Anti-SLAPP-Richtlinie-Umsetzungsnovelle – ASRUN
Vom Bundesministerium für Justiz, übermittelt von Dr. Anna Sporrer
In Begutachtung
Wie funktioniert das Verfahren? →Kurze Frist: 20 Tage · 21.10.–10.11.2026 · noch keine Stellungnahmen
Regierungsvorlage
ausstehend
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
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Noch 16 Tage
Zum Vergleich: Im Regelfall vorgesehen sind sechs Wochen, und die Hälfte der Entwürfe in der XXVIII. Gesetzgebungsperiode (seit Oktober 2024) hatte mindestens vier.
Ministerien überarbeiten Entwürfe nach der Begutachtung regelmäßig. Der Monitor verfolgt auch bei diesem Entwurf, was daraus wird.
Worum geht es?
Ziel
Vollständige und korrekte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren ("strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung") – "Anti-SLAPP-Richtlinie"
Inhalt
Anti-SLAPP-Richtlinie-Umsetzungsnovelle (ASRUN)
Der Entwurf
Was ändert der Entwurf?
Was das Ressort begründet
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Zur Richtlinie (EU) 2024/1069 und zum Gesetzesvorschlag zur Richtlinienumsetzung
Entstehungsgeschichte der Richtlinie
Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren ("strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung"), COM(2022) 177 final, gemeinsam mit ihrer Empfehlung zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren ("strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung"), COM(2022) 2428 final, am 27. April 2022 veröffentlicht und präsentiert.
Aufgrund ambitionierter Arbeiten an dem Richtlinienvorschlag in der Ratsarbeitsgruppe Zivilrecht konnte bereits am 09. Juni 2023 beim Rat Justiz und Inneres eine Allgemeine Ausrichtung angenommen werden.
Daraufhin begannen ab Juli 2023 intensive Bemühungen im Trilog, einen Kompromiss mit dem Europäischen Parlament zu erreichen. Schließlich konnte schon Anfang Dezember 2023 im politischen Trilog eine vorläufige Einigung erzielt werden. Danach folgten noch letzte Anpassungen von Einzelheiten in einem weiteren technischen Trilog. Mitte März 2024 wurde die Richtlinie schließlich im Rat beschlossen.
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Nicht einmal zwei Jahre nach Beginn der Arbeiten, nämlich am 16. April 2024, wurde der endgültige Richtlinientext im Amtsblatt der EU (ABl. Nr. L 1069 vom 16.04.2024 S. 1) veröffentlicht.
Die Richtlinie ist bis zum 07. Mai 2026 in das österreichische Recht umzusetzen.
Hintergrund und Verständnis von SLAPP-Klagen
Anlass für den Richtlinienvorschlag war eine auch in einigen europäischen Staaten zu beobachtende Zunahme von SLAPP-Klagen, insbesondere gegen Journalistinnen und Journalisten. Vor allem der traurige Fall der maltesischen Investigativjournalistin und Bloggerin Daphne Caruana Galizia, die am 16. Oktober 2017 durch eine Autobombe ermordet wurde, nachdem sie zu Korruptionsfällen recherchiert hatte, in die vermutlich auch hochrangige Politiker und Beamte verstrickt waren, war Anlass für den Gesetzesvorschlag auf europäischer Ebene. Zum Zeitpunkt des Todes von Daphne Caruana Galizia waren 48 Gerichtsverfahren gegen sie anhängig; ein bestürzendes Negativbeispiel für die Ausnützung rechtsstaatlicher Mittel zum Versuch der Einschüchterung gegen mediale Recherche und Berichterstattung.
Unter SLAPP-Klagen werden im Wesentlichen Klagen verstanden, deren Ziele es sind, Beklagte einzuschüchtern, zum Schweigen zu bringen, also mundtot zu machen, sie durch eine Vielzahl an Verfahren finanziell zu ruinieren und damit zu verhindern, dass sie ihre Aufdeckerarbeit und Berichtserstattung, die von öffentlichem Interesse ist, fortführen. Was mit SLAPP-Klagen gerade nicht erreicht werden soll, ist die Ausübung des Rechts auf Zugang zur Justiz, vielmehr wird auch die Justiz und der Rechtsstaat durch solche Klagen missbraucht (siehe auch EG 17 der Richtlinie).
In EG 14 der Richtlinie wird ausgeführt, dass SLAPP-Verfahren angestrengt werden, "um die öffentliche Debatte zum Erliegen zu bringen und die Untersuchung von Verstößen gegen Unionsrecht und nationales Recht und die Berichterstattung darüber zu verhindern".
Kläger in solchen Verfahren sind zumeist einflussreiche oder besonders reiche Einzelpersonen, Lobbygruppen, Unternehmen oder sogar staatliche Organe, Beklagte oftmals Journalistinnen und Journalisten, insbesondere Investigativjournalistinnen und -journalisten, Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger, Medien und Verlage, Umweltschutzorganisationen, Forscherinnen und Forscher und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (siehe dazu auch EG 15 der Richtlinie).
Gegenstand der Klagen ist häufig der Vorwurf der Verleumdung, der Vorwurf von Datenschutzverletzungen oder der Vorwurf der Verletzung der Privatsphäre. Geltend gemacht werden oftmals horrende Schadenersatzforderungen, Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Unterlassungsklagen.
Mit der Richtlinie bzw. der Umsetzungsgesetzgebung soll eine bessere Handhabe gegen solche offenkundig unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung geschaffen werden. Dadurch soll insbesondere die Medienfreiheit sichergestellt und der Medienpluralismus, aber auch die Demokratie insgesamt gestärkt werden.
Zum Inhalt der Richtlinie
Der Richtlinientext ist im verfügenden Teil in sechs Kapitel gegliedert:
Kapitel I regelt den Gegenstand (Art. 1) und den Geltungsbereich der Richtlinie (Art. 2), nämlich Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug. In einem aufgrund intensiver Forderung des Europäischen Parlaments aufgenommenen bzw. ausgedehnten Art. 3 wird klargestellt, dass die Richtlinie nur Mindestanforderungen an die nationalen Gesetze festlegt und keinesfalls als Begründung dafür herangezogen werden darf, ein allenfalls bestehendes höheres Schutzniveau abzusenken. Außerdem enthält Kapitel I Begriffsdefinitionen (Art. 4) zu "öffentlicher Beteiligung", "Angelegenheit von öffentlichem Interesse", und "missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung".
Kapitel II sieht verfahrensrechtliche Schutzmechanismen (Verfahrensgarantien) vor. Art. 6 fasst dabei im Wesentlichen die Garantien der Richtlinie zusammen. Art. 7 verlangt, dass Anträge auf derartige Verfahrensgarantien beschleunigt behandelt werden. Art. 8 sieht vor, dass auch dann, wenn ein SLAPP-Kläger die Klage zurückzieht, der Beklagte einen Anspruch auf Kostenersatz hat und - je nachdem, was das nationale Recht dazu vorsieht - gegen den Kläger Strafen verhängt oder andere Maßnahmen ergriffen werden können. Gemäß Art. 9 darf der SLAPP-Beklagte mit seiner Zustimmung im Verfahren von Gewerkschaften, Verbänden und anderen Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, die Rechte von Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu schützen oder zu fördern, unterstützt werden. Die Details dazu sind in den nationalen Rechtsordnungen zu regeln. Nach Art. 10 besteht die Möglichkeit für das Gericht, dem Kläger eine Prozesskostensicherheit und eine Sicherheit für allfällige Schadenersatzansprüche aufzuerlegen.
Kapitel III besteht aus nur zwei Artikeln und beschäftigt sich mit dem Thema "early dismissal", das in der deutschen Fassung "frühzeitige Abweisung" genannt wird. Art. 11 regelt dazu, dass SLAPP-Klagen nach entsprechender Prüfung durch das Gericht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuweisen sind. Art. 12 regelt für den Fall, dass der Beklagte ein "early dismissal" beantragt, der Kläger die Klage zu substantiieren hat, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob die Klage offensichtlich unbegründet ist oder nicht. Gemäß Art. 13 muss es gegen eine Entscheidung, mit der ein "early dismissal" gewährt wird, ein Rechtsmittel geben.
Kapitel IV beschäftigt sich mit dem Thema der "Abhilfemaßnahmen" gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren. Art. 14 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ein SLAPP-Kläger dazu verpflichtet werden kann, dem Beklagten alle Verfahrenskosten - soweit das jeweilige nationale Recht diese kennt - einschließlich aller Vertretungskosten, solange diese nicht überhöht sind, zu ersetzen. Gemäß Art. 15 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre Gerichte die Möglichkeit haben, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen oder andere wirksame geeignete Maßnahmen einschließlich Schadenersatzzahlung und Urteilsveröffentlichung gegen SLAPP-Kläger zu verhängen.
Im Kapitel V geht es um Urteile aus Drittstaaten, deren zugrundeliegende Verfahren in der EU als SLAPP einzustufen wären. Gemäß Art. 16 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass SLAPP-Urteile aus Drittstaaten nicht anerkannt und vollstreckt werden. Gemäß Art. 17 sollen Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsaat, die in einem Drittstaat Beklagte eines SLAPP-Verfahrens waren, dafür im Wohnsitzmitgliedstaat Schadenersatz und Ersatz der Kosten erlangen können.
Kapitel VI (Art. 18 bis 24) enthält Bestimmungen zu Informations- und Datenerhebungsverpflichtungen, die "review clause" (Überprüfungsklausel) und die üblichen Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen. Die Umsetzungsfrist beträgt 2 Jahre, die Richtlinie ist somit bis zum 7. Mai 2026 in das österreichische Recht umzusetzen.
Vorarbeiten
Das Bundesministerium für Justiz hat die Umsetzung der (Anti-)SLAPP-Richtlinie in drei Sitzungen einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern betroffener Stakeholder und der Wissenschaft umfassend erörtert. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Personen aus verschiedensten Tätigkeitsbereichen zusammen, um möglichst viele Aspekte und Blickwinkel des vielschichtigen Themas einfließen lassen zu können.
Inhalte des Gesetzesvorschlags
Die einzelnen umzusetzenden Bestimmungen der Richtlinie weisen eine sehr unterschiedliche Regelungstiefe auf. Einige lassen dem nationalen Gesetzgeber sehr viel Spielraum und ermöglichen ihm dadurch eine maßgeschneiderte Einpassung in bestehendes nationales Recht unter Berücksichtigung der Abläufe und Funktionsweise des bestehenden Zivilverfahrens. Dies trifft beispielsweise auf die Art. 9, 12 und 15 zu. Andere Regelungen wiederum hätten besser in Verordnungsform erlassen werden sollen, wie es auch bisher bei Bestimmungen mit vergleichbarem Regelungsinhalt der Fall war. Dies betrifft beide Artikel des Kapitels V über die Schaffung eines Gerichtsstands (Art. 17) und betreffend die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 16).
Die Umsetzungsbestimmungen sollen in das bestehende Verfahrensrecht eingebettet werden, weil es sich bei Verfahren, die im "SLAPP-Verdacht" stehen, grundsätzlich um Verfahren handelt, die nach den "normalen" zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen abzuhandeln sind. Die besonderen Bestimmungen, die nach der Richtlinie zu erlassen sind, treten bloß ergänzend dazu. Einige Bestimmungen können und werden bereits zu einem Zeitpunkt zur Anwendung kommen, zu dem im Verfahren noch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass es sich um ein SLAPP-Verfahren handelt. Dies trifft etwa auf die Prozesskostensicherheit oder die Möglichkeit, dem Verfahren einen "Unterstützer" hinzuzuziehen, zu. Andere Bestimmungen hingegen kommen erst dann zur Anwendung, wenn es sich um ein SLAPP-Verfahren handelt, was als Vorfrage zu beurteilen ist, etwa die besonderen Vorschriften über die Urteilsveröffentlichung und über die Sanktion.
Ein zentraler Punkt in der Umsetzung ist die Frage der Notwendigkeit eines grenzüberschreitenden Bezugs einer Klage für die Anwendbarkeit der Umsetzungsbestimmungen (außer Kapitel V der Richtlinie). Mangels Bestehens einer Kompetenzgrundlage für den Europäischen Gesetzgeber zur Regelung auch rein innerstaatlicher Sachverhalte wurde in Art. 5 der Richtlinie in Form einer Negativdefinition festgeschrieben, dass immer dann eine Angelegenheit mit grenzüberschreitendem Bezug vorliegt, wenn nicht beide Parteien ihren Wohnsitz im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts haben und sich zudem alle anderen für den betreffenden Sachverhalt relevanten Elemente ebenfalls in diesem Mitgliedstaat befinden. Die Europäische Kommission hat allerdings von Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass ihr sehr daran gelegen wäre, wenn die jeweiligen Umsetzungsbestimmungen auch auf rein innerstaatliche Verfahren zur Anwendung kämen. So enthält auch die Empfehlung der Kommission vom 27. April 2022 zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren ("strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung"), C(2022) 2428 final, einen Punkt zu diesem Thema, in dem den Mitgliedstaaten nahegelegt wird (Die Mitgliedstaaten sollen danach trachten …) ähnliche Schutzmaßnahmen, wie sie in Rechtsinstrumenten der EU für grenzüberschreitende Fälle vorgesehen sind, auch für einzelstaatliche Fälle vorzusehen. Das Thema wurde auch in den bisherigen Umsetzungsworkshops angesprochen und die Mitgliedstaaten anlässlich dieser Workshops um Auskunft darüber gebeten, ob sie planen, rein nationale Sachverhalte von den Umsetzungsbestimmungen zu erfassen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Justiz haben darüber berichtet, dass ihnen bekannte Fälle, die sie als SLAPP qualifizieren würden, nahezu immer auf rein nationalen Sachverhalten basierten. Eine Regelung nur für grenzüberschreitende Sachverhalte würde daher vermutlich von Vornherein zu nahezu "totem Recht" führen. Sie haben sich daher nahezu einstimmig für eine Umsetzung ohne Rücksichtnahme auf Art. 5 ausgesprochen. Neben faktischen Argumenten sprechen auch juristische Argumente für eine Umsetzung unabhängig von einem grenzüberschreitenden Bezug. Die Richtlinie verknüpft nämlich teilweise Verfahrensrecht mit materiellem Recht, etwa Schadenersatzansprüche. Eine unterschiedliche Behandlung wäre hier wohl jedenfalls als gleichheitswidrig zu beurteilen. Soweit bisher bekannt planen die meisten Mitgliedstaaten eine ebensolche Umsetzung ohne Einschränkung auf Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug.
Die Richtlinie definiert in Art. 4 die Begriffe "öffentliche Beteiligung", "Angelegenheit von öffentlichem Interesse" und "missbräuchliche Gerichtsverfahren", wobei in den jeweiligen Definitionen teilweise wiederum auf die anderen Begriffe zurückgegriffen wird (Zirkeldefinition), zumal die Gesamtheit der im Einzelfall auf SLAPP hinweisenden Faktoren für eine Beurteilung heranzuziehen ist.
Die Einordnung einer Klage als SLAPP-Klage kann jedenfalls nicht an einer taxativen Kriterienliste festgemacht werden, sondern muss unter Berücksichtigung sämtlicher sachverhaltsbezogener und rechtlich relevanter Elemente im jeweiligen Einzelfall erfolgen.
Nicht eigens umzusetzen in die österreichischen Zivilprozessgesetze ist Art. 8 der Richtlinie (Nachträgliche Änderung von Klagen oder Antragsbegründungen), weil es in Österreich bereits ein strenges Regelungsregime über die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung, aber auch betreffend die Klagszurücknahme gibt (§§ 235 ff ZPO). Hintergrund der europäischen Regelung war die Befürchtung, dass durch eine Klagszurücknahme der Kostenersatzanspruch des Beklagten wegfällt. Entsprechende Regelungen scheint es in anderen Mitgliedstaaten zu geben. Diese Problematik ergibt sich nicht so sehr aus dem verfügenden Teil der Richtlinie, wird aber in EG 34 der Richtlinie explizit angesprochen. In Österreich ist der Kläger im Fall der Klagszurücknahme gemäß § 237 Abs. 2 ZPO verpflichtet, dem Beklagten alle diesem nicht bereits rechtskräftig auferlegten Prozesskosten zu ersetzen, sodass eine klägerische Taktik - wie in EG 34 geschildert - nicht möglich ist.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Gesetzesvorschlag dient der Umsetzung von Unionsrecht. Er geht punktuell über eine verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Unionsrechts hinaus; dies erscheint aus den oben angeführten Gründen erforderlich.
Kompetenzgrundlage
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG ("Zivilrechtswesen").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Dokumente (6)
Die Begutachtung
Begutachtungsfrist
21.10.–10.11.2026
20 TageMedian XXVIII. GP
4 WochenRegelfall
6 Wochen
Stellungnahmen
Noch keine Stellungnahmen. Die Frist läuft.