Zum Inhalt springen

Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    29 Stellungnahmen · 11 Tage Frist, endete 15.05.2026

  2. Parlament

    im Ausschuss und im Plenum geändert

    Was das Parlament am Text geändert hat →

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 44/2026

Worum geht es?

Ziel

Unterstützung von Alleinerziehenden bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen für Waisen

Inhalt

Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende und Gewährung von Unterstützungsleistungen an betroffene Alleinerziehenden-Haushalte

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Es soll ein Unterstützungsfonds für Alleinerziehende eingerichtet werden.

Alleinerziehende und Kinder aus Alleinerziehenden-Haushalten sind – statistisch messbar – besonderen wirtschaftlichen und sozialen Belastungen ausgesetzt: Neben mangelnden Erwerbschancen (19 Prozent der Alleinerziehenden sind "working poor") sind Alleinerziehende besonders häufig armuts- oder ausgrenzungsgefährdet (43 Prozent). Ebenso ist nahezu jedes zweite Kind (46 Prozent) in einem Alleinerziehenden Haushalt laut Statistik Austria armuts- oder ausgrenzungsgefährdet und profitiert daher besonders von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen. Der überwiegende Teil der Alleinerziehenden sind laut Statistik Austria Frauen (82,6 Prozent).

Verschärft werden diese Umstände durch die Inflationsentwicklung (25 Prozent zwischen 2021 und Juli 2025; Statistik Austria, Stand August 2025). Insbesondere für Personen mit geringen Einkommen stellt die Teuerung eine große Belastung dar, da sie aufgrund ihrer Konsummuster von einer höheren Inflation stärker betroffen sind als Personen mit hohen Einkommen.

Die Kinderkostenstudie zeigt darüber hinaus, dass die Kinderkosten für Alleinerziehende fast doppelt so hoch (900 Euro) sind, wie für Zwei-Eltern-Haushalte (494 Euro). Das liegt insbesondere daran, dass auflaufende Fixkosten, etwa für Wohnen oder Energie, auf weniger Personen verteilt werden können. Trotz dieser erhöhten Kinderkosten unterscheidet sich die Höhe der monetären Familienleistungen kaum zwischen Alleinerziehenden-Haushalten und Zwei-Eltern-Haushalten. Zudem nehmen Lebenshaltungskosten zu, wenn sich die Kindeseltern trennen.

Fällt nun nicht nur das Einkommen des zweiten Elternteils, sondern auch dessen Unterhaltsleistung für das gemeinsame Kind, zur Gänze weg, spitzt sich die Problematik der ohnehin schon höheren Belastung bei den Lebenshaltungskosten noch weiter zu.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dieser besonderen Belastung, die sich aus der alleinigen wirtschaftlichen und betreuenden Verantwortung von Alleinerziehenden ergibt, durch die Einrichtung eines Unterstützungsfonds begegnet werden. Mit seinen Leistungen soll ein Beitrag zur Abdeckung der Mehrbelastung von Alleinerziehenden geleistet und damit Frauen- und Kinderarmut verringert werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem gegenständlichen Bundesgesetz soll den Zielen des Regierungsprogrammes Rechnung getragen und ein Unterstützungsfonds für Alleinerziehende eingerichtet werden. Mit dem vorliegenden Unterstützungsfondsgesetz für Alleinerziehende wird die Offensivmaßnahme "Unterhaltsgarantiefonds zur Vermeidung von Frauen- und Kinderarmut iHv. € 35 Mio. ab 2026 - zur Unterstützung, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben" umgesetzt (siehe Regierungsprogramm 2025-2029, 23, online).

Alleinerziehende und Kinder aus Alleinerziehenden-Haushalten sind - statistisch messbar - besonderen wirtschaftlichen und sozialen Belastungen ausgesetzt: Neben mangelnden Erwerbschancen (19% der Alleinerziehenden sind "working poor") sind Alleinerziehende besonders häufig armuts- oder ausgrenzungsgefährdet (43%). Ebenso ist nahezu jedes zweite Kind (46 %) in einem Alleinerziehenden-Haushalt armuts- oder ausgrenzungsgefährdet (Statistik Austria, Tabellenband EU-SILC 2024 - Einkommen, Armut und Lebensbedingungen [2025]) und profitiert daher besonders von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen. Der überwiegende Teil der Alleinerziehenden sind Frauen (82,6%) (Statistik Austria, Detailtabellen zu Familienformen - Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung (AKE) [2024]).

Weiterlesen – noch 9 Absätze

Verschärft werden diese Umstände durch die Inflationsentwicklung (25,0% zwischen 2021 und Juli 2025; letztverfügbare Daten der Statistik Austria, Stand August 2025). Insbesondere für Personen mit geringen Einkommen stellt die Teuerung eine große Belastung dar, da sie aufgrund ihrer Konsummuster von einer höheren Inflation stärker betroffen sind als Personen mit hohen Einkommen.

Die Kinderkostenstudie zeigt darüber hinaus, dass die Kinderkosten für Alleinerziehende fast doppelt so hoch (900 Euro) sind, wie für Zwei-Eltern-Haushalte (494 Euro). Das liegt insbesondere daran, dass auflaufende Fixkosten, etwa für Wohnen oder Energie, auf weniger Personen verteilt werden können.

Trotz dieser erhöhten Kinderkosten unterscheidet sich die Höhe der monetären Familienleistungen kaum zwischen Alleinerziehenden-Haushalten und Zwei-Eltern-Haushalten.

Zudem nehmen Lebenshaltungskosten zu, wenn sich die Kindeseltern trennen; so sind zwei Wohnungen zu finanzieren und jeder Elternteil hat fortan mit seinem eigenen Einkommen sein Auslangen für sich und das Kind zu finden. Anders als im Falle eines (weiteren) Zusammenlebens mit einem Partner bzw. einer Partnerin können die Lebenshaltungskosten (insbesondere Miete, Strom- und Heizkosten) nicht mehr aufgeteilt bzw. gemeinsam getragen werden.

Fällt nun nicht nur das Einkommen des zweiten Elternteils, sondern auch dessen Unterhaltsleistung für das gemeinsame Kind, zur Gänze weg, spitzt sich die Problematik der ohnehin schon höheren Belastung bei den Lebenshaltungskosten noch weiter zu.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dieser besonderen Belastungssituation, die sich aus der alleinigen wirtschaftlichen und betreuenden Verantwortung von Alleinerziehenden für ihr/e Kind/er ergibt, durch die Einrichtung eines Unterstützungsfonds begegnet werden. Mit seinen Leistungen soll ein Beitrag zur Abdeckung der Mehrbelastung von Alleinerziehenden geleistet und damit Frauen- und Kinderarmut verringert werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für das gegenständliche Vorhaben ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden) und Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende ist ausschließlich privatwirtschaftlich tätig und geht seinem Zweck nach über den Interessenbereich eines Landes hinaus.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der gegenständliche Entwurf unterliegt keinen Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
29
Organisationen
25
Privatpersonen
3
Nicht öffentlich
1

25 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 25 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 18.05.2026 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 503 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 44/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.