Börsegesetz, Wertpapieraufsichtsgesetz, Änderung
Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 14.05.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 48/2025
Worum geht es?
Ziele
- Stärkung der Transparenz an den Wertpapiermärkten
- Anpassung und Erweiterung der Aufsichts- und Strafbefugnisse
Inhalt
- Vereinfachung der Ausnahme von der Vorhandelstransparenz von Eigenkapitalinstrumenten
- Stärkere Vereinheitlichung der Vor- und Nachhandelstransparenz
- Anpassung bestehender Strafbefugnisse
- Einführung neuer Aufsichts- und Strafbefugnisse
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie und dem Wirksamwerden einer EU-Verordnung.
Die Richtlinie (EU) 2024/790 sowie die Verordnung (EU) 2024/791 (auch unter der Bezeichnung "MiFID II Review" bekannt) sind ein Ergebnis des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion (KMU-Aktionsplan), mit dem die bestehenden Bestimmungen zur Transparenz an den Wertpapiermärkten überarbeitet werden sollen.
Die beiden genannten Unionsrechtsakte enthalten insbesondere folgende Neuerungen:
- Die Einrichtung eines EU-weiten konsolidierten Datenbandes (EU-Consolidated Tape), das einen zeitnahen und transparenten Zugang zu Marktdaten und damit einen Gesamtüberblick über die Handelsbedingungen in der gesamten EU für alle Anlegerinnen/Anleger sicherstellen soll
- Das Verbot des "payment for order flow" (PFOF), das heißt der bis dahin gängigen Praxis, dass Brokerinnen/Broker die Aufträge ihrer Privatkundinnen/Privatkunden (Kleinanlegerinnen/Kleinanleger) gegen Vergütung an bestimmte Ausführungsplätze weiterleiten
- Die Schaffung der Möglichkeit zur Aussetzung der Handelspflicht für Derivate auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats durch die Europäische Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts
- Die Festlegung einer Ausnahme von der Pflicht zur Zulassung als Wertpapierfirma oder Kreditinstitut für Personen für den Handel auf eigene Rechnung, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben
- Die Harmonisierung der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
- Die Vereinfachung der Grenze für die Ausnahme von der Vorhandelstransparenz von Eigenkapitalinstrumenten: Der sogenannte "double volume cap mechanism" zur Inanspruchnahme der Ausnahme (je Handelsplatz bis zu 4 Prozent des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten und EU-weit bis zu 8 Prozent des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten) wird durch eine einzelne Schwelle (EU-weit bis zu 7 Prozent des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments in der EU) ersetzt.
- Die stärkere Vereinheitlichung der Vor- und Nachhandelstransparenz: Insbesondere wird der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden hinsichtlich der Aufschübe von Veröffentlichungen abgeschafft.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 2024/790 vom 08.03.2024, sowie dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/791 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen in Österreich, ABl. Nr. L 2024/791 vom 08.03.2024.
Die Richtlinie (EU) 2024/790 sowie die Verordnung (EU) 2024/791 (auch unter der Bezeichnung "MiFID II Review" bekannt) sind ein Ergebnis des sogenannten KMU Aktionsplans, mit dem die bestehenden Bestimmungen zur Transparenz an den Wertpapiermärkten überarbeitet werden sollen.
Die beiden genannten Unionsrechtsakte enthalten insbesondere folgende Neuerungen:
Die Einrichtung eines EU-weiten konsolidierten Datenbandes (EU-Consolidated Tape), das einen zeitnahen und transparenten Zugang zu Marktdaten und damit einen Gesamtüberblick über die Handelsbedingungen in der gesamten EU für alle Anleger:innen sicherstellen soll.
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Das Verbot des "payment for order flow" (PFOF), d.h. der bis dahin gängigen Praxis, dass Broker die Aufträge ihrer Privatkund:innen (Kleinanleger:innen) gegen Vergütung an bestimmte Ausführungsplätze weiterleiten.
Die Schaffung der Möglichkeit zur Aussetzung der Handelspflicht für Derivate auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats durch die Europäische Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts.
Die Festlegung einer Ausnahme von der Pflicht zur Zulassung als Wertpapierfirma oder Kreditinstitut für Personen für den Handel auf eigene Rechnung, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben.
Die Harmonisierung der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren.
Die Vereinfachung der Grenze für die Ausnahme von der Vorhandelstransparenz von Eigenkapitalinstrumenten: Der sogenannte "double volume cap mechanism" zur Inanspruchnahme der Ausnahme (je Handelsplatz bis zu 4% des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten und EU-weit bis zu 8% des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten) wird durch eine einzelne Schwelle (EU-weit bis zu 7% des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments in der EU) ersetzt.
Die stärkere Vereinheitlichung der Vor- und Nachhandelstransparenz, insbesondere wird der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden hinsichtlich der Aufschübe von Veröffentlichungen abgeschafft.
Inkrafttreten:
Die Änderungen des BörseG 2018 und des WAG 2018 zur Umsetzung des MiFID II Reviews sollen mit 29. September 2025 in Kraft treten.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 8
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
8 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Justiz
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
- Finanzmarktaufsicht (FMA); Internationale Angelegenheiten & Legistik
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Bundesverwaltungsgericht
- Amt der Tiroler Landesregierung
Die Stellungnahmen wurden am 15.05.2025 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 131 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 48/2025 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.