Mehrstimmrechtsaktien-Gesetz – MSAG
Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen
In Begutachtung
Wie funktioniert das Verfahren? →31 Tage Frist, bis 16.10.2026 · noch keine Stellungnahmen
Regierungsvorlage
ausstehend
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziel
Erleichterung der Börsennotierung und damit Zugang zu Kapital für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Inhalt
- Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2810 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (im Folgenden "Richtlinie")
- Beseitigung des gänzlichen Verbots von Mehrstimmrechtsaktien im Aktiengesetz
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Richtlinie wird als Teil des "Listing Act"-Pakets die Börsenotierung an Handelsplätzen attraktiver machen, die in erster Linie für KMU von Interesse sind – wie KMU-Wachstumsmärkte und andere multilaterale Handelssysteme (MTF). Damit werden KMU besser in die Lage versetzt, Mittel an einem MTF zu beschaffen, ohne dass der Einfluss von kontrollierenden Aktionärinnen/Aktionären (z.B. von Start-ups und Gesellschaften mit langfristigen Projekten mit erheblichen Vorlaufkosten) auf wichtige strategische und operative Entscheidungen abnimmt.
Gesellschaften sollen daher beim ersten Börsegang an einem MTF Mehrstimmrechtsaktien ausgeben dürfen. Aktienstrukturen mit Mehrstimmrechten umfassen mindestens zwei verschiedene Aktiengattungen von unterschiedlichem Stimmgewicht. Sie sind eine Möglichkeit für Eigentümerinnen/Eigentümern von Unternehmen, Entscheidungsbefugnisse in ihren Unternehmen zu behalten und gleichzeitig zusätzliche finanzielle Mittel auf öffentlichen Finanzmärkten zu beschaffen. Da Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien für die Aktionärinnen/Aktionäre ohne erweiterte Stimmrechte aber auch Risiken eröffnen können, werden Vorkehrungen zum Schutz der Rechte jener Aktionärinnen/Aktionäre getroffen und Vorgaben zur Transparenz der Aktienstruktur gemacht. Die Richtlinie ist bis 5. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst Gesellschaften in einer in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Rechtsform, die nach nationalem Recht Aktien ausgeben und deren Zulassung zum Handel an einem MTF beantragen darf. Für Österreich bedeutet dies, dass nur Aktiengesellschaften von der Richtlinie erfasst sind. Folglich sind die entsprechenden Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie im Aktiengesetz aufzunehmen. Das österreichische Aktienrecht folgt bislang der Regel "one share, one vote" und verbietet seit 1965 Mehrstimmrechtsaktien gänzlich. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie soll dieses umfassende Verbot beseitigt werden, da die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien für Aktiengesellschaften, die planen ihre Aktien an einem MTF zu handeln, nun möglich sein muss.
Nach der Richtlinie wäre es auch zulässig, Mehrstimmrechtsaktien in anderen Aktiengesellschaften als solchen zu erlauben, deren Aktien erstmals an einem MTF gehandelt werden sollen. Von dieser Möglichkeit soll in Österreich jedoch – zumindest vorerst – kein Gebrauch gemacht werden. Das österreichische Kapitalgesellschaftsrecht bietet schon derzeit auch andere Möglichkeiten, wie die Gesellschafterinnen/Gesellschafter in unterschiedlichem Ausmaß Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können.
Noch 24 Tage – die Frist endet am 16.10.2026
Ministerien überarbeiten Entwürfe nach der Begutachtung regelmäßig. Der Monitor verfolgt auch bei diesem Entwurf, was daraus wird.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Die Richtlinie (EU) 2024/2810 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen, ABl. Nr. L 2024/2810 vom 14.11.2024 (im Folgenden "Richtlinie" oder "RL"), soll als Teil des "Listing Act"-Pakets die Attraktivität der Börsenotierung an Handelsplätzen, die in erster Linie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von Interesse sind - wie KMU-Wachstumsmärkte und andere multilaterale Handelssysteme (MTF) - erhöhen und damit KMU besser in die Lage versetzen, Mittel an einem MTF zu beschaffen. Die Befürchtung, die Kontrolle über die Gesellschaft zu verlieren, wurde von der Europäischen Kommission als wichtiger Grund für kontrollierende Aktionäre ausgemacht, sich nicht an einem öffentlichen Kapitalmarkt zu beteiligen: Durch die Verwässerung ihrer Beteiligungsquote nach der Zulassung zum Handel würde ihr Einfluss auf wichtige strategische und operative Entscheidungen abnehmen. Insbesondere für kontrollierende Aktionäre von Start-ups und Gesellschaften mit langfristigen Projekten mit erheblichen Vorlaufkosten kann es aber von besonderer Bedeutung sein, trotz hohen Finanzierungsbedarfs die Kontrolle über die Gesellschaft zu behalten.
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Gesellschaften sollen daher beim ersten Börsegang an einem MTF Mehrstimmrechtsaktien ausgeben dürfen. Aktienstrukturen mit Mehrstimmrechten umfassen mindestens zwei verschiedene Aktiengattungen von unterschiedlichem Stimmgewicht. Sie sind eine Möglichkeit für Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von Unternehmen Entscheidungsbefugnisse in ihren Unternehmen zu behalten und gleichzeitig zusätzliche finanzielle Mittel auf öffentlichen Finanzmärkten zu beschaffen. Da Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien für die Aktionäre ohne erweiterte Stimmrechte aber auch Risiken eröffnen können, werden Vorkehrungen zum Schutz der Rechte jener Aktionäre getroffen (Art. 4 der RL) und Vorgaben zur Transparenz der Aktienstruktur gemacht (Art. 5 der RL). Die Richtlinie ist bis 5. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen (Art. 7 der RL).
Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst Gesellschaften in einer in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Rechtsform, die nach nationalem Recht Aktien ausgeben und deren Zulassung zum Handel an einem MTF beantragen darf (Art. 2 Z 1). Für Österreich bedeutet dies, dass nur Aktiengesellschaften von der Richtlinie erfasst sind. Folglich sind die entsprechenden Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie im Aktiengesetz aufzunehmen. Das österreichische Aktienrecht folgt bislang der Regel "one share, one vote" (§ 12 Abs. 1 AktG) und verbietet seit 1965 Mehrstimmrechtsaktien gänzlich (§ 12 Abs. 3 AktG). Dieses umfassende Verbot kann im Zuge der Umsetzung der Richtlinie nicht weiter aufrecht erhalten werden, weil die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien für Aktiengesellschaften, die planen ihre Aktien an einem MTF zu handeln, nun möglich sein muss.
Nach der Richtlinie wäre es auch zulässig, Mehrstimmrechtsaktien in anderen Aktiengesellschaften als solchen zu erlauben, deren Aktien erstmals an einem MTF gehandelt werden sollen (vgl. ErwGr 10). Von dieser Möglichkeit soll in Österreich jedoch - zumindest vorerst - kein Gebrauch gemacht werden, weil die Europäische Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie bereits 2028 einen Evaluierungsbericht vorzulegen hat, in dem sie auch dazu Stellung nehmen wird, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeweitet werden sollte. Außerdem bietet das österreichische Kapitalgesellschaftsrecht schon derzeit auch andere Möglichkeiten, wie die Gesellschafter in unterschiedlichem Ausmaß Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können (z.B. durch Entsendungsrechte in den Aufsichtsrat oder die Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien in einer AG sowie durch eine abweichende Regelung des Stimmgewichts im Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder FlexKapG).
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG ("Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens") und Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG ("Börse- und Bankwesen").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Kurzinformation
- PDFHTML
Begleitschreiben
- PDFHTML
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung
- PDFHTML
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
- PDFHTML
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Digi-Ready-Check
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
Noch keine Stellungnahmen
Zu diesem Entwurf ist noch keine Stellungnahme eingelangt – die Frist läuft.
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