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Standort-Entwicklungsgesetz, Wettbewerbsgesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    4 Stellungnahmen · 10 Tage Frist, endete 16.05.2025

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 92/2025

Worum geht es?

Ziel

Legistische Anpassungen an das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Inhalt

Anpassung der Materiengesetze im Wirkungsbereich des BMWET an das IFG

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen wird, soll mit 1. September 2025 in Kraft treten. Inhaltlich soll das Gesetz vor allem der Stärkung der Transparenz, der Erleichterung des Zugangs zu staatlichen Informationen und der Abschaffung der Amtsverschwiegenheit dienen. Dennoch können sich entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung aus den unionsrechtlichen Regelungen ergeben. Bis zum Inkrafttreten im September 2025 müssen die Materiengesetze an die neuen Bestimmungen angepasst werden. Die gegenständliche Sammelnovelle dient der Anpassung des Standort-Entwicklungsgesetzes, des Wettbewerbsgesetzes, des Preisgesetzes, des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes, des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, des Investitionskontrollgesetzes, des Notifikationsgesetzes 1999, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, des Ziviltechnikergesetzes 2019, des Energie-Control-Gesetzes, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, sowie des Energielenkungsgesetzes 2012, jeweils in der geltenden Fassung.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Inhaltlich dient das Gesetz vor allem der Stärkung der Transparenz, der Erleichterung des Zugangs zu staatlichen Informationen und der Abschaffung der Amtsverschwiegenheit. Dennoch können sich entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung aus den unionsrechtlichen Regelungen ergeben.

Weiterlesen – noch 9 Absätze

Bis zum Inkrafttreten im September 2025 müssen die Materiengesetze an die neuen Bestimmungen angepasst werden. Die gegenständliche Sammelnovelle dient der Anpassung des Standort-Entwicklungsgesetzes, des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes, BGBl. Nr. 392/1977, des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26, des Investitionskontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2020, des Notifikationsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 183, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, des Ziviltechnikergesetzes 2019, des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, sowie des Energielenkungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 41/2013, jeweils in der geltenden Fassung.

Kompetenzgrundlagen:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich

- hinsichtlich des Art. 1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG,

- hinsichtlich der Art. 2, 3 und 4 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen) und Z 8 B-VG (Kartellrecht, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes) sowie Art. I Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992,

- hinsichtlich der Art. 5, 6 und 7 aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG ("Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland") sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG ("Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung") und Z 15 ("militärische Angelegenheiten"),

- hinsichtlich des Art. 8 aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG ("Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen") und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen"),

- hinsichtlich der Art. 9, 10, 11, 12 und 15 aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie"),

- hinsichtlich der Art. 13, 14 und 16 aus Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG ("Elektrizitätswesen")

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz, § 1 und § 169 Abs. 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie § 1 und § 42 Abs. 1 Energielenkungsgesetz 2012 vorgesehenen Verfassungsbestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
4
Organisationen
4
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

4 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 21.05.2025 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 313 d.B. eingebracht.

Aus dem Entwurf ging außerdem 129 d.B. hervor.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 92/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.