Zum Inhalt springen
Ministerialentwurf 35/MEBundeskanzleramt

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Änderung

BundeskanzleramtÜbermittelt von Dr. Christian StockerAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    44 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 05.09.2025

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 82/2025

Worum geht es?

Ziele

  • Verfahrensbeschleunigung
  • Verfahrensstrukturierung

Inhalt

  • Erweiterung des Anwendungsbereiches für Großverfahren
  • Einheitliche elektronische Kundmachungsplattform
  • Entfall der Ediktalsperre
  • Beschränkungen für weiteres Parteienvorbringen
  • Keine feste Frist für die Erstellung der Verhandlungsschrift
  • Direkte Zahlung von Barauslagen durch die Antragstellerin/den Antragsteller
  • Zustellung des Bescheides durch Edikt

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Das Regierungsprogramm 2025–2029 enthält zu "Wirtschaft und Infrastruktur" unter der Überschrift "Genehmigungsbeschleunigung AVG-Großverfahren" mehrere Punkte zur Novellierung des Großverfahrens gemäß den §§ 44a ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Dabei werden einige Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) ausdrücklich als Vorbild angeführt.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Erfahrungen aus der Praxis im Hinblick auf Potentiale zur Beschleunigung und Strukturierung des Verfahrens eingeholt. Insbesondere erfolgte ein Austausch mit Vertreterinnen/Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu ihren Erfahrungen mit dem Verfahren nach dem UVP-G 2000, das in der Praxis den häufigsten Fall für die tatsächliche Anwendung des Großverfahrens nach dem AVG darstellt.

Auf dieser Grundlage sollen einige Änderungen zur Beschleunigung und besseren Strukturierung des Großverfahrens nach dem AVG erfolgen. Dabei sollen insbesondere jene Bestimmungen des UVP-G 2000, die sich in der Praxis bewährt haben, ins AVG übernommen werden. Darüber hinaus soll die Schwelle für den Einstieg ins Großverfahren niedriger angesetzt werden, um mehr Verfahren einbeziehen zu können, in denen die typischen Probleme eines Großverfahrens auftreten.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.

Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.

Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
44
Organisationen
30
Privatpersonen
9
Nicht öffentlich
5

30 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 30 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 09.09.2025 an das Bundeskanzleramt übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 249 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 82/2025 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.