Chemikaliengesetz, Fluorierte Treibhausgase-Gesetz u.a., Änderung
Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, übermittelt von Mag. Norbert Totschnig, MSc
In Begutachtung
Wie funktioniert das Verfahren? →Volle Frist: 6 Wochen · 15.10.–26.11.2026 · noch keine Stellungnahmen
Regierungsvorlage
ausstehend
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Noch 32 Tage
Zum Vergleich: Die im Regelfall vorgesehenen sechs Wochen erreicht nur etwa jeder vierte Entwurf in der XXVIII. Gesetzgebungsperiode (seit Oktober 2024).
Ministerien überarbeiten Entwürfe nach der Begutachtung regelmäßig. Der Monitor verfolgt auch bei diesem Entwurf, was daraus wird.
Worum geht es?
Ziele
- Schutz des Menschen und der Umwelt durch die Schaffung der flankierenden Regelungen für Unionsrechtsakte
- Effizienzverbesserung des Vollzuges im Bereich der Biozide
Inhalt
- Novellierung des Chemikaliengesetzes (ChemG), des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes und des Biozidproduktegesetzes (BiozidprodukteG)
- Novellierung des BiozidprodukteG
Der Entwurf
Was ändert der Entwurf?
Was das Ressort begründet
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Zu Art. 1 (Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996)
Die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber setzt das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, kundgemacht mit BGBl. III Nr. 108/2017, um und wird regelmäßig an internationale Entwicklungen angepasst.
Die Revision der Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 durch die Verordnung (EU) 2024/1849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Ausfuhr-, Einfuhr- und Herstellungsbeschränkungen unterliegen, ABl. Nr. L 6 vom 10.07.2024 S. 1, erweitert den Regelinhalt des Anhangs II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 um weitere mit Quecksilber versetzte Produkte, deren Herstellung, Aus- und Einfuhr verboten sind; demgemäß werden für sechs verschiedene Lampenarten je nach Lampentyp die Herstellung, Ein- und Ausfuhr entweder ab 31. Dezember 2025 oder 31. Dezember 2026 verboten.
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Darüber hinaus darf nach der Verordnung (EU) 2024/1849 ab dem 1. Jänner 2025 Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig. Auch sind Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam für diese spezifischen medizinischen Erfordernisse gestattet.
Die Berichtspflichten des Mitgliedstaates werden darüber hinaus auf eine Zusammenfassung der Informationen über die Mengen an Quecksilber erweitert, die für solche spezifischen medizinischen Erfordernisse verwendet werden; die Einführer und Hersteller von Dentalamalgam müssen der Behörde für das vorangegangene Kalenderjahr die Menge an Dentalamalgam, die sie eingeführt oder hergestellt haben, melden. Eine weitere Berichtspflicht des Mitgliedstaates betrifft Maßnahmen auf Basis der Leitlinien der Europäischen Kommission zur Emissionsverringerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien. Krematorien unterliegen nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen, sondern den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bestattung. Informationen über die diesbezügliche Umsetzung dieser Leitlinien können im Wege des Bundes-Berichtspflichtengesetzes, BGBl I Nr. 65/2002 von den Ländern an die für die Belange der EU-QuecksilberV zuständige Behörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, übermittelt werden.
Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/1849 ist es daher erforderlich, das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2023/186, in Bezug auf die entsprechenden Regelungen im Bereich der Bestimmungen hinsichtlich "Quecksilber" an das Unionsrecht anzupassen und damit die erforderlichen Durchsetzungsbestimmungen in den Verwaltungsstraftatbeständen des ChemG 1996 zu etablieren.
Aufgrund der Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 34 vom 20.11.2024 S. 1, ist es geboten, die im ChemG 1996 etablierten Verwaltungsstrafbestimmungen als flankierende Maßnahmen zu den bisherigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechend anzupassen.
Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurden die CLP-Vorgaben an neue Vertriebsformen und den technischen Fortschritt angepasst. Kernpunkte sind präzisierte Lesbarkeits- und Formatregeln für Kennzeichnungsetikette sowie die reguläre Etablierung von Faltetiketten; ausgewählte Informationen können ergänzend digital bereitgestellt werden. Für Kleinstgebinde und besondere Verpackungsformen wurden Ausnahmen konkretisiert; neu sind spezifische Vorgaben für Nachfüllstationen sowie Kennzeichnungselemente an Zapfsäulen für unverpackt abgegebene Kraft- und Schmierstoffe. Die Informationspflichten in Werbung und Fernabsatz wurden ausgebaut, damit die Kennzeichnungsinhalte schon vor dem Kauf sichtbar sind und Vollzugsbehörden die Regelungen gegenüber Wirtschaftsteilnehmern besser durchsetzen können indem bei Angeboten aus Drittstaaten an die breite Öffentlichkeit ein in der EU niedergelassener Lieferant die Einhaltung der CLP-V sicherstellt; die Regelungen sind mit Marktüberwachungs-, Online-Plattform- und Produktsicherheitsrecht verzahnt. Ergänzt wurden u. a. Bestimmungen zur Ermittlung/Prüfung verfügbarer Informationen (einschließlich MOCS - MOCS sind Mehrkomponentenstoffe (ein Stoff mit mehreren Hauptbestandteilen), deren Einstufung unter Berücksichtigung der gefährlichen Bestandteile und der verfügbaren Prüfdaten erfolgt), zu Konzentrationsgrenzwerten und M-Faktoren (Multiplikationsfaktoren, mit denen giftige Stoffe bei der Gemischeinstufung gewichtet werden) sowie eine Neukennzeichnungsfrist nach relevanten Einstufungsänderungen. Die Anwendung der Regelungen erfolgt gestaffelt nach Übergangsbestimmungen. Zudem wurden die Regelungen zu Meldungen an Vergiftungsinformationsstellen so überarbeitet, dass Übermittlung und Aktualisierung der Daten systematisch mit den Pflichten nach Anhang VIII (PCN) verzahnt sind.
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthielt in ihrer Erstfassung keine Vorschriften für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, wenn diese unverpackt an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden - mit Ausnahme von frisch angerührtem Zement und Beton in nassem Zustand. Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 werden nun Regelungen etabliert, die Rechtsklarheit und einen besseren Schutz für die breite Öffentlichkeit gewährleisten, indem Kennzeichnungselemente für bestimmte unverpackte Chemikalien, die an Tankstellen abgegeben werden (in den Tank eines Kraftfahrzeuges oder in einen tragbaren Kanister) angebracht werden müssen. In Österreich existiert eine entsprechende nationale Regelung, welche in § 24 Abs. 3 ChemG 1996 die Kennzeichnung von Kraft, Brenn und Schmierstoffen bei einer Abgabevorrichtung vorsieht. Diese Regelung soll außer Kraft treten - jedoch unter Bedachtnahme des Geltungsbeginns des Omnibus VI Pakets, damit keine Regelungslücke entsteht.
Im Sommer 2025 wurde von der Europäischen Kommission ein Vorschlag im Rahmen einer "Omnibus Verordnung" (Omnibus VI) vorgelegt, die unter anderem für die CLP-V und die Verordnung (EU) 2024/2865 Vereinfachungen in ausgewählten Bereichen, welche mit der Verordnung (EU) 2024/2865 in Kraft getreten sind, schaffen soll. Eine detaillierte Analyse der CLP-V und der Verordnung (EU) 2024/2865 hat eine hohe Belastung für Unternehmen ergeben; durch gezielte Änderungen der CLP-V und der Verordnung (EU) 2024/2865 sollen diese verringert werden. Einerseits sollen inhaltliche Änderungen der Verordnung (EU) 2024/2865 erfolgen - insbesondere betreffen die Änderungen die Kennzeichnungsvorschriften samt Ausnahmen (Lesbarkeit statt starrer Mindestgrößen/Zeilenabstände, präzisierte Ausnahmen für Kleinstgebinde ( 10 ml) oder an Zapfsäulen bei Tankstellen), die Frist zur Aktualisierung von Kennzeichnungsetiketten, die digitale Kennzeichnung sowie die Werbung und den Online-Handel/Fernabsatz (Fokus auf Produkte für die breite Öffentlichkeit; professionelle Kanäle werden differenziert betrachtet), andererseits wird unter Bedachtnahme, dass diese inhaltlichen Prozesse den Wirtschaftsakteuren ermöglichen sollen, sich auf die entsprechenden Änderungen der Regelungen vorzubereiten, der Anwendungsbereich zeitlich verschoben.
In der Folge wurde als Teil dieses "Omnibus VI-Pakets" die Verordnung (EU) 2025/2439 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 im Hinblick auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen, ABl. L 3 vom 3.12.2025 S. 1, erlassen. Mit dieser EU-Verordnung sollen einige speziellen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2865 adaptiert und unter Bedachtnahme auf inhaltliche Änderungen auch den Geltungsbeginn für einige Regelungsbereiche zeitlich verschoben werden (1.1.2028) - "stop the clock" - Verordnung: Die Blöcke Werbung (Art. 48), Fernabsatz (Art. 48a), Formatierungs-/Lesbarkeitsregeln (Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I) sowie Kennzeichnung an Zapfsäulen (Anhang II Teil 5) sollen einheitlich ab 1. Jänner 2028 gelten; die korrespondierenden Übergangs- und Voranwendungsregelungen werden synchron angepasst, während die übrigen Teile von der Verordnung (EU) 2024/2865 unberührt bleiben.
Eine weitere Aktualisierung des ChemG 1996 ist durch die Erlassung der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, ABl. Nr. L 26 vom 20.02.2024 S. 1, erforderlich. Die Verordnung (EU) 2024/590 stellt grundsätzlich eine Neufassung der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 dar; aus jüngst durchgeführten fachlichen Bewertungen geht jedoch hervor, dass die Erholung der Ozonschicht nach wie vor fragil ist und dass das Konzentrationsniveau von ozonabbauenden Stoffen von vor 1980 voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2060 wieder erreicht wird. Daher stellt die erhöhte UV-Strahlung nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und die Umwelt dar. Um weitere Verzögerungen bei der Erholung der Ozonschicht zu vermeiden, werden in diesem Sinne zusätzlich zu den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 bestehenden Verbots- bzw. Beschränkungsmaßnahmen einerseits strengere Ausnahmeregelungen in Bezug auf ozonabbauende Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und für den Einsatz ozonabbauender Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke festgelegt, andererseits auch beispielsweise Regelungen für Anforderungen zur Rückgewinnung und zum Recycling von ozonabbauenden Stoffen in Baumaterialien bei Renovierungen getroffen.
Die meisten ozonabbauenden Stoffe besitzen neben ihrem Ozonabbaupotential zusätzlich ein hohes Treibhauspotential (im Folgenden "GWP") und tragen daher zusätzlich zum Anstieg der Temperatur auf der Erde bei; um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für das GWP von den meisten ozonabbauenden Stoffen zu schärfen, wird in der neuen Verordnung (EU) 2024/590 neben dem Ozonabbaupotential der Stoffe auch jeweils ihr jeweiliges GWP angeführt. Aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, durch die Verordnung (EU) 2024/590 ist es daher erforderlich, die diesbezüglich flankierenden Vollzugsregelungen im ChemG 1996 entsprechend zu adaptieren.
Die Zuständigkeitsänderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2025, (im Folgenden: BMG) werden berücksichtigt.
Zu Art. 2 (Änderungen des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009)
Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/573 muss das Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), BGBl I 2009/103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2020/140, entsprechend angepasst werden; im Einzelnen sind die einzelnen Vollzugsbestimmungen sowie die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände zu adaptieren.
Fluorierte Treibhausgase sind künstlich hergestellte Chemikalien, bei denen es sich um sehr starke Treibhausgase handelt, die oft tausendfach stärker wirken als Kohlendioxid (im Folgenden "CO2"). Heute belaufen sich die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen auf 2,5 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union, und sie haben sich zwischen 1990 und 2014 im Gegensatz zu anderen Treibhausgasemissionen, die zurückgegangen sind, verdoppelt. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABL. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, wurde erlassen, um den Anstieg der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen umzukehren. Wie eine von der Europäischen Kommission durchgeführte Bewertung ergab, hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 im Jahresvergleich zu einem Rückgang der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen geführt. Das Angebot an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (im Folgenden "HFKW") ist zwischen 2015 und 2019 in metrischen Tonnen um 37 % und in Tonnen CO2-Äquivalent um 47 % zurückgegangen. Auch bei vielen Arten von Einrichtungen, in denen traditionell fluorierte Treibhausgase verwendet wurden, kam es zu einer deutlichen Verlagerung hin zur Verwendung von Alternativen mit geringerem Treibhauspotenzial, einschließlich natürlicher Alternativen (z. B. Luft, CO2, Ammoniak, Kohlenwasserstoffe und Wasser).
In Fortsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 bereits festgelegten Verbots- bzw. Beschränkungsmaßnahmen werden in der neuen Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ABl. Nr. L 67 vom 20.02.2024 S. 1, zeitlich abgestufte Verbote bzw. Beschränkungen festgelegt (z. B. im Bereich der Wärmepumpen, Klimaanlagen, Schäume, Sprays, Schaltanlagen); diesbezüglich wurde auch ein schrittweiser Abbau des zulässigen Inverkehrbringens über ein Quotensystem für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) bis 2050 festgelegt. Zur Erreichung der Klimaziele wird eine schrittweise Reduzierung ("Phase-down") der auf den Markt gebrachten fluorierten Treibhausgase (F-Gase) mit hohem Treibhauspotenzial (GWP) etabliert. Für die Inverkehrbringung bestimmter Produkte mit F-Gasen ist eine Vorabmeldung sowie Registrierung im elektronischen EU-Register verpflichtend. Ergänzend hierzu unterliegen Hersteller, Importeure und Händler entsprechenden Berichtspflichten, etwa zur Menge und Art der verwendeten oder zurückgewonnenen F-Gase. Für illegale Importe und Verstöße gegen die Quotenvorgaben sind verschärfte Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen vorgesehen. Wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 festgelegt, dürfen bestimmte mit Treibhausgasen vorgenommene Tätigkeiten nur von einem entsprechend zertifizierten Personal bzw. nur von einem entsprechend zertifiziertes Unternehmen durchgeführt werden; diesbezüglich werden in der neuen Verordnung (EU) 2024/573 für zertifiziertes Personal die Absolvierung entsprechender Auffrischungskurse vorgesehen.
Wie im ChemG 1996 werden die durch das BMG geänderten Zuständigkeiten im Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 berücksichtigt.
Zu Art. 3 (Änderungen des Biozidproduktegesetzes)
Schließlich soll auch im Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz - BiozidprodukteG), BGBl 2013/105, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2023/186 nicht nur eine Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/1020 vorgenommen werden, indem der Bezug auf die vormalige Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ersetzt werden soll, sondern auch - wie die Erfahrungen aus der Covid-Pandemie gezeigt haben, dass auch im Rahmen von Art. 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung nur auf Antrag bestimmte Produkte als Desinfektionsmittel zugelassen werden können; diesbezüglich kam es daher zu unnötigen zeitlichen Verzögerungen in Bezug auf den Anwendungszeitraum. Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister soll daher die Möglichkeit eingeräumt werden, von ihr bzw. sich aus tätig zu werden und durch Erlassung einer Verordnung rasch und effektiv solche Zulassungen im Rahmen des Art. 55 Biozidprodukteverordnung gestatten können; dies ist im Biozidproduktegesetz bisher nicht vorgesehen. Weiters gibt es im Rahmen des Biozidproduktegesetzes und der darauf basierenden Verordnungen und Bescheide Verpflichtungen der Geschäfts- und Betriebsinhaber Aufzeichnungen zu führen und diese den Überwachungsorganen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Da bisher das Biozidproduktegesetz als Grundlage dieser Aufzeichnungspflichten genannt wurde, während eine solche auch auf Verordnungen und Bescheiden basiert, besteht die Notwendigkeit, auch diese Verwaltungsakte ausdrücklich anzuführen. Um die in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Ziele effektiv durchsetzen zu können, ist es zudem notwendig, den Überwachungsorganen bei unsachgemäßer Kennzeichnung von Biozidprodukten die Möglichkeit einzuräumen, nicht nur die Verwendung, sondern auch das Bereitstellen auf dem Markt/Inverkehrbringen von Biozidprodukten zu untersagen.
Wie im ChemG 1996 werden die durch das BMG geänderten Zuständigkeiten im BiozidprodukteG berücksichtigt.
Begründung für eine Sammelnovelle
Da sämtliche Aspekte dieses Themenkomplexes dem Chemikalienrecht zuzurechnen sind und Biozidprodukte sowie fluorierte Treibhausgase ebenfalls chemikalienrechtlichen Regelungen unterliegen, soll die Regelung dieser Bereiche im Rahmen einer Sammelnovelle stattfinden.
Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Äußere Angelegenheiten, Warenverkehr mit dem Ausland), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Z 12 (Gesundheitswesen) B-VG.
Dokumente (6)
Die Begutachtung
Begutachtungsfrist
15.10.–26.11.2026
6 WochenMedian XXVIII. GP
4 WochenRegelfall
6 Wochen
Stellungnahmen
Noch keine Stellungnahmen. Die Frist läuft.