Finanzmarktsammelgesetz
Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →13 Stellungnahmen · 40 Tage Frist, endete 30.07.2025
BGBl. I Nr. 5/2026
Worum geht es?
Ziele
- Leistung eines wirksamen Beitrags zur nachhaltigen Finanzierung in den Markt für grüne Anleihen
- Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen im Finanzmarktbereich
- Sicherstellung der digitalen Nutzbarkeit der finanziellen und nichtfinanziellen Informationen im Finanzmarktbereich
- Aufrechterhaltung von Kreditvergabekapazitäten
- Förderung der Verbreitung und Inanspruchnahme von Echtzeitüberweisungen
Inhalt
- Benennung der zuständigen Behörde
- Erlass sonstiger begleitender Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften
- Ausstattung der zuständigen Behörde mit erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen
- Übermittlung der Informationen an die Sammelstellen
- Verpflichtende Verwendung eines datenextrahierbaren bzw. maschinenlesbaren Formats
- Verpflichtende Vorgabe von bestimmten Metadaten
- Schaffung von Flexibilität in der Kapitalsteuerung von Kreditinstitutsgruppen
- Implementierung der Bestimmungen, die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/886 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro in Österreich notwendig sind
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Seit dem 21. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/2163 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) unmittelbar. Diese Verordnung wurde im Rahmen der Bemühungen der EU verabschiedet, den Übergang zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu unterstützen und einen europaweit harmonisierten Standard für die Emission grüner Anleihen zu schaffen. Der Europäische Green Bond Standard soll klare, einheitliche Vorgaben für die Emission grüner Anleihen setzen und Anforderungen an die Offenlegung und Transparenz der Mittelverwendung definieren, um Greenwashing zu verhindern und das Vertrauen der Investorinnen/Investoren zu stärken.
Die Verordnung (EU) 2023/2163 regelt die Verwendung der Bezeichnung bzw. des Labels "Europäische Grüne Anleihen" oder "EuGB" und legt Bedingungen fest, die Emittenten bei Verwendung dieser Bezeichnung erfüllen müssen. Bei Anleihen, die die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" führen, sollte der Anleiheerlös für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die entweder ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) sind oder zur Transformation von Tätigkeiten beitragen, sodass diese die erforderlichen Kriterien erfüllen, um als ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu gelten. Im Rahmen einer Flexibilitätsregel können bis zu maximal 15 Prozent der Anleiheerlöse auch in Wirtschaftsaktivitäten investiert werden, die nicht von der Taxonomieverordnung umfasst sind, aber entsprechende Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
Um die Verordnung (EU) 2023/2631 in Österreich wirksam anwenden zu können, soll ein nationales EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen werden. Die Verordnung enthält Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden. Die Aufsichtsbehörde, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung zuständig ist, soll jene Behörde sein, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung) beauftragt wurde. In Österreich ist dies die Finanzmarktaufsicht (FMA), die bereits im Rahmen der Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz 2019 die Emissionen von Wertpapieren überwacht. In diesem Gesetz soll die FMA mit den in der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgesehenen Befugnissen ausgestattet werden. Die daraus resultierenden Pflichten für Emittenten sollen gleichermaßen Originatoren erfassen, die den Emittenten gleichgestellt sind.
Dieser Entwurf soll gewährleisten, dass der österreichische Markt für grüne Anleihen den höchsten europäischen Standards entspricht und die Ziele des Europäischen Green Deal unterstützt, der darauf abzielt, nachhaltige Investitionen zu fördern und den ökologischen Wandel voranzutreiben.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Ab dem 21. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/2163 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L vom 30.11.2023, S. 1) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Diese Verordnung wurde im Rahmen der Bemühungen der Europäischen Union verabschiedet, den Übergang zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu unterstützen und einen europaweit harmonisierten Standard für die Emission grüner Anleihen zu schaffen. Der Europäische Green Bond Standard setzt klare, einheitliche Vorgaben für die Emission grüner Anleihen und definiert Anforderungen an die Offenlegung und Transparenz der Mittelverwendung, um Greenwashing zu verhindern und das Vertrauen der Investoren zu stärken.
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Die Verordnung regelt die Verwendung der Bezeichnung bzw. des Labels "Europäische Grüne Anleihen" oder "EuGB" und legt Bedingungen fest, die Emittenten bei Verwendung dieser Bezeichnung erfüllen müssen. Bei Anleihen, die die Bezeichnung "europäische grüne Anleihe" oder "EuGB" führen, sollte der Anleiheerlös für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die entweder ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 sind oder zur Transformation von Tätigkeiten beitragen, sodass diese die erforderlichen Kriterien erfüllen, um als ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu gelten. Im Rahmen einer Flexibilitätsregel können bis zu maximal 15% der Anleiheerlöse auch in Wirtschaftsaktivitäten investiert werden, die nicht von der Verordnung (EU) 2020/852 umfasst sind, aber entsprechende Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
Um die Verordnung (EU) 2023/2631 in Österreich wirksam anwenden zu können, wird ein nationales EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen. Die Verordnung enthält Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden. Gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2023/2631 ist die Aufsichtsbehörde, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung zuständig ist, jene Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung) beauftragt wurde. In Österreich ist dies die Finanzmarktaufsicht (FMA), die bereits im Rahmen der Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz 2019 die Emissionen von Wertpapieren überwacht. In diesem Gesetz wird die FMA mit den in der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgesehenen Befugnissen ausgestattet. Die daraus resultierenden Pflichten für Emittenten erfassen gleichermaßen Originatoren, die nach Art. 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2023/2631 den Emittenten gleichgestellt sind.
Dieser Entwurf soll gewährleisten, dass der österreichische Markt für grüne Anleihen den höchsten europäischen Standards entspricht und die Ziele des Europäischen Green Deal unterstützt, der darauf abzielt, nachhaltige Investitionen zu fördern und den ökologischen Wandel voranzutreiben.
Die Verordnung (EU) 2023/2859 vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (kurz: ESAP-Verordnung) soll einen einfachen und strukturierten Zugang zu Daten ermöglichen, damit Entscheidungsträger, professionelle Anleger und Kleinanleger, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozial- und Umweltorganisationen sowie andere Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte, sachkundige sowie umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen treffen können.
Um das Funktionieren von ESAP zu ermöglichen wurden mit Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (kurz: Omnibus-RL) eine Reihe von Richtlinien und mit Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (kurz: Omnibus-VO) eine Reihe von Verordnungen geändert.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die genannten Rechtsakte umgesetzt werden bzw. wirksam werden können.
Im Bankenaufsichtsrecht wird mit der Ermöglichung der Anwendung des Output Floors nur auf höchster konsolidierter Ebene in Österreich ein nationales Wahlrecht aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt. Dies mildert die Auswirkungen von Basel III bei Kreditinstituten und Bankengruppen, die ein internes Modell zur Ermittlung ihrer Eigenmittelunterlegungspflichten anwenden. Im Ergebnis werden Verwaltungskosten gesenkt und die Kreditvergabekapazität der betroffenen Kreditinstitute und Bankengruppen wird verbessert. Der Output Floor trat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623 am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Der vorliegende Entwurf enthält gesetzliche Anpassungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/886 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro. Diese soll die Verbreitung und Inanspruchnahme von Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union fördern, um die damit verbundenen Vorteile für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister zu heben, wozu insbesondere Effizienzgewinne im Zahlungsverkehr, verstärkte Wettbewerbseffekte sowie eine größere Auswahl an elektronischen Zahlungsmöglichkeiten zählen. Weitere Gesichtspunkte sind die Erhöhung des Sicherheitsniveaus von Zahlungen sowie die Herstellung gleichartiger Wettbewerbsbedingungen zwischen Kreditinstituten und Zahlungsinstituten.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2024/886 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:
Zahlungsdienstleister, die ihren Kunden die Versendung und den Empfang von (SEPA-Standard-) Überweisungen anbieten, müssen dies auch zu den gleichen Konditionen (Entgelten) in Bezug auf Echtzeitüberweisungen tun;
Zahlungsdienstleister haben einen kostenlosen Abgleich zwischen dem vom Zahler angegebenen Namen des Zahlungsempfängers mit dem Identifikator (IBAN) des angegebenen Zahlungskontos durchzuführen ("Empfängerüberprüfung");
Zahlungsdienstleister haben unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme sowie mindestens einmal pro Kalendertag zu überpüfen, ob einer ihrer Zahlungsdienstnutzer einer solchen gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme unterliegt;
Zahlungsinstituten wird, unter Beachtung zusätzlicher Organisations- und Governance-Vorgaben, die direkte Teilnahme an Zahlungssystemen ermöglicht;
Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2024/886 in Österreich wirksam werden kann. Dies umfasst einerseits gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die in die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 neu eingefügten Art. 5a bis 5d, andererseits die infolge der Abänderung der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 notwendigen nationalen Umsetzungsmaßnahmen.
Inkrafttreten:
Das EuGB-VVG soll mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
Die Verordnung (EU) 2024/886 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie sieht unterschiedliche Inkrafttretensbestimmungen für einzelne unionsrechtlich gebotene Pflichten vor.
Die Ausübung des Mitgliedstaaten-Wahlrechts zur Anwendung des Output Floor im BWG soll rückwirkend bereits ab dem 1. Jänner 2025 in Kraft treten.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG ("Geld-, Kredit, Börse- und Bankwesen") und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Versicherungsvertragswesen").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 13
- Organisationen
- 12
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
12 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
- Finanzmarktaufsicht (FMA); Internationale Angelegenheiten & Legistik
- Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen; Fachsenat für Banken
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Industriellenvereinigung; Finanzpolitik
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
- Bundesarbeiterkammer; Wirtschaftswissenschaft
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
10 von 12 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 04.08.2025 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 366 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 5/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.