39. KFG-Novelle
Kraftfahrgesetz, Änderung (39. KFG-Novelle)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →18 Stellungnahmen · 29 Tage Frist, endete am 30.09.2020
BGBl. I Nr. 134/2020
Worum geht es?
Ziele
- Zulassung der Führung von Blaulicht ex-lege auch bei Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehren und Feuerwehrverbände
- Führung von Blaulicht ex-lege bei Fahrzeugen der Fernmeldebehörde, die für dringende Einsätze verwendet werden
- Anbringung des EU-Emblems mit dem internationalen Unterscheidungszeichen auch auf roten Kennzeichentafeln
- Ermöglichung des Einsatzes von Fahrzeugen auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, die aufgrund neuer technischer Entwicklungen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ohne Lenkerplatz mittels Fernbedienung gesteuert werden
- Hinwirkung darauf, dass zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen nicht mehr Diesel-Aggregate verwendet werden, sondern Stromterminals, sofern solche vorhanden sind
- Weglassung des Namens der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten der Fahrschule
Inhalt
- Änderung des § 20 Abs 1 Z 4 KFG und Erweiterung der Liste der Fahrzeuge, die ex-lege Blaulicht führen dürfen
- Änderung des § 49 Abs 4 fünfter Satz KFG, dass das EU-Emblem mit dem internationalen Unterscheidungszeichen auch auf roten Kennzeichentafeln anzubringen ist
- Änderung des § 96 KFG und Klarstellung, dass 10-km/h-Fahrzeuge auch ohne Lenkerplatz mittels Fernsteuerung verwendet werden dürfen
- Änderung des § 102 Abs 4 KFG und Klarstellung, dass der Betrieb von Dieselaggregaten zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt, wenn am Standort Stromterminals vorhanden sind
- Änderung der §§ 112 und 114 KFG und Klarstellung, dass der Name der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Werbeauftritten und bei Aufschriften an Schulfahrzeugen weggelassen werden darf
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Liste der Fahrzeuge, die ex-lege Blaulicht führen dürfen, soll auf Kommando- und Mannschaftsfahrzeuge der Feuerwehren und Feuerwehrverbände sowie auf Fahrzeuge der Fernmeldebehörde erweitert werden.
Das EU-Emblem soll auch auf roten Kennzeichentafeln angebracht werden.
10-km/h-Fahrzeuge sollen auch ohne Lenkerplatz mittels Fernsteuerung verwendet werden dürfen.
Es soll klargestellt werden, dass der Betrieb von Diesel-Aggregaten zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt, wenn am Standort ausreichende und für das Fahrzeug verwendbare Stromterminals vorhanden sind.
Es soll klargestellt werden, dass der Name der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Aufschriften an Schulfahrzeugen weggelassen werden darf.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.
Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Zu diesem Entwurf ist im RIS keine Veröffentlichung zu finden.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 18
- Organisationen
- 16
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
16 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB)
- BM f. Inneres
- Landwirtschaftskammer Österreich; Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
- ÖAMTC
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Bundeskanzleramt
- Österreichischer Gemeindebund; Generalsekretär
- Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
- Amt der Tiroler Landesregierung - Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Justiz
- Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV)
- Amt der Kärntner Landesregierung
10 von 16 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 05.10.2020 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 411 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 134/2020 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.