Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsverfassungsgesetz u.a., Änderungen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →22 Stellungnahmen · 41 Tage Frist, endete 08.09.2025
BGBl. I Nr. 75/2025
Worum geht es?
Ziele
- Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
- Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten
Inhalt
- Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
- Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.
Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.
Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch
- die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
- die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
- das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
- die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.
Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht. Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers geprägt sind und sozial Schwächere schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung. In Art. 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos. In Art. 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG geschaffen werden. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Abs. 4 freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als Personen, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 ASVG anzuwenden.
Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Abs. 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.
Die persönliche Abhängigkeit als Wesensmerkmal eines Arbeitsverhältnisses wird aber zunehmend der Realität der Arbeitsbeziehungen nicht mehr gerecht. Durch den wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandel in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.
Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach hA insbesondere charakterisiert durch:
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- die Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin;
- die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
- das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
- die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.
Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht.
Der freie Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag iSd §§ 1151 ff ABGB, sodass diese Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind und grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers geprägt sind und den/die sozial Schwächere/n schützen sollen, gelangen auf freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer somit nicht zur Anwendung.
In Art. 1 (Änderung des ABGB) sollen nunmehr Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer geschaffen werden. Anders als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tragen freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bestimmte Aspekte des Unternehmerrisikos.
In Art. 2 (Änderung des ArbVG) soll hingegen die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG geschaffen werden.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfasst in § 4 Abs. 4 freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 ASVG anzuwenden.
Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch die Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.
Mit der Novelle soll nunmehr in Umsetzung des Regierungsprogrammes für die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit geschaffen werden, auch für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG Kollektivverträge abzuschließen.
Die Änderungen sollen in Art. 3 für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht") und hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiterinnen und Arbeiter auf Artikel 11 Abs. 1 Z 9 B-VG ("Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 22
- Organisationen
- 19
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 1
19 Stellungnahmen von 17 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht24.09.20252 Stellungnahmen
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Industriellenvereinigung; Arbeit, Soziales, Gesundheit
- Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
- Sozialwirtschaft Österreich
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
- Wolt Austria GmbH
- Foodora Austria GmbH
- Lieferando Österreich; Corporate Communications & Public Affairs
- Oberster Gerichtshof; Präsidium05.09.20252 Stellungnahmen
- Arbeiterkammer Wien; Sozialpolitik
- Landwirtschaftskammer Österreich
- Interessensverband der Arbeitgeberverbände der freien Wohlfahrt (IAFW)
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
10 von 17 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 10.09.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 212 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 75/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.