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Ministerialentwurf 148/ME
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Abgabenänderungsgesetz 2026 – AbgÄG 2026

Vom Bundesministerium für Finanzen, übermittelt von Dr. Markus Marterbauer

  1. Begutachtung

    Kurze Frist: 12 Tage · 22.10.–03.11.2026 · noch keine Stellungnahmen

  2. Regierungsvorlage

    ausstehend

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Noch 9 Tage

Zum Vergleich: Im Regelfall vorgesehen sind sechs Wochen, und die Hälfte der Entwürfe in der XXVIII. Gesetzgebungsperiode (seit Oktober 2024) hatte mindestens vier.

Ministerien überarbeiten Entwürfe nach der Begutachtung regelmäßig. Der Monitor verfolgt auch bei diesem Entwurf, was daraus wird.

Worum geht es?

Ziele

  • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
  • Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung
  • Stärkung der Rechtssicherheit u.a. durch Anpassung des nationalen Rechts an EU-Recht und höchstgerichtliche Rechtsprechung

Inhalt

  • Sachgerechtere steuerliche Behandlung von Schmutzzulagen
  • Möglichkeit unterjährig einen Freibetragsbescheid im Zusammenhang mit Pflegeaufwendungen zu beantragen
  • Erweiterung der Gruppenträgereigenschaft auf Verwaltungssparkassen
  • Neuregelung der Altersbegünstigung bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe
  • Anhebung der Betragsgrenze für steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Rahmen des Touristenexports
  • Anpassung der steuerlichen Zuordnung von Einkünften aus Photovoltaikanlagen
  • Einführung einer Bagatellschwelle im Alkoholsteuer- und Tabaksteuergesetz
  • Ausschluss von Baranweisungen bei der Rückzahlung von Guthaben
  • Vereinfachtes Meldeerfordernis für gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Einführung einer elektronischen Übermittlungsverpflichtung für Daten des Gewerbeinformationssystems Austria
  • Umsetzung von Safe-Harbour-Regelungen im Rahmen des Mindestbesteuerungsgesetzes
  • Angleichung der Konsulargebühren an das Gebührengesetz

Der Entwurf

Was ändert der Entwurf?

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Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Die Regelung zur Ermittlung des zustehenden Ausmaßes des Pendlerpauschales im Zusammenhang mit Telearbeitstagen soll vereinfacht werden.

Die in § 37 Abs. 5 Z 3 geregelte Altersbegünstigung bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe verlangte bisher neben der Vollendung des 60. Lebensjahres die Einstellung der Erwerbstätigkeit. Zukünftig soll das bisherige Erfordernis der "Einstellung der Erwerbstätigkeit" entfallen.

Mit der Erweiterung der Tatbestände des § 63 Abs. 3 soll einem erhöhten Liquiditätsbedarf entsprochen und somit für Pflegebedürftige und ihre Familien durch die Möglichkeit eines Freibetragsbescheids für das laufende Kalenderjahr zeitlich verursachungsgerecht Erleichterung zukommen.

Es soll sichergestellt werden, dass die Steuerfreiheit von Schmutzzulagen unabhängig der Kostentragung des Aufwandes zur Beseitigung der Verschmutzung zusteht.

Es soll Rechtssicherheit geschaffen und Klarstellungen vorgenommen werden im Zusammenhang mit der Richtigstellung der Lohnsteuerberechnung bis zum 15. Februar des Folgejahres.

Überdies sollen einige technische Anpassungen und Klarstellungen erfolgen.

Weiterlesen – noch 33 Absätze

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen soll bei Geschäften außerhalb des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG künftig kein Ausnahmeantrag, sondern nur mehr eine Meldung an das Finanzamt nötig sein. Diese Meldung soll im Sinne der Digitalisierung elektronisch im Wege von FinanzOnline erfolgen.

Im Bereich der Gruppenbesteuerung sollen künftig auch Verwaltungssparkassen Gruppenträger einer Unternehmensgruppe mit ihren den Bankbetrieb führenden Sparkassen-Tochtergesellschaften im Sinne des Sparkassengesetzes sein können.

Zum Mindestbesteuerungsgesetz:

Am 5. Jänner 2026 wurden vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS neue Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften (sog "Side-by-Side Paket") angenommen (vgl. OECD (2026), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy - Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), Side-by-Side Package: Inclusive Framework on BEPS, OECD, https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-sub-issues/global-minimum-tax/side-by-side-package.pdf.). Darin wurden folgende Safe-Harbour-Regelungen vereinbart, denen alle Mitgliedstaaten zugestimmt haben:

1. ETR-Safe-Harbour

2. Side-by-Side-Safe-Harbour

3. UPE-Safe-Harbour

4. Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen

5. Verlängerung des temporären CbCR-Safe-Harbour

Aufgrund von Art. 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 sind diese Safe-Harbour-Regelungen auch von den Mitgliedstaaten zwingend im nationalen Recht umzusetzen (vgl. Bekanntmachung der Kommission: Die Vereinbarung des Inklusiven Rahmens der OECD über Safe-Harbour-Regelungen und die Säule-2-Richtlinie, ABl. C 253 vom 12. 1. 2026). Daher sollen nunmehr im Rahmen dieses Gesetzespaketes diese 4 neuen Safe-Harbour-Regelungen im MinBestG ergänzt werden und der temporäre CbCR-Safe-Harbour um ein Jahr verlängert werden.

Darüber hinaus sollen weitere Klarstellungen und Ergänzungen im Einklang mit den vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS angenommenen Verwaltungsleitlinien vom 11. Mai 2026 zum SES-Safe-Harbour sowie den Verwaltungsleitlinien vom 18. August 2026 zu bedingten Steuern und dem NES-Rechnungslegungsstandard vorgenommen werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Die Betragsgrenze für steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Rahmen des so genannten Touristenexports soll teilinflationsangepasst werden. Auch sollen die ab 1.1.2027 geltenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2025/516 (VAT in the Digital Age - "ViDA") umgesetzt werden.

Zum Grunderwerbsteuergesetz 1987:

Es sollen Redaktionsversehen beseitigt werden. Darüber hinaus soll der Start des neuen elektronischen Verfahrens auf den 1. Oktober 2027 verschoben werden.

Zum Gebührengesetz 1957:

Es sollen Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen erfolgen.

Zum Konsulargebührengesetz 1992:

Die Gebühren für Amtshandlungen der Konsulargebühren sollen um neu hinzugetretene Aufgaben ergänzt werden. Darüber hinaus sollen Klarstelllungen und Verweisanpassungen erfolgen.

Zum Versicherungssteuergesetz 1953:

Das neue elektronische Verfahren soll auf den 1. Jänner 2028 verschoben werden mit der Möglichkeit einer weiteren Verschiebung bis 1. Jänner 2029. Darüber hinaus soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zum Feuerschutzsteuergesetz 1952:

Das neue elektronische Verfahren soll auf den 1. Jänner 2028 verschoben werden mit der Möglichkeit der Verschiebung bis 1. Jänner 2029 und Anpassungen des elektronischen Verfahrens analog zur Versicherungssteuer durchgeführt werden.

Zum Bewertungsgesetz 1955:

Neben dem Entfall der Wertfortschreibungsgrenzen des Einheitswertes soll eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Vieheinheiten für neue Tierarten aufgenommen werden.

Zum Bodenschätzungsgesetz 1970:

Für die Überprüfung der klimatischen Verhältnisse und der Auflage der Ergebnisse der Bodenschätzung sollen verfahrensrechtliche Klarstellungen erfolgen. Darüber hinaus sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zur Bundesabgabenordnung:

- Es wird die Möglichkeit geschaffen, Bescheide, mit denen die Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt übertragen wurde, aufzuheben, wenn die ursprünglichen Gründe dafür weggefallen sind.

- Es wird die elektronische Zustellung an Personen mit einem unentgeltlichen Vertreter verbessert.

- Die in der Praxis bewährten Abläufe der begleitenden Kontrolle sowie die Abgrenzung zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen für den Wechsel in die begleitende Kontrolle werden im Gesetzestext besser abgebildet und redaktionelle Fehler behoben. Weiters wird Genossenschaftsrevisionsverbänden und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands die Erstellung von Gutachten über Steuerkontrollsysteme erlaubt.

- Die für Zwecke der Abgabenerhebung oder des automationsgestützten Risikomanagements erforderlichen GISA-Daten sollen in strukturierter elektronischer Form an den Bundesminister für Finanzen übermittelt werden.

- Die Möglichkeit, Guthabensrückzahlungen mittels Baranweisung zu erhalten, wird auf die erforderlichen Fälle eingeschränkt.

- Es werden Redaktionsfehler bereinigt.

Zum Bundesfinanzgerichtsgesetz:

- Ein Redaktionsfehler wird bereinigt.

Zum Krypto-Meldepflichtgesetz:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen im Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG), BGBl. I Nr. 96/2025, vorwiegend Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zum Finanzstrafgesetz:

Es soll die Möglichkeit der Festsetzung eines Verkürzungszuschlags gemäß § 30a auf Fälle zu Unrecht erklärter Verluste erstreckt werden.

Zum Alkoholsteuergesetz 2022:

Die Änderungen und Ergänzungen im Alkoholsteuergesetz 2022 sollen praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Rechnung tragen, aufgetretene Zweifelsfragen klären, die Rechtssicherheit verbessern und dazu beitragen, übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Zum Tabaksteuergesetz 2022:

Durch die Änderungen soll Erfahrungen mit der seit dem 1. April 2026 geltenden Ausweitung des Anwendungsbereiches des Tabaksteuergesetzes 2022 auf tabakverwandte Produkte Rechnung getragen und Anpassungen im Bereich der Steuerrückerstattung und der Steuerschuldentstehung vorgenommen werden.

Zum Tabakmonopolgesetz 1996:

Die Änderungen dienen der Klarstellung von Fragen der Auslegung der seit dem 1. April 2026 anwendbaren Regelungen zur Ausweitung des Anwendungsbereiches des Tabakmonopolgesetzes 1996 auf tabakverwandte Produkte, die jüngste Rechtsprechung dazu aufgeworfen hat.

Zum Elektrizitätsabgabegesetz:

Die Änderungen dienen der Aktualisierung von Verweisungen auf elektrizitätswirtschaftliche Regelungen.

Zum Erdgasabgabegesetz und zum Energieabgabenvergütungsgesetz:

Durch die Änderungen soll der energiewirtschaftlichen Praxis, die für Erdgas auf energetische Einheiten abstellt, Rechnung getragen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948 sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).

Dokumente (6)

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander

    PDF

Derselbe Entwurf im RIS (neues Fenster)

Die Begutachtung

  • Begutachtungsfrist

    22.10.–03.11.2026

    12 Tage
    Median
    4 Wochen
    Regelfall
    6 Wochen
Quelle: ParlamentVerlauf (neues Fenster)Median: Begutachtungs-MonitorMethode

Stellungnahmen

Noch keine Stellungnahmen. Die Frist läuft.