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GBRG-Novelle 2020

Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz u.a., Änderung (GBRG-Novelle 2020)

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Rudolf AnschoberAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    26 Stellungnahmen · 30 Tage Frist, endete am 01.10.2020

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 49/2021

Worum geht es?

Ziel

  • Bessere Vollziehbarkeit des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.

Inhalt

  • Klarstellung betreffend das Registrierungsverfahren bei Höherqualifizierung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf
  • Herausnahme des "Geschlechts" aus dem öffentlichen Teil des Registers sowie dem Berufsausweis
  • Verzicht auf ausländische Disziplinarstrafbescheinigungen als Voraussetzung für die Eintragung
  • Zuständigkeitsänderung im Hinblick auf eine Einheitlichkeit der Entziehungsverfahren

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Da die drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) aufeinander aufbauen, soll ausschließlich die höchste erworbene Qualifikation im Gesundheitsberuferegister geführt werden. Gleichzeitig soll der bis dahin eingetragene "niedrigere" Gesundheits- und Krankenpflegeberuf gestrichen werden. Personen mit einem im Ausland erworbenen Abschluss im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, denen ein Anerkennungsbescheid als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger unter Auflagen ausgestellt wurde, sollen berechtigt sein, sich als Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister für höchstens zwei Jahre ab Ausstellung des Bescheids eintragen zu lassen. Die Eintragung soll nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab Ausstellung des Bescheids erlischen.

Das Gesundheitsberuferegister enthält das "Geschlecht", wobei entsprechend einem verfassungskonformen Vollzug bei dieser Angabe die Möglichkeiten "männlich", "weiblich" und "divers" offensteht. Im Gegensatz zu den anderen Berufsregistern/-listen für Gesundheitsberufe ist im Gesundheitsberuferegister derzeit das Geschlecht vom öffentlichen Teil erfasst und daher von jedem einsehbar. Da dies für die Betroffenen möglichweise unerwünschte Folgen haben könnte, soll durch die vorgeschlagene Änderung das Geschlecht aus dem öffentlichen Teil des Registers herausgenommen werden, wodurch keine öffentliche Zugänglichkeit zu dieser höchstpersönlichen Information mehr gegeben sein wird. Dem entsprechend soll auch das auf dem Berufsausweis angegebene Datum des Geschlechts zu streichen sein, wobei bereits ausgestellte Berufsausweise bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit behalten sollen. Für diese Änderungen soll der Stichtag 1. Jänner 2021 festgelegt werden.

Da die Berufsangehörigen im Rahmen des Eintragungsverfahrens jedenfalls verpflichtend Strafregisterbescheinigungen aus jenen Ländern, in denen sie in den letzten Jahren über einen längeren Zeitraum aufgehalten haben, vorzulegen haben, soll auf das zusätzliche teilweise unverhältnismäßige Erfordernis der Vorlage von Disziplinarstrafbescheinigungen verzichtet werden.

Die Zuständigkeit für die Entziehung und die Wiedererteilung der Berufsberechtigung soll wieder von der Bezirksverwaltungsbehörde an den die Landeshauptfrau/Landeshauptmann übertragen werden. Weiters kann die Benachrichtigung der anderen Landeshauptleute über erfolgte Entziehungen und Wiedererteilungen – zumindest hinsichtlich der vom Gesundheitsberuferegister erfassten Berufe – entfallen, da die entsprechenden Informationen aus dem Gesundheitsberuferegister öffentlich einsehbar sind.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Seit 1. Juli 2018 besteht die Verpflichtung für Berufsangehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes - GBRG, BGBl. I Nr. 87/2016, idgF., haben das für Gesundheit zuständige Bundesministerium, die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), die Bundesarbeitskammer (BAK) und die (Landes-)Arbeiterkammern das Gesundheitsberuferegister aufgebaut und implementiert.

Mit Ende 2019 waren insgesamt ca. 185.000 Personen in den zehn registrierungspflichtigen Berufen im Gesundheitsberuferegister eingetragen.

Diese umfassenden Erfahrungen der letzten zwei Jahre haben gezeigt, dass für eine bessere Vollziehbarkeit sowohl für die Berufsangehörigen als auch für die involvierten Behörden kleinere Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen zielführend sind.

Allfällige weitere Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die ab 2023 laufende Verlängerung der Registrierungen (§ 18 GBRG), sind nach entsprechenden technischen, rechtlichen und fachlichen Abklärungen einer späteren Novelle vorbehalten.

Des weiteren haben die Erfahrungen betreffend die Entziehung der Berufsberechtigungen gezeigt, dass diese auf Landesebene besser durch eine zentrale Behörde durchgeführt werden können.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Näheres zu den einzelnen Regelungen ist dem Besonderen Teil zu entnehmen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben für eingeladene Institutionen

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
26
Organisationen
23
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
1

23 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 23 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 05.10.2020 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 608 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 49/2021 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.