Strafvollzugsnovelle 2026
Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →31 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 05.08.2026
bisher keine · seit 06.08.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Entlastung der Justizanstalten
- Erhöhung der Sicherheit in den Justizanstalten
- Forcierung des humanen und modernen Strafvollzugs
- Lösung von bestehenden Problemen in der Vollzugspraxis
Inhalt
- Maßnahmen zur Reduktion der Belagssituation
- Ausbau der Vorkehrungen zur Sicherheit und Ordnung
- Verfahrensvereinfachungen und Zuständigkeitsänderungen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Weitere Entlastung der angespannten Haftsituation:
- Im Hinblick auf das berufliche Fortkommen des Verurteilten sollen die Möglichkeiten des Aufschubs des Strafvollzuges erweitert werden.
- Die Prüfung der Generalprävention soll beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a Strafvollzugsgesetz (StVG) auf Fälle schwerer Gewalt- und Sexualverbrechen sowie terroristischer Straftaten eingeschränkt werden.
- Es soll das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots auch ohne Einwilligung der/des Strafgefangenen möglich sein.
- Bei mehreren Freiheitsstrafen soll die Reihenfolge des Vollzuges gesetzlich geregelt werden.
- Die Beschlussfassung über das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung soll zeitlich beschränkt werden.
Erhöhung der Sicherheit und Ordnung:
- Das Geschäftsverbot der Strafgefangenen soll auf juristische Personen ausgeweitet werden.
- Die Durchsuchungsbefugnisse beim Betreten der Justizanstalten sollen präzisiert und eine routinemäßige Durchsuchung bei Rückkehr der Strafgefangenen (z.B. von einem Ausgang) ermöglicht werden.
- Bei Flucht sollen Ermittlungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden geschaffen werden.
- Im Hinblick auf die Krankenbetreuung und im Rahmen der erzieherischen Betreuung und Beschäftigung soll das Trennungsprinzip gelockert werden.
Forcierung des humanen und modernen Strafvollzugs:
- Bedarfsgegenstände sollen flexibler bezogen werden können.
- Medizinische Rehabilitationsbehandlungen sollen in den Justizanstalten durchzuführen sein.
- Der Hausarrest soll für erwachsene Strafgefangene in seiner Maximaldauer verkürzt und bei jugendlichen Strafgefangenen gänzlich ausgeschlossen werden.
- Videotelefonie soll mit Telefongesprächen gleichgestellt werden.
Effizientere Verfahrensabwicklung:
- Es sollen insbesondere bestimmte Zuständigkeiten neu geregelt, Verfahrensabläufe präzisiert und die Möglichkeit der Erbringung von Leistungen durch externe Personen geschaffen werden.
- Im Bereich des § 98 StVG sollen Videokonferenzen durchgeführt werden können.
Allgemeines:
- Betreffend Forschung zu strafvollzugsrelevanten Themen soll eine Bestimmung geschaffen werden.
- Datenschutzrechtliche Anpassungen sollen vorgenommen werden.
- Im Jugendstrafverfahren sollen bestimmte Kosten unter keinen Umständen bei der Bemessung der Kosten des Strafverfahrens im Wege des Pauschalkostenbeitrages berücksichtigt werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Allgemeines:
1. Das Regierungsprogramm 2025-2029 sieht im Kapitel "Justiz und Rechtsstaat" die Fortsetzung der Reformbemühungen im Straf- und Maßnahmenvollzug vor. Auch soll eine Entlastung der angespannten Haftsituation in Österreich, u.a. durch verstärkten Entlassungsvollzug, erreicht werden (S. 138). Einige (besonders dringliche) Änderungen, darunter die Ausweitung des elektronisch überwachten Hausarrests und der bedingten Entlassung, sind bereits im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, erfolgt. Nunmehr wird zur weiteren Umsetzung des Regierungsprogramms eine umfassende Novelle im Bereich des Strafvollzugs vorgeschlagen. Diese basiert in weiten Teilen auf Vorarbeiten aus den letzten beiden Legislaturperioden:
1.1 Mit dem Ziel der Anpassung des Strafvollzugsgesetzes (in der Folge "StVG") an aktuelle Entwicklungen und der Lösung von bestehenden Problemen in der Vollzugspraxis wurde bereits im Jahr 2019 ein Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, 166/ME 26. GP (in Folge der "Begutachtungsentwurf 166/ME, 26. GP"), erstellt und einem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen.
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1.2. Im Februar 2021 erstattete die Arbeitsgruppe Strafvollzugspaket - NEU im Bundesministerium für Justiz ihren Abschlussbericht (in Folge der "Abschlussbericht der AG Strafvollzugspaket - NEU"). Dieser konstatierte u.a., dass ein leistungsfähiger, humaner, moderner und daher effektiver Straf‐ und Maßnahmenvollzug im Interesse der öffentlichen Sicherheit in Österreich unentbehrlich ist. Neben der nachdrücklichen Vollstreckung der von den Gerichten verhängten Freiheitsstrafen und der sicheren Unterbringung gefährlicher Straftäter bzw. Straftäterinnen, ist es Auftrag der Strafvollzugsbehörden im Rahmen eines behandlungs‐ sowie betreuungsorientierten Strafvollzuges die Wiedereingliederung von Rechtsbrechern bzw. Rechtsbrecherinnen in die Gesellschaft zu fördern und beste Voraussetzungen für eine möglichst geringe Rückfallsquote zu schaffen (Abschlussbericht Arbeitsgruppe "Strafvollzugspaket - NEU / Sichere Wege aus der Kriminalität", S. 7, abrufbar unter www.bmj.gv.at). Er enthält eine Reihe von konkreten Empfehlungen (vgl. insbesondere S. 79ff), wobei einige legistischen Empfehlungen bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 umgesetzt wurden.
2. Der vorliegende Entwurf enthält einerseits Änderungen aus dem - angesichts der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens - überarbeiteten Begutachtungsentwurf 166/ME, 26. GP, andererseits setzt er weitere Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der AG Strafvollzugspaket - NEU um. Darüberhinaus soll ein weiterer Beitrag zur Entlastung der angespannten Haftsituation in Österreich durch eine Einschränkung der Prüfung der Generalprävention beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (§ 133a StVG) erfolgen. Des Weiteren sollen Aspekte des humanen Strafvollzugs forciert werden: Der Entwurf sieht u.a. die Umsetzung mehrerer Empfehlungen des Ausschusses zur Verhütung von Folter des Europarats (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment; in der Folge "CPT") aus dem Bericht zum Besuch in Österreich vom 23. November bis 3. Dezember 2021 vor (CPT/Inf (2023)).
3. Schließlich wurde mit Vortrag des Ministerrats vom 14. Jänner 2026 (37/11) festgelegt, dass künftig bei Personen ohne aufrechtem Aufenthaltsrecht nach Verbüßung der gesetzlich festgelegten Mindesthaft die Ausreise nicht mehr von der Zustimmung der bzw. des Inhaftierten abhängig sein soll. In Umsetzung dieser Vorgabe soll eine neue Möglichkeit des Absehens vom Strafvollzug durch das Vollzugsgericht in § 133b StVG geschaffen werden.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
1. Weitere Entlastung der angespannten Haftsituation in Österreich:
- Einführung einer gesetzlichen Regelung über die Reihenfolge des Vollzugs mehrerer Freiheitsstrafen (§ 1 Z 5 StVG);
- Einführung einer zeitlichen Beschränkung der Beschlussfassung über das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung in § 4 StVG;
- Erweiterung des Aufschubs des Strafvollzuges im Hinblick auf das berufliche Fortkommen des Verurteilten (§ 6 Abs. 1 StVG);
- Einschränkung der Prüfung der Generalprävention beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG auf Fälle schwerer Gewalt- und Sexualverbrechen sowie terroristischer Straftaten;
- Einführung der Möglichkeit des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots auch ohne Einwilligung der bzw. des Strafgefangenen (§ 133b StVG).
2. Ausbau der Vorkehrungen zur Sicherheit und Ordnung:
- Ausweitung des Geschäftsverbotes auf juristische Personen in § 30 StVG und explizite Aufnahme in die Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten in § 107 Abs. 1 StVG;
- Präzisierung der Durchsuchungsbefugnisse in Bezug auf Personen, die eine Justizanstalt betreten, und Schaffung einer Befugnis, Gefangene nach Rückkehr beispielsweise von einem Ausgang routinemäßig zu durchsuchen (§§ 101b, 102 StVG);
- Schaffung von Ermittlungsbefugnissen der Sicherheitsbehörden bei Flucht; Einführung einer Pflicht der Anstaltsleitung zur Verständigung der Sicherheitsbehörde von Tatsachen, die auf eine konkrete Gefahr bspw. für Leib und Leben anderer Personen schließen lassen (§ 106 StVG);
- Lockerung des Trennungsprinzips im Hinblick auf die Krankenbetreuung und im Rahmen der erzieherischen Betreuung und Beschäftigung (§§ 114 Abs. 2, 127 Abs. 2 und 2a, 167 Abs. 1, 170 und 178 StVG).
3. Forcierung des humanen und modernen Strafvollzugs:
- Flexibilisierung der Regelung hinsichtlich des Bezuges von Bedarfsgegenständen (§ 42 Abs. 3 StVG);
- Klarstellungen zu den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 71a StVG);
- In Umsetzung von Empfehlungen des CPT: Verkürzung der Maximaldauer des Hausarrests für (erwachsene) Strafgefangene (§ 114 StVG) und gänzlicher Ausschluss des Hausarrests bei jugendlichen Strafgefangenen (§ 58 Abs. 9 JGG);
- Gleichstellung der Videotelefonie mit Telefongesprächen (§§ 86, 96a u.a. StVG);
- Keine Einschränkung von Sprach- und Videotelefonie mit den in § 90b Abs. 4 bis 6 StVG genannten Personen (§ 112 Abs. 4 StVG).
4. Effizientere Verfahrensabwicklung:
- Festlegung der Zuständigkeit des Vorsitzenden für bestimmte Beschlüsse im Rahmen des § 18c StVG;
- Einführung einer expliziten Regelung zur Möglichkeit der Erbringung von Leistungen für den Strafvollzug durch externe Personen (§ 20a StVG);
- Präzisierung des Verfahrens bei Verkündung eines Erkenntnisses über eine Ordnungswidrigkeit bei Strafvollzugsortänderung (§ 22 Abs. 3 und § 121a Abs. 1 Z 2 StVG);
- Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit hinsichtlich der Durchführung von Videokonferenzen in § 98 Abs. 1 StVG;
- - Festlegung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichts für die Fälle der §§ 4 und 106 Abs. 2a StVG (§ 16 Abs. 2 StVG);
- Grundsätzliche Verschiebung der Zuständigkeit betreffend die Nichteinrechnung von Strafzeiten vom Vollzugsgericht zu den Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 99 Abs. 6 StVG).
5. Allgemeines:
- Schaffung einer Bestimmung betreffend Forschung zu strafvollzugsrelevanten Themen (§ 14b StVG);
- Datenschutzrechtliche Anpassungen (insbesondere §§ 15a, 15b, 15d StVG).
- Klarstellung, dass im Jugendstrafverfahren bestimmte Kosten unter keinen Umständen bei der Bemessung der Kosten des Strafverfahrens im Wege des Pauschalkostenbeitrages berücksichtigt werden (§ 45 Abs. 3 JGG).
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Lediglich eine Bestimmung des Entwurfs - der zu § 45 JGG vorgeschlagene neue Absatz 3 - hängt mit Unionsrecht zusammen: Diese neue Bestimmung soll der vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (in der Folge: "RL Jugendstrafverfahren"), ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S. 1, dienen; die Europäische Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen nicht vollständiger Umsetzung der RL Jugendstrafverfahren angestrengt (Nr 2023/2106).
Alle anderen Bestimmungen des Entwurfs betreffen Strafvollzug und haben keinen Bezug zu Unionsrecht.
Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten des Zivil- und des Strafrechtswesens sowie der Justizpflege).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 31
- Organisationen
- 25
- Privatpersonen
- 5
- Nicht öffentlich
- 1
25 Stellungnahmen von 24 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- BM f. Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Amt der NÖ Landesregierung
- Bundesarbeitskammer; Arbeitsrecht
- Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof
- Oberlandesgericht Graz; Präsidialabteilung
- Oberstaatsanwaltschaft Wien
- Oberster Gerichtshof; Präsidium04.08.20262 Stellungnahmen
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Oberlandesgericht Wien; Geschäftsabteilung der Präsidentin
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft; Leiterin der WKStA
- BM f. Inneres
- Datenschutzbehörde
- Oberstaatsanwaltschaft Linz
10 von 24 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 06.08.2026 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.