Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Änderungen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →12 Stellungnahmen · 41 Tage Frist, endete 08.09.2025
BGBl. I Nr. 77/2025
Worum geht es?
Ziel
Schaffung von Rechtssicherheit
Inhalt
- Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
- Informierung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht sollen Regelungen geschaffen werden, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, soll in mehrfacher Hinsicht angepasst werden:
Es soll die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen werden, die jährlich aufzuwerten sind. Weiters soll gesetzlich klargestellt werden, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch sollen die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden können, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung soll für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer erfolgen, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich, zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme), beteiligt sind.
Weiters soll es Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert werden, einen Überblick über dieses zu erlangen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren.
Im Arbeitsrecht sollen Regelungen geschaffen werden, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen" und "Arbeitsrecht").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 12
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Datenschutzbehörde; Datenschutzbehörde
- Amt der Burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Verfassung und Recht
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion Recht
Die Stellungnahmen wurden am 10.09.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 210 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 77/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.