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Ministerialentwurf 115/MEBundesministerium für Justiz

Sterbeverfügungsgesetz, Änderung

Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    20 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete 24.06.2026

  2. Parlament

    im Ausschuss und im Plenum geändert

    Was das Parlament am Text geändert hat →

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 69/2026

Worum geht es?

Ziel

Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

Inhalt

Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst (VfGH G 139/2019-71) und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Die Erläuterungen werden geladen …

Dokumente

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
20
Organisationen
18
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
0

18 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Österreichsiche Gesellschaft für ein humanes Lebensende
    15.06.20262/SN-115/ME161 Zustimmungen
  • Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP); Präsidium
    18.06.20265/SN-115/ME43 Zustimmungen
  • Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion; Geschäftsbereich Recht
  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
  • Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
  • Amt der Tiroler Landesregierung
  • Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz; Rechtsreferat
  • Institut für Medizinische Anthropologie und Bioethik - IMABE
  • Österreichische Notariatskammer

10 von 18 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 25.06.2026 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 525 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 69/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.