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Beitrag des BMASGPK zu einem IFG-Materien-Anpassungsgesetz

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    15 Stellungnahmen · 19 Tage Frist, endete 26.05.2025

  2. Parlament

    im Ausschuss und im Plenum geändert

    Was das Parlament am Text geändert hat →

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 50/2025

Worum geht es?

Ziel

Adaptierung an die durch die Informationsfreiheit neugeschaffene Rechtslage

Inhalt

Anpassung der entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im Bereich des BMASGPK

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, wurden die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftserteilung aufgehoben. Im Informationsfreiheitsgesetz sind nun die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und der Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt. Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Anpassung der Bestimmungen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die bisher die Amtsverschwiegenheit konkretisiert haben, soll eine Harmonisierung mit der verfassungsgesetzlich normierten Informationsverpflichtung in Art 22a B-VG sowie mit den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes gewährleisten. Dabei sind die weiterhin erforderlichen und mit Art 22a B-VG vereinbaren Geheimhaltungspflichten – wie etwa im Rahmen von amtlichen Kontrollen – näher zu regeln. Die vorliegende Gesetzesnovelle soll der Beitrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu einer ressortübergreifenden Anpassung aller Materiengesetze im Hinblick auf die geänderten Verschwiegenheits- und Informationspflichten sein.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, wurden die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftserteilung aufgehoben. Im Informationsfreiheitsgesetz sind nun die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und der Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt.

Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Anpassung der Bestimmungen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die bisher die Amtsverschwiegenheit konkretisiert haben, soll eine Harmonisierung mit der verfassungsgesetzlich normierten Informationsverpflichtung in Art. 22a B-VG sowie mit den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes gewährleisten. Dabei sind die weiterhin erforderlichen und mit Art. 22a B-VG vereinbaren Geheimhaltungspflichten - wie etwa im Rahmen von amtlichen Kontrollen - näher zu regeln.

Die vorliegende Gesetzesnovelle ist der Beitrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu einer ressortübergreifenden Anpassung aller Materiengesetze im Hinblick auf die geänderten Verschwiegenheits- und Informationspflichten.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Kosten:

Es sind keine Kosten für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
15
Organisationen
15
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

15 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion; Geschäftsbereich Recht
    12.06.202515/SN-20/ME
  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
    11.06.202514/SN-20/ME
  • Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
    02.06.202513/SN-20/ME
  • Amt der Tiroler Landesregierung
    26.05.20258/SN-20/ME
  • Amt der Vorarlberger Landesregierung
    26.05.202511/SN-20/ME
  • BM f. Justiz
    26.05.202512/SN-20/ME
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    26.05.20259/SN-20/ME
  • Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
    26.05.202510/SN-20/ME
  • Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
    23.05.20257/SN-20/ME
  • Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP)
    23.05.20256/SN-20/ME

10 von 15 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 27.05.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.