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Eisenbahngesetz, Unfalluntersuchungsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    31 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 01.10.2020

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 143/2020

Worum geht es?

Ziele

  • Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Eisenbahnsicherheit
  • Bestimmung eines optimalen Niveaus der technischen Harmonisierung, um grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsdienste in der Union und mit Drittländern zu erleichtern, zu verbessern und auszubauen
  • Reduktion von drei Verwaltungsebenen für Eisenbahnen auf zwei Verwaltungsebenen
  • Etablierung einer einzigen nationale Sicherheitsbehörde in Österreich
  • Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für das Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen
  • Reduktion nationaler Regelungen

Inhalt

  • Etablierung des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) als einzige nationale Sicherheitsbehörde für Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen
  • Übergang der Zuständigkeit für nicht-öffentliche Eisenbahnen von der Bezirksverwaltungsbehörde an den Landeshauptmann
  • Einführung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union oder im Falle eines nur nationalen Einsatzes eines Schienenfahrzeuges durch das BMK

Redaktion: oesterreich.gv.at

  • Einführung einer Genehmigung zur Inbetriebnahme für die Inbetriebnahme bestimmter Teilsysteme
  • Ersatz der bisherigen Sicherheitsbescheinigung durch eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung
  • Einschränkung der Möglichkeit zur Erlassung nationaler Sicherheitsvorschriften
  • Regelungen über Anforderungen und Funktionen des Instandhaltungssystems von für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständigen Stellen
  • Erweiterung des Anwendungsbereiches auf all jene Akteure im Eisenbahnbereich, deren Verhalten die Eisenbahnsicherheit potentiell beeinflussen könnnte
  • Ausweitung des Anwendungsbereiches des 9. Teiles (Triebfahrzeugführer) auf alle Haupt- und vernetzten Nebenbahnen
  • Recht der Eisenbahnbehörde zur Überprüfung und Überwachung der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 einschließlich ergangener Verordnungen zu diesem Bundesgesetz und solcher Bestimmungen, die unmittelbar anwendbar sind
  • Regelung der Befugnisse der Eisenbahnbehörden im Zuge einer Überprüfung und Überwachung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden

  • die Richtlinien der technischen Säule des vierten Eisenbahnpaketessowie bisher einige nicht oder nicht detailliert genug umgesetzte Artikel der Richtlinie 2012/34/EU innerstaatlich umgesetzt,
  • über die Richtlinienumsetzungen hinaus Änderungen des Eisenbahngesetzes 1957 vorgenommen.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.

Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben für eingeladene Institutionen

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Zu diesem Entwurf ist im RIS keine Veröffentlichung zu finden.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
31
Organisationen
28
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
1

28 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 28 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 05.10.2020 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 470 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 143/2020 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.