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Ministerialentwurf 16/MEBundesministerium für Finanzen

Einkommensteuergesetz, Stiftungseingangssteuergesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    38 Stellungnahmen · 7 Tage Frist, endete 09.05.2025

  2. Parlament

    im Ausschuss und im Plenum geändert

    Was das Parlament am Text geändert hat →

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 25/2025

Worum geht es?

Ziele

  • Beitrag zur Budgetkonsolidierung bzw. Förderung der Steuergerechtigkeit
  • Entlastung und Stärkung von Unternehmen sowie deren Beschäftigten
  • Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

Inhalt

  • Aussetzen des letzten Drittels der Inflationsanpassung im Rahmen der kalten Progression
  • Aussetzen der jährlichen Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages
  • Lückenschluss bei der Grunderwerbsteuerpflicht von Immobilientransaktionen ("Share Deals")
  • Einführung eines Umwidmungszuschlages bei Grundstücksveräußerungen
  • Anheben der Stiftungseingangssteuer
  • Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung
  • Anheben von Glücksspielabgaben
  • Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale
  • Erhöhung des Pendlereuros
  • Ermöglichen einer steuerfreien Mitarbeiterprämie
  • Umsatzsteuerbefreiung für Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll insbesondere eine Reihe von Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts zur Konsolidierung des Budgets umgesetzt werden.

Für die vorgesehene Abschaffung des Klimabonus soll eine Teilkompensation für Pendlerinnen/Pendler in Form eines Absetzbetrages vorgesehen werden. Um eine sozialere Berücksichtigung der Kosten jener Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu erreichen, die darauf angewiesen sind, zu ihrer Arbeitsstätte zu pendeln, soll der Pendlereuro, der als Absetzbetrag direkt die Steuer reduziert, erhöht werden.

Gewinne aus Umwidmungen sollen im Rahmen der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen steuerlich effektiver erfasst werden. Zur Umsetzung dieses Ziels soll künftig die durch Umwidmungen eingetretene Wertsteigerung von Grund und Boden durch einen Zuschlag zu den positiven Einkünften aus der Veräußerung derartiger Grundstücke besteuert werden (Umwidmungszuschlag). Vom Umwidmungszuschlag erfasst sein sollen sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen, sowie insbesondere auch Körperschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (z.B. Vereine oder Körperschaften öffentlichen Rechts).

Bei der Basispauschalierung sollen die Umsatzgrenze für das Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) 2025 auf 320.000 Euro sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 13,5 Prozent der Umsätze erhöht werden; ab dem Kalenderjahr 2026 sollen die Umsatzgrenze auf 420.000 Euro sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 Prozent der Umsätze erhöht werden. Entsprechend der Anpassung der Umsatzhöhe für die Anwendung der ertragsteuerlichen Basispauschalierung soll auch die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung angepasst werden.

Die Valorisierung gewisser Familienleistungen soll für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht mehr erhöht werden.

Die Inflationsanpassungen des Einkommensteuertarifs (Kalte Progression) sollen in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sollen für das Kalenderjahr 2025 die Möglichkeit haben, jeder/jedem ihrer Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis maximal 1.000 Euro im Kalenderjahr zu gewähren.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll eine Reihe von im Regierungsprogramm 2025-2029 "Jetzt das Richtige tun. Für Österreich." verankerten Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts zur Konsolidierung des Budgets umgesetzt werden.

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Das Regierungsprogramm 2025-2029 sieht für die vorgesehene Abschaffung des Klimabonus eine Teilkompensation für Pendlerinnen und Pendler in Form eines Absetzbetrages (Kapitel "Regionen, Mobilität, Klima, Landwirtschaft, Sport") vor. Um eine sozialere Berücksichtigung der Kosten jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erreichen, die darauf angewiesen sind, zu ihrer Arbeitsstätte zu pendeln, soll der Pendlereuro, der als Absetzbetrag direkt die Steuer reduziert, erhöht werden.

Weiterlesen – noch 14 Absätze

Laut dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen Gewinne aus Umwidmungen im Rahmen der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen steuerlich effektiver erfasst werden. Zur Umsetzung dieses Ziels soll künftig die durch Umwidmungen eingetretene Wertsteigerung von Grund und Boden durch einen Zuschlag zu den positiven Einkünften aus der Veräußerung derartiger Grundstücke besteuert werden (Umwidmungszuschlag). Vom Umwidmungszuschlag erfasst sein sollen sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen, sowie insbesondere auch Körperschaften iSd Körperschaftsteuergesetzes 1988 (z. B. Vereine oder Körperschaften öffentlichen Rechts).

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen bei der Basispauschalierung die Umsatzgrenze gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 für das Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) 2025 auf 320.000 Euro sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 13,5 % der Umsätze erhöht werden; ab dem Kalenderjahr 2026 sollen die Umsatzgrenze auf 420.000 Euro sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 % der Umsätze erhöht werden.

Als Folge der Verpflichtung zur Budgetkonsolidierung soll die Valorisierung gewisser Familienleistungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht mehr erhöht werden.

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen aus Gründen der Budgetkonsolidierung die Inflationsanpassungen des Einkommensteuertarifs (Kalte Progression) in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen in Anlehnung an das Regierungsprogramm 2025-2029 für das Kalenderjahr 2025 die Möglichkeit haben, jedem ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis maximal 1 000 Euro im Kalenderjahr zu gewähren.

Zum Stiftungseingangssteuergesetz:

Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen soll ab dem 1. Jänner 2026 von 2,5% auf 3,5% erhöht werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Dem Regierungsprogramm 2025-2029 entsprechend, sollen Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel ab dem 1. Jänner 2026 umsatzsteuerfrei erhältlich sein.

Entsprechend der Anpassung der Umsatzhöhe für die Anwendung der ertragsteuerlichen Basispauschalierung soll auch die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung angepasst werden.

Zum Grunderwerbsteuergesetz 1987:

Zur Verbesserung der Steuerstruktur und zur Steuerbetrugsbekämpfung soll laut Regierungsprogramm 2025-2029 bei der Grunderwerbsteuer ein Lückenschluss erfolgen, um große Immobilientransaktionen in der Form von sog. "Share Deals" steuerlich effektiver zu erfassen. Dies soll zum einen durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und zum anderen durch Schaffung zusätzlicher Verschärfungen für Immobiliengesellschaften bewerkstelligt werden.

Zur Bundesabgabenordnung:

Es soll der Kreis jener Personen, die zur Akzeptierung der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, erweitert werden.

Zum Glücksspielgesetz:

Das Glücksspielgesetz sieht ein Glücksspielmonopol des Bundes und damit ein beschränktes und streng beaufsichtigtes legales Glücksspielangebot vor. Dies dient der Absicherung von Zielen im Allgemeininteresse, wie der Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, einschließlich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der Vermeidung der Sucht und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie dem Jugendschutz. Um Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, ist die Besteuerung auch ein wichtiges Instrument, um eine expansive Geschäftspolitik zu beschränken, wenngleich die Einnahmen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist.

Zum Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom:

Aufgrund der im BSMG 2025 vorgesehenen Evaluierung des EKB-S ergab sich ein Anpassungsbedarf des EKBSG, weshalb Änderungen notwendig sind.

Zum Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger:

Im selben Verhältnis wie beim EKB-S sollen entsprechende Anpassungen auch im Bereich des EKB-F vorgenommen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948 sowie aus Art. 14b B-VG.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

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  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
38
Organisationen
31
Privatpersonen
4
Nicht öffentlich
3

31 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Unabhängige GewerkschafterInnen im Öffentlichen Dienst und in ausgegliederten Betrieben (UGÖD)
    08.05.20255/SN-16/ME15 Zustimmungen
  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
    17.06.202538/SN-16/ME
  • Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
    12.05.202532/SN-16/ME
  • Landwirtschaftskammer Österreich; Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
    12.05.202537/SN-16/ME
  • Österreichischer Gemeindebund
    12.05.202535/SN-16/ME
  • Österreichischer Rechtsanwaltskammertag; ÖRAK
    12.05.202533/SN-16/ME
  • Österreichischer Stiftungsverband
    12.05.202536/SN-16/ME
  • Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz-und Steuerpolitik
    12.05.202534/SN-16/ME
  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
    09.05.202530/SN-16/ME
  • Amt der Tiroler Landesregierung
    09.05.202514/SN-16/ME

10 von 31 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 12.05.2025 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 69 und Zu 69 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 25/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.