42. KFG-Novelle
Kraftfahrgesetz, Änderung (42. KFG-Novelle)
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →63 Stellungnahmen · 18 Tage Frist, endete 31.05.2026
bisher keine · seit 02.06.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziel
Entbürokratisierung und Reduzierung des finanziellen und zeitlichen Aufwands für Kfz-Halterinnen/Kfz-Halter im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen
Inhalt
Neufestsetzung der Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
- Als Maßnahme des Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets der Regierung sollen im Bereich des Kraftfahrwesens die Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung ("Pickerlüberprüfung" oder § 57a Begutachtung) für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1 Regelung gefallen sind, auf ein Intervall 4:2:2:2:1 verlängert werden.
- Um den Verwaltungsaufwand für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten zu reduzieren, soll die in § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens gestrichen werden.
- Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten sollen auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden.
- Eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung soll geschaffen werden.
- Die Möglichkeit, mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, soll auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden.
- Der den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gewährte Zugriff auf bestimmte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Fahrzeugdaten soll auf weitere Daten ausgedehnt werden.
- Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll einerseits klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen, und es soll andererseits vorgeschrieben werden, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.
- Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung von Fahrlehrerinnen/Fahrlehrern und Fahrschullehrerinnen/Fahrschullehrern und der Fahrschuldatenbank sollen einige Anpassungen vorgenommen werden.
- Die bisherige Grenze von 2.180 Euro für die vorläufige Sicherheit soll auf 6.500 Euro angehoben werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 63
- Organisationen
- 26
- Privatpersonen
- 32
- Nicht öffentlich
- 5
26 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- WKO; Fachausschuss 2Rad
- Kuratorium Historische Mobilität Österreich
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- VFT - Verband der freien KFZ-Teilehändler Österreichs
- Verband der Österreichischen Kraftfahrzeugbetriebe VÖK
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- BM f. Finanzen
- Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV); Rechtsabteilung
- ÖAMTC; KM-RD
- Österreichischer Wirtschaftsverlag GmbH; Automotive Services
- Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO)
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- BM f. Inneres
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Österreichisches Rotes Kreuz; Recht
- Schratzenthaller GmbH; Kfz Handel
- Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL)
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Bundeskanzleramt
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Fachverband der Stein- und keramischen Industrie
- VÖ2R - Verband der österreichischen 2Radhändler
- Hintersteiner GmbH
10 von 26 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 02.06.2026 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode ist der weitere Weg der Entwürfe nicht erfasst.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob aus diesem Entwurf eine Regierungsvorlage wurde, lässt sich hier nicht sagen – das ist eine Lücke im Datenbestand, kein Befund über den Entwurf. Regierungsvorlagen aus dieser Periode verzeichnet das Parlament sehr wohl; nur der Bezug zum Ministerialentwurf fehlt in den Daten.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.