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Ministerialentwurf 146/ME
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Mediengesetznovelle 2026

Vom Bundesministerium für Justiz, übermittelt von Dr. Anna Sporrer

  1. Begutachtung

    Kurze Frist: 20 Tage · 21.10.–10.11.2026 · 1 Stellungnahme

  2. Regierungsvorlage

    ausstehend

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Noch 16 Tage

Zum Vergleich: Im Regelfall vorgesehen sind sechs Wochen, und die Hälfte der Entwürfe in der XXVIII. Gesetzgebungsperiode (seit Oktober 2024) hatte mindestens vier.

Ministerien überarbeiten Entwürfe nach der Begutachtung regelmäßig. Der Monitor verfolgt auch bei diesem Entwurf, was daraus wird.

Worum geht es?

Ziel

Vermeidung unnötiger und überbordender Kostenbelastungen für Medieninhaberinnen/Medieninhaber durch Einführung eines außergerichtlichen Aufforderungsverfahrens vor Beginn des gerichtlichen Einziehungs- und Urteilsveröffentlichungsverfahrens

Inhalt

Ergänzung des § 33 Abs 2 und 5 Mediengesetz (MedienG) sowie des § 34 Abs 3 und 6 MedienG durch ein außergerichtliches Aufforderungsverfahren samt Kostenfolgen

Der Entwurf

Was ändert der Entwurf?

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Was das Ressort begründet

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Ausgangslage

Das MedienG sieht in § 33 ein Verfahren zur Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke und die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen einer Webseite und in § 34 zur Urteilsveröffentlichung vor. Zu beiden Rechtsinstrumenten gibt es zudem Regelungen zur Tragung der Verfahrenskosten, wonach die Kosten des selbstständigen Verfahrens den Medieninhaber treffen, sofern der Antrag zu Recht gestellt und auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt wurde.

Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Antragstellung auch möglich, wenn der Medieninhaber dem Begehren des Antragstellers etwa durch Entfernung oder Löschung inkriminierter Medienstücke oder Medieninhalte bereits vor Antragstellung entsprochen hat. Auch der Oberste Gerichtshof hält dazu in seinem Erkenntnis zu 15 Os 85/19t (15 Os 86/19i) fest: "Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die bereits erfolgte Löschung des inkriminierten Kommentars die (neuerliche) Anordnung der Löschung nicht zu hindern vermag." Bestand der Anspruch des Antragstellers (ursprünglich, also vor Entfernung oder Löschung) zu Recht, trifft den Medieninhaber der Ersatz der Verfahrenskosten auch dann, wenn er sich unverzüglich und noch vor Antragstellung um die Entfernung oder Löschung strafrechtlich relevanter Medieninhalte gekümmert hat.

Weiterlesen – noch 6 Absätze

Zuletzt wurde diese Problematik in mehreren Medienberichten aufgegriffen und die Befürchtung geäußert, dass diese Regelungen zu Missbrauch führen könnten. Insbesondere kleinere Medieninhaber könnten so wirtschaftlich sehr belastet oder gar in den Ruin getrieben werden, vor allem dadurch, dass die Haftung des Medieninhabers für Postings Dritter auf seiner Website, die eine strafbare Handlung darstellen, dazu führt, dass für jedes dieser Postings ein Antrag auf Einziehung gegen den Medieninhaber gestellt werden kann. Besteht der Anspruch zu Recht, hat der Medieninhaber, wie oben dargestellt, die Kosten des Verfahrens zu tragen, auch in jenen Fällen, in denen er die Löschung des Postings bereits vor Antragstellung vorgenommen hat. Dies kann im Fall einer Unzahl von Postings zu einer enormen wirtschaftlichen Belastung führen.

Es entspricht jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers, den Medieninhaber für Postings Dritter, die eine strafbare Handlung darstellen und die er umgehend bei deren Kenntnis entfernt, zur Kostentragung des Verfahrens zu verpflichten, für das er augenscheinlich keinen Anlass gegeben hat.

Daher sieht der vorliegende Entwurf in Anlehnung an zivilrechtliche Kostentragungsregelungen (etwa § 45 ZPO oder § 8 AHG) zunächst eine außergerichtliche Aufforderung durch den Antragsteller vor, die dem Medieninhaber ermöglichen soll, binnen fünf Werktagen ab Aufforderung die inkriminierten Medieninhalte aus dem Verkehr zu ziehen oder zu widerrufen und damit auch keine Prozesskosten tragen zu müssen. Die Frist von fünf Werktagen (vgl. auch §§ 14, 15 MedienG) wurde unter Bedachtnahme auf die gebotene Dringlichkeit einer Löschung oder Berichtigung in Zeiten digitaler Medien gewählt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind nicht berührt.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Strafrechtswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Dokumente (6)

Derselbe Entwurf im RIS (neues Fenster)

Die Begutachtung

  • Begutachtungsfrist

    21.10.–10.11.2026

    20 Tage
    Median
    4 Wochen
    Regelfall
    6 Wochen
Quelle: ParlamentVerlauf (neues Fenster)Median: Begutachtungs-MonitorMethode

Stellungnahmen

Liste der Stellungnahmen

1 Stellungnahme

Quelle: ParlamentPrivatpersonen ohne NamenEinordnung der Einbringer:innen: Begutachtungs-Monitor