Börsegesetz, Kapitalmarktgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →11 Stellungnahmen · 3 Wochen Frist, endete 26.09.2025
BGBl. I Nr. 27/2026
Worum geht es?
Ziele
- Vereinfachung des Kapitalmarktzugangs und Stärkung des Anlegerschutzes (Listing Act)
- Anpassung und Erweiterung der Aufsichts- und Strafbefugnisse (BMR Review)
Inhalt
- Förderung des KMU-Wachstumsmarkts und Senkung des Mindeststreubesitzes
- Anpassungen im Bereich der Ad-hoc-Publizität und der Insiderinformationen
- Änderung der Prospektformate und -inhalte sowie Berücksichtigung der neuen Prospekte in den Verwaltungsstrafbestimmungen
- Erweiterung der Aufsichts- und Strafbefugnisse
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf behandelt den "finanzmarktrechtlichen Teil des Listing Acts". Der Listing Act ist ein Ergebnis des sogenannten KMU Aktionsplans, mit dem die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Europäischen Union (EU) für Unternehmen gesteigert und der Kapitalzugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erleichtert werden sollen.
Die Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren an einem geregelten Markt sollen modernisiert werden, insbesondere sollen die Voraussetzungen der dreijährigen Bestandsdauer der Aktiengesellschaft und der Veröffentlichungspflicht für die drei letzten Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft entfallen.
Der Mindeststreubesitz für Aktien zum Zeitpunkt der Zulassung wird unionsrechtlich künftig von 25 Prozent auf 10 Prozent des gezeichneten Kapitals gesenkt. Weiters wird ein Mitgliedstaatenwahlrecht eingeführt, das es erlaubt, die Zulassung von Aktien zum Handel abweichend vom Mindeststreubesitz an die folgenden drei alternativen Anforderungen zum Zeitpunkt der Zulassung zu knüpfen: eine ausreichende Anzahl von Aktien wird (a) vom Publikum oder (b) von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignerinnen/Anteilseignern gehalten oder (c) der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung dar. Mit einer entsprechenden Regelung im Börsegesetz soll dieses Wahlrecht ausgeübt werden. Dem Börseunternehmen soll bei der Zulassung von Aktien zum Handel der Ermessensspielraum eingeräumt werden, an der Anforderung des Mindeststreubesitzes festzuhalten oder an einem der drei alternativen Kriterien anzuknüpfen und aufgrund dessen eine Zulassung zu gewähren.
Der Schwellenwert für die Meldepflicht von Eigengeschäften von Führungskräften (sogenannten "Directors‘ Dealings") wird unionsrechtlich von 5.000 auf 20.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Der Gesetzentwurf enthält wie bisher eine Verordnungsermächtigung für die FMA. Die FMA soll diesen Schwellenwert entweder auf 10.000 Euro senken oder auf 50.000 Euro erhöhen können.
Bei den Schwellenwerten für die Prospektpflicht soll das derzeit bestehende Schwellenwert-orientierte System von Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), Kapitalmarktgesetz (KMG) und Prospektverordnung (Prospekt-VO) beibehalten werden.
Durch den Gesetzentwurf sollen weiters die Aufsichtsbefugnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Überwachung der Einhaltung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes (RW-VG) und der Benchmarks Regulation (BMR) erweitert und die Verwaltungsstrafbestimmungen angepasst werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2811 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 2024/2811 vom 14.11.2024, sowie dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2809 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen in Österreich, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024, sowie dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2025/914 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten, ABl. Nr. L 2025/914 vom 19.5.2025.
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Die Richtlinie (EU) 2024/2811 und die Verordnung (EU) 2024/2809 wurden in einem Paket mit der Richtlinie (EU) 2024/2810 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen, ABl. Nr. L 2024/2810 vom 14.11.2024; erlassen und werden zusammen auch als "Listing Act" bezeichnet. Der vorliegende Gesetzentwurf behandelt nur die Richtlinie (EU) 2024/2811 und die Verordnung (EU) 2024/2809 ("finanzmarktrechtlicher Teil des Listing Acts"). Die Richtlinie (EU) 2024/2810 soll in einem gesonderten Gesetzentwurf umgesetzt werden.
Der Listing Act ist ein Ergebnis des sogenannten KMU Aktionsplans, mit dem die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Europäischen Union für Unternehmen gesteigert und der Kapitalzugang für kleine und mittlere Unternehmen erleichtert werden sollen.
Der finanzmarktrechtliche Teil des Listing Act wird durch ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 - BörseG 2018, das Kapitalmarktgesetz 2019 - KMG 2019 sowie das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 - WAG 2018 geändert werden, umgesetzt. Dieses Gesetz enthält insbesondere folgende Neuerungen:
Aufhebung der Börsezulassungsrichtlinie
Im Zuge der Aufhebung der Börsezulassungsrichtlinie (Richtlinie 2001/34/EG) werden die Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren an einem geregelten Markt gemäß den §§ 37 ff BörseG 2018 modernisiert, insbesondere entfallen die Voraussetzungen der dreijährigen Bestandsdauer der Aktiengesellschaft und der Veröffentlichungspflicht für die drei letzten Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft.
Änderungen beim Mindeststreubesitz
Der Mindeststreubesitz für Aktien zum Zeitpunkt der Zulassung wird unionsrechtlich künftig von 25 % auf 10 % des gezeichneten Kapitals gesenkt. Weiters wird ein Mitgliedstaatenwahlrecht eingeführt, das es erlaubt, die Zulassung von Aktien zum Handel abweichend vom Mindeststreubesitz an die folgenden drei alternativen Anforderungen zum Zeitpunkt der Zulassung zu knüpfen: eine ausreichende Anzahl von Aktien wird (a) vom Publikum oder (b) von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten oder (c) der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung dar. Mit § 39a Abs. 4 BörseG 2018 soll dieses Wahlrecht ausgeübt werden. Die Umsetzung erfolgt im Sinne der Kapitalmarktunion in Anlehnung an die Umsetzung des Art. 51a der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2811 in der Bundesrepublik Deutschland (siehe den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II)). Demzufolge wird dem Börseunternehmen bei der Zulassung von Aktien zum Handel der Ermessensspielraum eingeräumt, an der Anforderung des Mindeststreubesitzes festzuhalten oder an einem der drei alternativen Kriterien anzuknüpfen und aufgrund dessen eine Zulassung zu gewähren.
Änderungen bei Directors' Dealings
Der Schwellenwert für die Meldepflicht von Eigengeschäften von Führungskräften (sogenannten "Directors' Dealings") wird gemäß Art. 19 Abs. 8 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809 von 5 000 Euro auf 20 000 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Der Gesetzentwurf enthält wie bisher eine Verordnungsermächtigung für die FMA. Die FMA kann diesen Schwellenwert - unter denselben Bedingungen wie bisher (Verwaltungsvereinfachung und Informationsbedürfnis der Anleger) - im Einklang mit Art. 19 Abs. 9 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809 entweder auf 10 000 Euro senken oder auf 50 000 Euro erhöhen.
Änderung der Schwellenwerte für die Prospektpflicht
Nach der alten Prospekt-VO konnten die Mitgliedstaaten - um die unterschiedlichen Größen der nationalen Kapitalmärkte bestmöglich berücksichtigen zu können - öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausnehmen, wenn der Gesamtgegenwert dieser Angebote unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, den die Mitgliedstaaten zwischen 1 000 000 und 8 000 000 Euro festlegen konnten. Österreich hat diesen Schwellenwert bis dato mit 5 000 000 Euro festgelegt. Mit der neuen Prospekt-VO (Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809) wird ein neues harmonisiertes System mit zwei starren Schwellenwerten für die Prospektpflicht geschaffen. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809 statuiert die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes, sofern der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere 12 000 000 Euro pro Emittenten (über einen Zeitraum von 12 Monaten) erreicht oder übersteigt, wobei sich die Mitgliedstaaten abweichend für die Anwendung eines Schwellenwerts in Höhe von 5 000 000 Euro entscheiden können. Die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2a hat zur Folge, dass nur bei Überschreitung dieses Schwellenwerts iHv 5 000 000 Euro die Prospektpflicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 entsteht. Österreich übt das Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 3 Abs. 2a aus, damit das derzeit bestehende Schwellenwert-orientierte System von AltFG, KMG 2019 und Prospekt-VO beibehalten werden kann.
BMR Review
Der BMR Review ist Teil eines Maßnahmenpakets, mit dem die Berichtspflichten gestrafft, die Zulassung und Registrierung vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für kleinere Referenzwert-Administratoren und Nutzer von Referenzwerten reduziert werden sollen. Durch die Fokussierung auf signifikante und kritische Referenzwerte sowie auf EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte soll der Anwendungsbereich der BMR (Verordnung (EU) 2016/1011) auf diese Referenzwerte begrenzt werden.
Durch den Gesetzentwurf werden die Aufsichtsbefugnisse der FMA zur Überwachung der Einhaltung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes - RW-VG und der BMR in § 3 Z 11 und 12 RW-VG erweitert und die Verwaltungsstrafbestimmungen einerseits in § 4 Abs. 2 Z 8 RW-VG für natürliche Personen und andererseits in § 6 Abs. 1 Z 9 für juristische Personen angepasst.
Inkrafttreten
Die Änderungen des RW-VG sollen mit 1. Jänner 2026 und die Änderungen des BörseG 2018, des KMG 2019 und des WAG 2018 sollen mit 6. Juni 2026 in Kraft treten.
Kompetenzgrundlage
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 11
- Organisationen
- 9
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
9 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienstes
- Finanzmarktaufsicht (FMA); Internationale Angelegenheiten & Legistik
- Industriellenvereinigung; Finanzpolitik
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Flughafen Wien AG; Public Affairs
Die Stellungnahmen wurden am 29.09.2025 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 404 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 27/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.