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Epidemiegesetz, COVID-19-Maßnahmengesetz, Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Rudolf AnschoberAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    14 334 Stellungnahmen · 3 Tage Frist, endete am 03.01.2021

  2. Regierungsvorlage

    keine – GP beendet

  3. Parlament

    nicht erreicht

  4. Bundesgesetzblatt

    nicht erreicht

Worum geht es?

Inhalt des Entwurfs

Epidemiegesetz (EpiG):

  • Es soll eine Präzisierung der Zwecke, zu denen Screeningprogramme durchgeführt werden können, insbesondere im Zusammenhang mit den „Massentestungen“ erfolgen. Über das Ergebnis der Testung (dies gilt für alle Screeningprogramme) soll eine Bestätigung ausgestellt werden, die zum Nachweis der durchgeführten Testung dient und als solcher z.B. beim Betreten von bestimmten Betriebsstätten oder Veranstaltungen vorgewiesen werden kann. Die Teilnahme an den Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen, d.h. die Einwilligung in die medizinische Maßnahme, soll freiwillig sein. Die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die damit einhergehende Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten soll die Datenschutz-Grundverordnung darstellen.
  • Auch Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien sollen von der Ausnahme erfasst sein.
  • Analog zum COVID-19-Maßnahmengesetz soll auch bei Veranstaltungen im Sinne des § 15 EpiG ein Nachweis, dass von der Teilnehmerin/vom Teilnehmer eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht, wie ein negatives Testergebnis oder eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion, als Auflage bestimmt werden können.

COVID-19-Maßnahmengesetz:

  • Es soll nunmehr im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt werden, dass ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr, wie ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion, eine Auflage nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz darstellen kann.
  • In einer Verordnung soll nunmehr vorgesehen werden, dass die in dieser Verordnung festgelegten Einschränkungen („Zwecke, zu denen das Verlassen des privaten Wohnbereichs zulässig ist“) nicht für Personen gelten, von denen eine geringe epidemiologische Gefahr der Weiterverbreitung ausgeht. Dies soll unter anderem dann der Fall sein, wenn beispielsweise ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder eine überstandene Infektion vorliegt. Es soll dadurch in ersten Lockerungsschritten die Möglichkeit geschaffen werden, beispielsweise durch das Vorliegen eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2, zusätzliche „Freiheiten“ zu schaffen, die ein langsames und epidemiologisch besser kontrollierbares Öffnen und Lockern sicherstellt. Zudem soll damit zum einen ein rasches Ansteigen der Infektionszahlen nach einem Lock-Down verhindert werden, zum anderen soll diese Maßnahme einen wichtigen Zwischenschritt im Falle einer weiteren Schließung darstellen. Klargestellt soll werden, dass ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 auch als Auflage für das Betreten (und Befahren) von Betriebsstätten und für das Betreten (und Befahren) von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit bestimmt werden kann.
  • Durch die ausdrückliche Aufnahme der Betretungsbefugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes soll auch die Strafbestimmung des § 8 Abs. 6 dahingehend erweitert werden, dass das Verwehren des Betretens, der Besichtigung, der Auskunftserteilung oder der Vorlage von Unterlagen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Verwaltungsübertretung darstellt.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben Begutachtungsentwurf

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
14 334
Organisationen
18
Privatpersonen
8 886
Nicht öffentlich
5 430

18 Stellungnahmen von 17 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 17 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 04.01.2021 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.

Ein gleichlautender späterer Entwurf liegt vor: 98/ME, eingelangt am 03.03.2021.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.