Hochleistungsstreckengesetz, Änderung
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 43 Tage Frist, endete 30.07.2025
BGBl. I Nr. 85/2025
Worum geht es?
Ziel
Erhöhung der Rechtssicherheit
Inhalt
- Klarstellung im Hinblick auf bestehende Eisenbahnstrecken und Streckenabschnitte
- Schaffung einer ergänzenden Verordnungsermächtigung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die österreichische Bundesregierung kann gem. § 1 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) durch Verordnung zu Hochleistungsstrecken erklären. Ebenso können bestehende oder geplante Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, die "in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden". Hochleistungsstrecken kommt "eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr" zu.
Die Summe der Hochleistungsstrecken-Verordnungen (HL-VO) bildet das bundesweit hochrangige Verkehrswegenetz im Bereich der Eisenbahn. HL-VOs sind knapp formuliert und umfassen einzig die relevanten Knoten (Knoten-Kanten-Modell).
Seit dem Jahr 1989 wurden insgesamt sechs HL-VOs veröffentlicht. Diese dienten historisch verschiedenen Zwecken und divergieren in der Art und Genauigkeit der definierten Strecken und Knoten auch dort, wo sie einerseits bestehende Strecken bezeichnen oder die Grundlage für Aus- oder Neubauvorhaben – in der Regel lange vor Festlegung einer Trasse – bilden sollten. Dies führte – neben der Wortwahl für (teils als "Raum" angesprochene) Knoten und der Bestimmbarkeit der diese verbindenden Strecken –in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten. Die vorliegende Novelle soll der Klarstellung von Inhalten des HlG bzw. der HL-VO dienen, mit dem Ziel die Rechtssicherheit in zukünftigen Genehmigungsverfahren im Bereich der Hochleistungsstrecken zu erhöhen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die österreichische Bundesregierung kann gem. § 1 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz (HlG; BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr. 154/2004) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) durch Verordnung zu Hochleistungsstrecken erklären. Ebenso können bestehende oder geplante Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, die "in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden". Hochleistungsstrecken kommt "eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr" zu.
Die Summe der Hochleistungsstrecken-Verordnungen (HL-VO) bildet das bundesweit hochrangige Verkehrswegenetz im Bereich der Eisenbahn. HL-VOs sind knapp formuliert und umfassen einzig die relevanten Knoten (Knoten-Kanten-Modell).
Seit dem Jahr 1989 wurden insgesamt sechs HL-VOs veröffentlicht. Diese dienten historisch verschiedenen Zwecken und divergieren in der Art und Genauigkeit der definierten Strecken und Knoten auch dort, wo sie einerseits bestehende Strecken bezeichnen oder die Grundlage für Aus- oder Neubauvorhaben - in der Regel lange vor Festlegung einer Trasse - bilden sollten. Dies führte - neben der Wortwahl für (teils als "Raum" angesprochene) Knoten und der Bestimmbarkeit der diese verbindenden Strecken -in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten. Die vorliegende Novelle dient der Klarstellung von Inhalten des HlG bzw. der HL-VO, mit dem Ziel die Rechtssicherheit in zukünftigen Genehmigungsverfahren im Bereich der Hochleistungsstrecken zu erhöhen.
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Kompetenzgrundlage:
Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage liegt im Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 7
- Privatpersonen
- 3
- Nicht öffentlich
- 0
7 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Klima, Umwelt und Verkehr
- Bundesverwaltungsgericht
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungdienst
- Amt der NÖ Landesregierung
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
Die Stellungnahmen wurden am 04.08.2025 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 250 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 85/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.