EMFG Begleitgesetz – EMFG-BegG
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und SportÜbermittelt von Andreas Babler, MScAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →18 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 17.10.2025
BGBl. I Nr. 20/2026
Worum geht es?
Ziele
- Absicherung der unabhängigen Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter
- Offenlegungspflicht für Mediendiensteanbieter
- Aufbau einer Medieneigentumsdatenbank
- Absicherung der maßgeblichen Einbindung der KommAustria bei Medienzusammenschlüssen
- Harmonisierung des Schutzniveaus bei Medienzusammenschlüssen
- Ergänzung der Vorschriften zur Bekanntgabe der Ausgaben für sogenannte staatliche Werbung
Inhalt
- Anpassungen im ORF-G
- Anpassungen im MedienG
- Beauftragung der KommAustria zur Entwicklung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten
- Anpassungen im WettbG
- Anpassung der Medienzusammenschlusskontrolle
- Anpassungen im MedKF-TG
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
1. Bereich Änderungen ORF-G, MedienG, KOG, MedKF-TG
Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFG) trat 2024 in Kraft; der Großteil der Bestimmungen gilt seit dem 8. August 2025 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Mit dem EMFG wurde ein neues Regelwerk zum Schutz des Medienpluralismus und der Unabhängigkeit der Medien in der EU eingeführt.
Angesichts nationaler Regeln, der Konkurrenz mit globalen Onlineplattformen und der Bedrohung durch systematische Desinformation soll eine Harmonisierung divergierender Vorschriften den Markt und die Vorbedingungen für eine freie Medienlandschaft sichern. Trotz des Charakters einer EU-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen umsetzen (wie dies üblicherweise bei EU-Richtlinien der Fall ist) und deren jeweiliges nationales Recht anpassen.
2. Bereich Medienzusammenschlusskontrolle
Mediendienste sind online und grenzüberschreitend verfügbar, laut europäischem Gesetzgeber ist es zunehmend notwendig, entsprechende Vorschriften und das Schutzniveau bei Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt zu harmonisieren.
Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt sind laut Verordnung solche, die dazu führen könnten, dass eine einzelne Einrichtung den betreffenden Markt kontrolliert oder erhebliche Anteile an diesem Markt hält und somit großen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung auf einem bestimmten Medienmarkt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hat.
Im österreichischen Kartellrecht sind die Vorgaben des EMFG im Grunde bereits erfüllt, das heißt Anpassungen nur noch punktuell vorzunehmen. Der vorliegende Entwurf hält am bewährten österreichischen System fest und passt die europarechtlichen Vorgaben in dieses System ein. Es werden lediglich solche Änderungen vorgeschlagen, die die Verordnung zwingend vorsieht.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 18
- Organisationen
- 17
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
17 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Vereinigung der österreichischen Industrie; Strategie & Kommunikation
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Österreichischer Gemeindebund
- Studienvereinigung Kartellrecht e.V.
- Verband Österreichischer Privatsender (VÖP)
- Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ)
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Rechnungshof
- RTR GmbH
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundeswettbewerbsbehörde
- GÖD Bundesvertretung Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - BV 23
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
10 von 17 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 20.10.2025 an das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 412 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 20/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.