GBRG-Novelle 2020
Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz u.a., Änderung (GBRG-Novelle 2020)
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Rudolf AnschoberAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →26 Stellungnahmen · 30 Tage Frist, endete am 01.10.2020
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 49/2021
Worum geht es?
Ziel
- Bessere Vollziehbarkeit des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.
Inhalt
- Klarstellung betreffend das Registrierungsverfahren bei Höherqualifizierung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf
- Herausnahme des "Geschlechts" aus dem öffentlichen Teil des Registers sowie dem Berufsausweis
- Verzicht auf ausländische Disziplinarstrafbescheinigungen als Voraussetzung für die Eintragung
- Zuständigkeitsänderung im Hinblick auf eine Einheitlichkeit der Entziehungsverfahren
Redaktion: oesterreich.gv.at
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Da die drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) aufeinander aufbauen, soll ausschließlich die höchste erworbene Qualifikation im Gesundheitsberuferegister geführt werden. Gleichzeitig soll der bis dahin eingetragene "niedrigere" Gesundheits- und Krankenpflegeberuf gestrichen werden. Personen mit einem im Ausland erworbenen Abschluss im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, denen ein Anerkennungsbescheid als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger unter Auflagen ausgestellt wurde, sollen berechtigt sein, sich als Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister für höchstens zwei Jahre ab Ausstellung des Bescheids eintragen zu lassen. Die Eintragung soll nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab Ausstellung des Bescheids erlischen.
Das Gesundheitsberuferegister enthält das "Geschlecht", wobei entsprechend einem verfassungskonformen Vollzug bei dieser Angabe die Möglichkeiten "männlich", "weiblich" und "divers" offensteht. Im Gegensatz zu den anderen Berufsregistern/-listen für Gesundheitsberufe ist im Gesundheitsberuferegister derzeit das Geschlecht vom öffentlichen Teil erfasst und daher von jedem einsehbar. Da dies für die Betroffenen möglichweise unerwünschte Folgen haben könnte, soll durch die vorgeschlagene Änderung das Geschlecht aus dem öffentlichen Teil des Registers herausgenommen werden, wodurch keine öffentliche Zugänglichkeit zu dieser höchstpersönlichen Information mehr gegeben sein wird. Dem entsprechend soll auch das auf dem Berufsausweis angegebene Datum des Geschlechts zu streichen sein, wobei bereits ausgestellte Berufsausweise bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit behalten sollen. Für diese Änderungen soll der Stichtag 1. Jänner 2021 festgelegt werden.
Da die Berufsangehörigen im Rahmen des Eintragungsverfahrens jedenfalls verpflichtend Strafregisterbescheinigungen aus jenen Ländern, in denen sie in den letzten Jahren über einen längeren Zeitraum aufgehalten haben, vorzulegen haben, soll auf das zusätzliche teilweise unverhältnismäßige Erfordernis der Vorlage von Disziplinarstrafbescheinigungen verzichtet werden.
Die Zuständigkeit für die Entziehung und die Wiedererteilung der Berufsberechtigung soll wieder von der Bezirksverwaltungsbehörde an den die Landeshauptfrau/Landeshauptmann übertragen werden. Weiters kann die Benachrichtigung der anderen Landeshauptleute über erfolgte Entziehungen und Wiedererteilungen – zumindest hinsichtlich der vom Gesundheitsberuferegister erfassten Berufe – entfallen, da die entsprechenden Informationen aus dem Gesundheitsberuferegister öffentlich einsehbar sind.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Seit 1. Juli 2018 besteht die Verpflichtung für Berufsangehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.
Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes - GBRG, BGBl. I Nr. 87/2016, idgF., haben das für Gesundheit zuständige Bundesministerium, die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), die Bundesarbeitskammer (BAK) und die (Landes-)Arbeiterkammern das Gesundheitsberuferegister aufgebaut und implementiert.
Mit Ende 2019 waren insgesamt ca. 185.000 Personen in den zehn registrierungspflichtigen Berufen im Gesundheitsberuferegister eingetragen.
Diese umfassenden Erfahrungen der letzten zwei Jahre haben gezeigt, dass für eine bessere Vollziehbarkeit sowohl für die Berufsangehörigen als auch für die involvierten Behörden kleinere Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen zielführend sind.
Allfällige weitere Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die ab 2023 laufende Verlängerung der Registrierungen (§ 18 GBRG), sind nach entsprechenden technischen, rechtlichen und fachlichen Abklärungen einer späteren Novelle vorbehalten.
Des weiteren haben die Erfahrungen betreffend die Entziehung der Berufsberechtigungen gezeigt, dass diese auf Landesebene besser durch eine zentrale Behörde durchgeführt werden können.
Weiterlesen – noch 1 AbsatzWeniger anzeigen
Näheres zu den einzelnen Regelungen ist dem Besonderen Teil zu entnehmen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 26
- Organisationen
- 23
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 1
23 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Österreichische Ärztekammer; Körperschaft öffentlichen Rechts
- Amt der Burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Recht; Hauptreferat Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Abteilung 8 - Gesundheit, Pflege und Wissenschaft
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Berufsverband DMTF + MAB Österreich
- Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)
- GÖD-Gesundheitsgewerkschaft
- LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz
- Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB)
- Physio Austria; Bundesverband der PhysiotherapeutInnen Österreichs
- Tirol Kliniken GmbH
- Bundeskanzleramt
- Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs - MTD-Austria
- Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Berufsverband Kinderkrankenpflege Österreich
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit
- Amt der Tiroler Landesregierung - Verfassungsdienst
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 - Landesamtsdirektion, Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
10 von 23 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 05.10.2020 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 608 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 49/2021 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.