152)

Bisher konnten auch Befähigungsausweise, die nicht unter das Regime der Richtlinie 2017/2397/EU fallen, nur verlängert werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig waren. Da die Gültigkeit mancher Befähigungsausweise auf ein Jahr eingeschränkt war, führte dies immer wieder zu Schwierigkeiten, die Frist einzuhalten. Der Nachweis der Fähigkeit ein Schiff zu führen wurde jedoch durch die abgelegte Prüfung bereits erbracht. Bei der Verlängerung eines gültigen Befähigungsausweises wird ebenso nicht überprüft, ob und wie oft der Inhaber bzw. die Inhaberin eines Befähigungsausweises in den letzten Jahren Schiffe geführt hat. Daher erscheint es zweckmäßig, die Verlängerung eines Befähigungsausweises auch für Fälle, in denen die Gültigkeit durch Zeitablauf nicht mehr gegeben ist, zu ermöglichen.

Zu Z 30 (§ 158 Abs. 17)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Novelle.

Zu Z 31 (§162 Z 10)

Umsetzungshinweis.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
17
Organisationen
17
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

17 Stellungnahmen von 16 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 16 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 06.11.2024 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 89 d.B./XXVIII. GP (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 35/2025 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.