Anti-Doping-Bundesgesetz 2027 – ADBG 2027; Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Änderung
Vom Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, übermittelt von Andreas Babler, MSc
In Begutachtung
Wie funktioniert das Verfahren? →3 Wochen Frist · 14.10.–04.11.2026 · 1 Stellungnahme
Regierungsvorlage
ausstehend
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Noch 10 Tage
Ministerien überarbeiten Entwürfe nach der Begutachtung regelmäßig. Der Monitor verfolgt auch bei diesem Entwurf, was daraus wird.
Worum geht es?
Ziel
Regelungen im Hinblick auf den Anti-Doping-Standard, insbesondere den Welt-Anti-Doping-Code 2027 (WADC 2027), sowie Adaptierungen, Klarstellungen und (formale) Anpassungen
Inhalt
Anpassung der Anti-Doping-Regelungen in Österreich zur Prävention und Bekämpfung von Doping als gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Mit diesem Bundesgesetz soll das Anti-Doping-Bundesgesetz 2027 (ADBG 2027) verabschiedet werden, um die Verpflichtungen Österreichs im Anti-Doping-Bereich und insbesondere den am 1. Jänner 2027 neu in Kraft tretenden WADC 2027 umzusetzen.
Der WADC bestimmt die Vorgaben für die weltweite Anti-Doping-Arbeit. Jeder Unterzeichnende des WADC verpflichtet sich im Gegenzug, diese Vorgaben umzusetzen, andernfalls berichtet die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) eine "Nichtübereinstimmung" – "non-compliance".
Zweck des WADC ist die Förderung der Anti-Doping Bemühungen durch eine universelle Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich der Anti-Doping-Arbeit. Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle notwendigen Elemente, um eine bestmögliche Abstimmung und Umsetzung ("best practice") internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit zu gewährleisten, sowie die Unabhängigkeit der Dopingkontrolleinrichtung ("operational independence") zu sichern. Umsetzungsschwerpunkte des Entwurfs sind insbesondere:
a) Konkretisierung der Zielsetzungen der Bundesgesetze;
b) Anpassung bzw. Neuaufnahme der Definitionen von "Freizeitsportlerin bzw. Freizeitsportler", "Nationale Sportlerin bzw. Nationaler Sportler" sowie "Internationale Sportlerin bzw. Internationaler Sportler" im ADBG 2027;
c) Anpassung des Systems der Kostentragung im ADBG 2027;
d) Anpassung der Regelungen betreffend die Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR), die Unabhängige Schiedskommission (USK) sowie die unabhängigen Kommissionen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, unter anderem Aufnahme von Regelungen betreffend Offenlegung von Interessenkonflikten sowie Konkretisierung von Abberufungsmöglichkeiten;
e) Erweiterung der Ermächtigung der Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit dem ADBG 2027 übertragenen Aufgaben;
f) Anpassung von Regelungen zur Datenaufbewahrung;
g) Anpassungen zur Abstimmung und Umsetzung internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit;
h) Regelung von besonderen Pflichten von Betreuungspersonen und
i) Anpassungen aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-474/24.
Der direkte Kontakt zwischen der unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und den Sportlerinnen/ Sportlern soll weiter forciert werden. Präventions- und Informationsangebote sollen verstärkt direkt an die Sportlerinnen/ Sportler und Betreuungspersonen herangetragen werden.
Die Neuausrichtung verfolgt insgesamt das Ziel, die Verantwortung und Kommunikation im Anti-Doping-System dort zu verankern, wo sie am unmittelbarsten wirksam werden können. Für Sportorganisationen und ihnen zugehörige Vereine soll daraus kein zusätzlicher administrativer Aufwand entstehen; vielmehr sollen diese von Aufgaben entlastet werden, die unmittelbar und effizient durch die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung wahrgenommen werden können.
Der Entwurf
Was ändert der Entwurf?
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Gemäß Art. 4 des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Welt-Anti-Doping-Codes (WADC) der Welt Anti-Doping Agentur (WADA). Nach Art. 5 des Übereinkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu ergreifen. Die Maßnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten. Weitere derartige Verpflichtungen im Anti-Doping-Bereich ergeben sich für Österreich aus der Anti-Doping-Konvention des Europarats, BGBl. Nr. 451/1991, sowie dem Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III Nr. 14/2005.
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In Österreich hat man den Weg der Umsetzung in Form gesetzlicher Regelungen gewählt und im Jahre 2007 erstmals ein Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30 geschaffen. Nunmehr wird mit diesem Bundesgesetz das Anti-Doping-Bundesgesetz 2027 (ADBG 2027) verabschiedet, um die Verpflichtungen Österreichs im Anti-Doping-Bereich und insbesondere den am 1. Jänner 2027 neu in Kraft tretenden WADC 2027 umzusetzen. Der WADC bestimmt die Vorgaben für die weltweite Anti-Doping-Arbeit. Jeder Unterzeichner des WADC verpflichtet sich im Gegenzug, diese Vorgaben umzusetzen, andernfalls die WADA eine "Nichtübereinstimmung - "non-compliance" - berichtet. Die Folge einer Nichtumsetzung wäre für Österreich beispielsweise, dass sportliche Großveranstaltungen nicht mehr durchgeführt werden dürfen (vgl. z. B. die Vergabekriterien für Olympische Spiele, Jugendspiele etc.). In Österreich wurde der WADC - wie bereits ausgeführt - zunächst durch das ADBG 2007 umgesetzt. Gemäß der Einleitung des WADC 2027 ist der Code das grundlegende und universelle Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping-Programm im Sport basiert. Zweck des Codes ist die Förderung der Anti-Doping-Bemühungen durch eine universelle Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich der Anti-Doping-Arbeit. Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle notwendigen Elemente, um eine bestmögliche Abstimmung und Umsetzung ("best practice") internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit zu gewährleisten, sowie die Unabhängigkeit der Dopingkontrolleinrichtung ("operational independence") zu sichern.
Die wichtigsten Elemente sind
Ebene 1: WADC;
Ebene 2: Internationale Standards, technische Dokumente und technische Schreiben;
Ebene 3: Leitlinien und Vorlagen
Um diesen Ebenen gerecht zu werden und neben erforderlichen Anpassungen im Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 - BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, auch die Erfahrungen aus den letzten sechs Jahren der Vollziehung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 umzusetzen, sind unter anderem die nachfolgenden Hauptumsetzungsschwerpunkte gegeben:
a) Konkretisierung der Zielsetzungen der Bundesgesetze;
b) Anpassung bzw. Neuaufnahme der Definitionen von "Freizeitsportlerin bzw. Freizeitsportler", "Nationale Sportlerin bzw. Nationaler Sportler" sowie "Internationale Sportlerin bzw. Internationaler Sportler" im ADBG 2027;
c) Anpassung des Systems der Kostentragung im ADBG 2027, insbesondere im Hinblick auf Kostenersatz beziehungsweise medizinische Ausnahmegenehmigungen;
d) Anpassung der Regelungen betreffend die ÖADR, die USK sowie die unabhängigen Kommissionen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, unter anderem Aufnahme von Regelungen betreffend Offenlegung von Interessenkonflikten sowie Konkretisierung von Abberufungsmöglichkeiten;
e) Erweiterung der Ermächtigung der Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit dem ADBG 2027 übertragenen Aufgaben;
f) Anpassung von Regelungen zur Datenaufbewahrung;
g) Anpassungen zur Abstimmung und Umsetzung internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit;
h) Regelung von besonderen Pflichten von Betreuungspersonen;
i) Anpassungen aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-474/24.
Zu den Hauptumsetzungsschwerpunkten treten weitere Adaptierungen, Klarstellungen, Zitatanpassungen sowie formale Anpassungen.
Die Umsetzung der Schwerpunkte und Zielsetzungen soll nicht zu einer zusätzlichen administrativen Belastung der Sportorganisationen bzw. der zugehörigen Vereine führen. Vielmehr soll das ADBG 2027 dazu beitragen, bestehende Abläufe klarer zu strukturieren und administrative Aufgaben dort zu bündeln, wo diese sachgerecht und effizient wahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die mit dem nationalen Testpool verbundenen administrativen Prozesse. Die Aufnahme in den, der Verbleib im bzw. das Ausscheiden aus dem nationalen Testpool soll zukünftig direkt zwischen der unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern abgewickelt werden. Dadurch sollen Sportorganisationen und die ihnen zugehörigen Vereine von entsprechenden administrativen Aufgaben zukünftig entlastet werden. Ihre wichtige Rolle im sportlichen Umfeld und bei der Vermittlung von Informationen bleibt davon unberührt.
Der direkte Kontakt zwischen der unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und den Sportlerinnen und Sportlern, insbesondere jenen des nationalen Testpools, soll weiter forciert werden. Dies ermöglicht eine zielgerichtete und unmittelbare Information der betroffenen Personen und trägt dazu bei, dass Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Anti-Doping-System direkt und verständlich kommuniziert werden.
Dies gilt ausdrücklich auch für den Bereich der Dopingprävention. Präventions- und Informationsangebote sollen verstärkt direkt an die Sportlerinnen und Sportler und Betreuungspersonen herangetragen werden. Damit wird ein niederschwelliger Zugang zu relevanten Informationen und Unterstützungsangeboten geschaffen, ohne dass hierfür zusätzliche Vermittlungs- oder Verwaltungsprozesse erforderlich sind.
Die Neuausrichtung verfolgt somit insgesamt das Ziel, die Verantwortung und Kommunikation im Anti-Doping-System dort zu verankern, wo sie am unmittelbarsten wirksam werden können: bei der unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern sowie deren Betreuungspersonen. Für Sportorganisationen und ihnen zugehörige Vereine soll daraus kein zusätzlicher administrativer Aufwand entstehen; vielmehr sollen diese von Aufgaben entlastet werden, die unmittelbar und effizient durch die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung wahrgenommen werden können.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 ("Privatwirtschaftsverwaltung"), Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Gesundheitswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Zollwesen), Art. 12a (Universitäts- und Hochschulwesen) sowie Art. 14 (Schul- und Erziehungswesen).
Das ADBG 2027 fußt strukturell und inhaltlich stark auf dem ADBG 2007, weshalb die Erläuterungen des ADBG 2007 aber auch jene der darauffolgenden Novellen, insbesondere des ADBG 2021, sinngemäß bei der Interpretation des ADBG 2027 mitzuberücksichtigen sind.
Dokumente (7)
Die Begutachtung
Begutachtungsfrist
14.10.–04.11.2026
3 WochenMedian XXVIII. GP
4 WochenRegelfall
6 Wochen