IFG-Anpassungsgesetz-Justiz – IFG-AnpJu
Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →16 Stellungnahmen · 20 Tage Frist, endete 26.05.2025
BGBl. I Nr. 50/2025
Worum geht es?
Ziel
Herstellung des verfassungskonformen Zustands
Inhalt
- Entfall des Begriffs des Amtsgeheimnisses bzw. der Amtsverschwiegenheit zur Anpassung an die Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
- Anpassung von Materiengesetzen zur Sicherstellung der Geheimhaltung von schutzwürdigen Informationen im Sinne des § 6 IFG
- Anpassung der Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit BGBl. I Nr. 5/2024 wurde das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein neues Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen. Die wesentlichen die Informationsfreiheit betreffenden Bestimmungen treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Infolgedessen sollen mehrere Gesetze angepasst werden, indem Bezüge auf das Amtsgeheimnis oder die Amtsverschwiegenheit entweder ersatzlos gestrichen oder durch einen Bezug auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bzw. Geheimhaltungspflichten ersetzt werden, z.B. in der Rechtsanwaltsordnung (RAO), in der Notariatsordnung (NO), im Strafgesetzbuch (StGB) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Zur Sicherstellung der Geheimhaltungsverpflichtung von Beamtinnen/Beamten soll der Tatbestand des § 310 StGB angepasst werden, der künftig auf die ausschließlich kraft des Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Informationen abzielen soll, zu deren Geheimhaltung es z.B. eine gesetzliche Verpflichtung gibt.
Die Ermächtigung zur Datenübermittlung von der Kriminalpolizei an Pflegschaftsgerichte soll wieder eingeführt werden (JGG). Personen, die bei der Übernahmekommission (Wiener Börse) arbeiten oder im Auftrag der Justizbetreuungsagentur ausüben (z.B. Bewährungshilfe), sollen weiterhin zur vertraulichen Behandlung dienstlich erlangter Informationen verpflichtet sein.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Am 31. Jänner 2024 verabschiedete der Nationalrat ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird (BGBl. I Nr. 5/2024). Die wesentlichen die Informationsfreiheit betreffenden Bestimmungen werden mit 1. September 2025 in Kraft treten.
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Die darin enthaltenen Bestimmungen bedingen einen legistischen Anpassungsbedarf in zahlreichen Materiengesetzen des Bundes. Mit diesem Entwurf sollen die Materiengesetze im Bereich der Justiz angepasst werden. Dazu werden zunächst die Bezüge auf das "Amtsgeheimnis" oder die "Amtsverschwiegenheit" entweder ersatzlos gestrichen (zB im DSt, in der NO, in der RAO, im StGB und im JGG) oder durch einen Bezug auf "gesetzliche Verschwiegenheitspflichten" (§ 146 Abs. 4 AußStrG, § 23 Abs. 2 DSG) oder auf Geheimhaltungspflichten nach § 6 Abs. 1 IFG ersetzt (zB im RPG, im StAG, in der StPO und in der ZPO). Zur Sicherstellung der Geheimhaltungsverpflichtung von Beamten wird auch der Tatbestand des § 310 StGB angepasst, der in Hinkunft auf die Offenbarung oder Verwertung einer dem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordene Tatsache oder Angelegenheit abzielen soll, zu deren Geheimhaltung er gesetzlich verpflichtet ist und wenn die Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse im Sinn von § 6 Abs. 1 des IFG zu verletzen.
Wegen des engen thematischen Zusammenhangs mit dem IFG und dringendem Bedürfnis der Praxis soll die Ermächtigung zur Übermittlung von Daten der Kriminalpolizei an die Pflegschaftsgerichte, die zur Prüfung, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind, wieder geschaffen werden (§ 33 Abs. 2 JGG).
Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten finden sich auch in § 30 Abs. 8 ÜbG (für die mit Angelegenheiten der Übernahmekommission befassten Mitarbeiter der Wiener Börse AG, also insbesondere für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Übernahmekommission) und in § 5 Abs. 2 JBA-G (für die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogenen Personen). Diese beiden Bestimmungen regeln also nicht, unter welchen Voraussetzungen die Übernahmekommission oder die Justizbetreuungsagentur als solche verpflichtet sind, Informationen über ihre Tätigkeit zugänglich zu machen (wofür künftig das IFG maßgeblich sein wird), sondern richten sich unmittelbar an bestimmte Personengruppen, welche die beiden genannten Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Die genannten persönlichen Verschwiegenheitspflichten können und sollen daher auch nach Inkraftreten des IFG weiterhin unverändert gelten.
Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz:
Bei den vorgeschlagenen Änderungen in RAO und DSt handelt es sich allesamt um Regelungen, die die Aufnahme des Berufs/den Zugang zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts oder dessen Ausübung nicht beschränken. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, kann daher unterbleiben.
Da der Beruf des Notars nach § 2 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2013 S. 132, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und insofern auch das Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz nach dessen § 2 Abs. 1 nicht auf diesen Beruf anwendbar ist, besteht keine Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der in der NO vorgeschlagenen Änderungen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen; Strafrechtswesen; Justizpflege; Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 16
- Organisationen
- 16
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
16 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Chaos Computer Club Wien (C3W)
- Forum Informationsfreiheit
- Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof
- Oberstaatsanwaltschaft Linz
- Österreichische Notariatskammer; Juristischer Dienst
- Österreichische Tierärztekammer; Kammeramtsdirektion
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Inneres
- Oberlandesgericht Wien; Geschäftsabteilung der Präsidentin
- Oberster Gerichtshof; Präsidium
- Bundesarbeitskammer; Leitung Soziales
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Datenschutzbehörde; Datenschutzbehörde
10 von 16 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 27.05.2025 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.