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Ministerialentwurf 112/MEBundesministerium für Justiz

Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026

Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    13 Stellungnahmen · 10 Tage Frist, endete 08.06.2026

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 63/2026

Worum geht es?

Ziele

  • Einführung der "Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft"
  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Rechtsanwaltsberuf
  • Klarstellung von Inhalt und Umfang der Befugnisse der Kammerkommissärin/des Kammerkommissärs unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse
  • Gesetzlich klare Regelung der Möglichkeit, die Rechtsanwaltschaft in der Rechtsform einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) auszuüben
  • Konzentration des Kreises der möglichen Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft auf berufsangehörige Personen
  • Vereinfachung der bei der notariellen Beglaubigung bestimmter elektronischer Signaturen einzuhaltenden Abläufe
  • Gewährleistung der Erreichbarkeit von in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragenen Vertreterinnen/Vertretern
  • Österreichweit einheitliche Regelung der Vorgehensweise bei Verhinderungen auf Kandidaten- bzw. Prüferseite bei der Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung
  • Durchführung der Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen im Weg einer Videokonferenz

Inhalt

  • Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine organisatorische Neugestaltung des rechtsanwaltlichen Versorgungssystems
  • Erweiterung der Regelungen zum beitragsfreien Erwerb von Beitragszeiten in der rechtsanwaltlichen Altersversorgung
  • Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Kammerkommissärin/des Kammerkommissärs
  • Überarbeitung des rechtsanwaltlichen Sondergesellschaftsrechts nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO) mit Blick auf die Rechtsform der FlexKapG
  • Überarbeitung der Regelungen zum Gesellschafterkreis einer Rechtsanwalts-Gesellschaft
  • Erweiterung der Möglichkeit der notariellen Beglaubigung bestimmter elektronischer Signaturen anhand von Anerkennungserklärungen
  • Erweiterung der Pflichtfelder des ÖZVV um Daten zur telefonischen und elektronischen Erreichbarkeit von Vertreterinnen/Vertretern
  • Gesetzliche Klarstellung der Folgen von kurz- oder langfristigen Verhinderungen bei der Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung
  • Änderungen im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) und im Notariatsprüfungsgesetz (NPG) zur möglichen Durchführung der Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung mittels Videokonferenz

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die "Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft" soll – getrennt von den Rechtsanwaltskammern und an deren Stelle – als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts die Aufgaben der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Versorgung für den Fall der Krankheit besorgen. Durch diese breite Neuordnung sollen die Stabilität der Versorgungsleistungen gefördert, regionale Unterschiede bei den Beiträgen und Leistungen ausgeglichen und der administrative Aufwand bei der Abwicklung der Versorgungsleistungen reduziert werden. Voraussetzung für die Gründung dieser Versorgungseinrichtung soll sein, dass zumindest sechs Rechtsanwaltskammern einen entsprechenden "Gründungsbeschluss" fassen. Zunächst nicht teilnehmende Rechtsanwaltskammern sollen nachträglich wechseln können. Die Mitglieder der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern sowie ehemalige Mitglieder, sofern sie aktuell Leistungen beziehen, sollen gleichzeitig auch Mitglieder dieser Versorgungseinrichtung sein. Organe dieser Versorgungseinrichtung sollen eine gewählte Hauptversammlung und Vorstand sein. Bei den von dieser Versorgungseinrichtung und ihren Einrichtungen wahrzunehmenden Aufgaben soll es sich um keine Angelegenheiten der Sozialversicherung, sondern um solche der beruflichen Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft handeln.

Zur Förderung einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Rechtsanwaltsberuf sollen die derzeit schon bestehenden Möglichkeiten einer (teilweisen) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Umlagen bei gleichzeitigem (teilweisen) beitragsfreien Erwerb entsprechender Beitragszeiten ausgebaut werden.

Um eine rasche und effektive Erfüllung der insbesondere im Interesse der Mandantschaft liegenden Aufgaben der Kammerkommissärin/des Kammerkommissärs zu gewährleisten, sollen insbesondere die Mitwirkungsverpflichtungen der/des betreffenden (ehemaligen) Rechtsanwältin/Rechtsanwalts klargestellt und angepasst werden.

Der Anwendungsbereich der notariellen Beglaubigung gemäß § 79 Abs 2a Notariatsordnung (NO) von qualifizierten elektronischen Signaturen soll mit dem Ziel einer Vereinfachung der Abläufe sowie einer Zeit- und Kostenersparnis für die Parteien erweitert werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

1. Als Ausfluss ihres beruflichen Selbstverständnisses und des Bestrebens nach Unabhängigkeit vom Staat wurden von den Rechtsanwaltskammern bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts erste Einrichtungen mit dem Zweck der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte geschaffen. Eine erstmalige ausdrückliche gesetzliche Verankerung dieser autonomen Versorgunginstrumente erfolgte mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 570/1973, dies parallel zu der damals mit diesem Gesetz gleichfalls erfolgten Neuordnung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Abgeltung der in ihrem Rahmen erbrachten rechtsanwaltlichen Vertretungsleistungen durch Einführung eines Anspruchs der Rechtsanwaltschaft auf eine Pauschalvergütung). Konkret wurde in § 49 Abs. 1 RAO vorgesehen, dass die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben.

Weiterlesen – noch 16 Absätze

Bereits einige Zeit zuvor hatte sich unter anderem die Rechtsanwaltschaft für eine Beibehaltung ihrer "autonomen Selbsthilfeeinrichtungen" ausgesprochen und für die - dann auch so erfolgte - Nichteinbeziehung in das System der Pensionsversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1957 über die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz - GSPVG), BGBl. Nr. 292/1957, plädiert. Die Rechtsanwaltschaft hat diese grundlegende Haltung dann auch im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997, beibehalten. Mit diesem wurde für die selbständig Erwerbstätigen mit 1.1.2000 eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung eingeführt (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG; § 273 Abs. 3 GSVG), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung machte gemäß § 5 GSVG von einem "Opting Out" Gebrauch. Das Opting Out konnte dabei nur für die gesamte Berufsgruppe in Anspruch genommen werden; im Fall positiver Entscheidung galt dieses dann auch für die gesamte Berufsgruppe. Eben eine entsprechende Opting Out-Erklärung hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag im Namen aller neun Rechtsanwaltskammern sowohl für die Pensions- als auch für die Krankenversicherung fristgerecht abgegeben. Nach der damit im Zusammenhang letztlich auf Grund des § 5 Abs. 1 bis 3 GSVG ergangenen Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl II Nr. 522/2004, sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte rückwirkend mit 1.1.2000 hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

Das System der rechtsanwaltlichen Altersversorgung besteht aus zwei Elementen, einerseits der auf dem Umlagesystem basierenden Versorgungseinrichtung Teil A (in die mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 141/2009, mit 1.1.2010 auch die Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter einbezogen wurden) und andererseits der auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtung Teil B. Die aktuelle gesetzliche Konzeption geht grundsätzlich davon aus, dass jede Rechtsanwaltskammer über entsprechende eigenständige Versorgungseinrichtungen verfügt; gleichzeitig eröffnet aber § 49 Abs. 2 letzter Satz RAO die ausdrückliche Möglichkeit der Schaffung einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung durch zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern. Von dieser Möglichkeit einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung wurde von den Rechtsanwaltskammern Wien und Burgenland Gebrauch gemacht.

Auch wenn es in verschiedenen Belangen der Versorgungseinrichtungen und ihrer Systematik bereits entsprechend aufeinander abgestimmte und koordinierte Vorgehensweisen der Rechtsanwaltskammern gibt (ein wichtiger Schritt ist insofern mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, erfolgt, mit dem die Kompetenz zur Erlassung der die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen der Versorgungseinrichtungen regelnden Satzungen der Versorgungseinrichtung Teil A und Teil B dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zugewiesen wurde), so ist die derzeitige Konzeption der rechtsanwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung doch für jede einzelne Rechtsanwaltskammer mit einem erheblichen Aufwand verbunden, dies sowohl in inhaltlicher wie auch in personeller Hinsicht. Auch die Administration der gemäß § 50 Abs. 3 letzter Satz RAO jeweils zweckgebundenen, getrennt zu verwahrenden und zu verwaltenden Sondervermögen der Versorgungseinrichtungen stellt die Rechtsanwaltskammern vor veritable Herausforderungen.

Die Rechtsanwaltschaft hat sich daher intern weiterhin intensiv und auch ganz grundsätzlich mit der Frage beschäftigt, wie es mit "ihrer" Altersversorgung weitergehen soll. Im Rahmen und als (vorläufiges) Resultat dieser Diskussionen ist der Österreichische Rechtsanwaltskammertag mit dem Vorschlag und Wunsch an das Bundesministerium für Justiz herangetreten, die gesetzlichen Voraussetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen für eine als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts etablierte "Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft" zu schaffen, dies unter gleichzeitiger Beibehaltung des Modells einer autonomen rechtsanwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Die "Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft" soll danach - getrennt von den Rechtsanwaltskammern und an deren Stelle - die Aufgaben der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwaltsanwärterinnen sowie der Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für den Fall der Krankheit besorgen. Durch diese breite Neuordnung sollen die Stabilität der Versorgungsleistungen insgesamt gefördert und gleichzeitig auch regionale Unterschiede bei den Beiträgen und Leistungen ausgeglichen werden. Gleichzeitig sollte mit diesem Schritt auch der administrative Aufwand bei der Abwicklung der verschiedenen Versorgungsleistungen substanziell reduziert werden können, dies etwa bei den in der Praxis immer wieder vorkommenden Fällen der Verlegung des Kanzleisitzes in den Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer.

Vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag wurde gleichzeitig betont und klargestellt, dass einzelne Rechtsanwaltskammern die institutionelle Neukonzeption im Bereich der Versorgungseinrichtungen jedenfalls nach dem aktuellen Stand der Dinge nicht mittragen würden und sich für eine Beibehaltung ihrer eigenständigen Versorgungseinrichtung ausgesprochen hätten. Diesen Umstand gilt es bei der gesetzlichen Konzeption entsprechend zu berücksichtigen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung und den institutionellen Aufbau der und die Aufgabenbesorgung durch die "Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft" geschaffen. Voraussetzung für deren Gründung ist, dass zumindest sechs Rechtsanwaltskammern einen entsprechenden "Gründungsbeschluss" fassen. Für die insofern zunächst nicht teilnehmenden Rechtsanwaltskammern soll aber auch noch nachträglich die Möglichkeit zu einem entsprechenden Wechsel bestehen. Nach der vorgeschlagenen Konzeption sollen die Mitglieder der an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gleichzeitig auch Mitglieder der neu geschaffenen Versorgungseinrichtung sein; ferner sollen auch ehemalige Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern Mitglieder der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sein, sofern sie aktuell Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beziehen. Organe der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind deren Hauptversammlung und Vorstand, wobei die Mitglieder der Hauptversammlung durch die an dieser Versorgungseinrichtung teilnehmenden Rechtsanwaltskammern bzw. - im Fall der Mitglieder der Hauptversammlung aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente - durch die Bezieher einer Versorgungsleistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gewählt werden. Dadurch wird auch die hinreichende demokratische Legitimität der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihrer Organe sichergestellt.

Bei den von der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihren Einrichtungen wahrzunehmenden Aufgaben handelt es sich zufolge der berufsständischen Konzeption des rechtsanwaltlichen Versorgungssystems und im Hinblick auf die Systematik der Beitragsfestsetzung in den Umlagenordnungen nach § 53 RAO um keine Angelegenheiten der Sozialversicherung, sondern um solche der beruflichen Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Folglich ist auch die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kein Sozialversicherungsträger, sondern eine eigenständige Einrichtung der beruflichen Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft.

2. Mit dem Ziel der Förderung einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Rechtsanwaltsberuf sollen die derzeit schon bestehenden Möglichkeiten einer (teilweisen) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Umlagen (das sind die für die rechtsanwaltliche Versorgungseinrichtung zu entrichtenden Beiträge) bei gleichzeitigem (teilweisen) beitragsfreien Erwerb entsprechender Beitragszeiten ausgebaut werden.

3. Über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll der Kreis der möglichen Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft auf berufsangehörige Personen konzentriert werden.

4. Durch Anpassungen in der Rechtsanwaltsordnung soll auf den Umstand, dass seit dem 1.1.2024 mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft eine weitere innerstaatliche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung steht, ausdrücklich Bedacht genommen werden.

5. Das mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, für die Fälle des Erlöschens oder des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2 RAO) neu geschaffene Institut des Kammerkommissärs hat sich in der Praxis durchwegs bewährt. In dem einen oder anderen Punkt - wie insbesondere in Ansehung der Mitwirkungsverpflichtungen des betreffenden (ehemaligen) Rechtsanwalts - hat sich über die Jahre aber dann doch ein gesetzlicher Anpassungs- und Klarstellungsbedarf ergeben, der Anlass für die vorgeschlagene Überarbeitung der Bestimmungen zu diesem Bereich ist. Diese Änderungen zielen insgesamt darauf ab, dass der Kammerkommissär seinen insbesondere im Interesse der Mandantinnen und Mandanten des Rechtsanwalts liegenden Aufgaben rasch und effektiv nachkommen kann.

6. Der Anwendungsbereich der in § 79 Abs. 2a NO vorgesehenen Möglichkeit der notariellen Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen (bzw. Handlungsbevollmächtigten) von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen, sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern soll mit dem Ziel einer Vereinfachung der Abläufe sowie einer Zeit- und Kostenersparnis für die Parteien erweitert werden.

7. Im Bereich der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung sollen unter anderem die Folgen und die Vorgehensweise im Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission bzw. der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers sowie die Voraussetzungen und Modalitäten für die Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz klarer geregelt werden.

Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz:

Bei den vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsanwaltsordnung handelt es sich allesamt um Regelungen, die die Aufnahme des Berufs/den Zugang zum Beruf der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts oder dessen Ausübung nicht beschränken. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, kann daher unterbleiben.

Hingewiesen sei damit im Zusammenhang aber auf § 27a und § 49g Abs. 2 letzter Satz RAO, aus denen sich die Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Vornahme einer entsprechenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (und gegebenenfalls zur Durchführung einer solchen) in Ansehung der von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bzw. der Plenarversammlung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer zu erlassenden Satzung der Versorgungseinrichtung ergibt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte; Zivilrechtswesen).

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
13
Organisationen
13
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

13 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 13 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 09.06.2026 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 527 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 63/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.