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Ministerialentwurf 149/ME
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Immissionsschutzgesetz – Luft 2027, IG-L 2027

Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, übermittelt von Mag. Norbert Totschnig, MSc

  1. Begutachtung

    Kurze Frist: 2 Wochen · 22.10.–05.11.2026 · noch keine Stellungnahmen

  2. Regierungsvorlage

    ausstehend

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Noch 11 Tage

Zum Vergleich: Im Regelfall vorgesehen sind sechs Wochen, und die Hälfte der Entwürfe in der XXVIII. Gesetzgebungsperiode (seit Oktober 2024) hatte mindestens vier.

Ministerien überarbeiten Entwürfe nach der Begutachtung regelmäßig. Der Monitor verfolgt auch bei diesem Entwurf, was daraus wird.

Worum geht es?

Ziele

  • Umsetzung der Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie
  • Reduktion der gesundheitlichen Belastungen der Bevölkerung durch Luftschadstoffe
  • Vereinheitlichung des Rechtsrahmens

Inhalt

  • Sicherstellung der fristgerechten Einhaltung der neuen Luftqualitätsnormen
  • Erfassung bislang unregulierter Luftschadstoffe und Parameter an Großmessstellen
  • Verbesserung der Information der Bevölkerung über die Luftqualität
  • Stärkung der Rechte der von Luftschadstoffbelastungen betroffenen Personen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem Entwurf des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft 2027, IG-L 2027) soll die neue Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Aufgrund der zahlreichen und teilweise umfassenden Änderungen soll die Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie mit einer Neufassung des IG-L erfolgen.

Im Zuge der Neufassung sollen das Ozongesetz mit den zugehörigen Verordnungen aufgehoben und die in Hinblick auf den Luftschadstoff bodennahes Ozon relevanten Regelungen der neuen Luftqualitätsrichtlinie in das IG-L 2027 überführt werden.

Wesentliche Änderungen durch die neue Luftqualitätsrichtlinie, die mit dem IG-L 2027 umgesetzt werden müssen, betreffen folgende Punkte:

  • Verschärfung der Luftqualitätsnormen ab 2030
  • Stärkung der Rolle der Modellierung zur Beurteilung der Luftqualität
  • Großmessstellen zur Erfassung bisher nicht-regulierter Luftschadstoffe
  • Erstellung von Luftqualitätsplänen vor 2030 zur Gewährleistung der Einhaltung der neuen Luftqualitätsnormen oder als Grundlage für Fristerstreckungsanträge
  • Verankerung des Überprüfungsrechts in Bezug auf die Anzahl und Positionierung von Messstellen
  • Schadenersatzanspruch für Gesundheitsschäden

Die Systematik, dass z. B. jeweils die nach den Materiengesetzen zuständigen Behörden für die Umsetzung von Maßnahmen nach dem IG-L zuständig sind, soll fortgeführt werden. Für Bereiche ohne eigene Vollzugsbestimmungen in den jeweiligen Materiengesetzen, wie etwa bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) fallen, sollen wie schon bisher subsidiär geltende Vorschriften für die Vollziehung im IG-L 2027 selbst verankert werden.

Die Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie und die Überführung der relevanten Bestimmungen des Ozongesetzes in das IG-L 2027 sollen damit auch die Zusammenführung und Neufassung der beiden bestehenden Messkonzeptverordnungen zum IG-L a.F. und zum Ozongesetz (IG-L-Messkonzeptverordnung [IG-L-MKV] und Ozonmesskonzeptverordnung) sowie der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebietes in Ozon-Überwachungsgebiete nach sich ziehen.

Der Entwurf

Was ändert der Entwurf?

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Was das Ressort begründet

Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.

Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.

Dokumente (6)

Im RIS ist dieser Entwurf nicht veröffentlicht.

Die Begutachtung

  • Begutachtungsfrist

    22.10.–05.11.2026

    2 Wochen
    Median
    4 Wochen
    Regelfall
    6 Wochen
Quelle: ParlamentVerlauf (neues Fenster)Median: Begutachtungs-MonitorMethode

Stellungnahmen

Noch keine Stellungnahmen. Die Frist läuft.