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Ministerialentwurf 4/MEBundesministerium für Justiz

Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz; Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG

Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Alma Zadić, LL.M.Auf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    55 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 10.02.2025

  2. Parlament

    im Ausschuss und im Plenum geändert

    Was das Parlament am Text geändert hat →

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 6/2026

Worum geht es?

Ziele

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist aussagekräftig, zuverlässig und vergleichbar
  • Finanzmarktteilnehmer erhalten die Informationen, die sie nach anderen Unionsrechtsakten benötigen
  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Finanzberichterstattung haben einen vergleichbaren Status
  • EU-Unternehmen erleiden gegenüber Drittlandunternehmen keine Wettbewerbsnachteile in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Sicherstellung einer zeitgerechten Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen
  • Erhöhte Transparenzpflichten für wirtschaftlich bedeutsame Unternehmen

Inhalt

  • Der Anwendungsbereich des NaDiVeG wird auf alle großen Kapitalgesellschaften und kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen erweitert
  • Der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird erweitert und durch verbindliche Standards unionsweit harmonisiert
  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird wie die Finanzberichterstattung durch unabhängige Prüfer geprüft
  • Das DriBeG unterwirft auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Anhebung der Strafen bei Zwangsstrafverfügungen
  • Anhebung der Strafen im ordentlichen Verfahren
  • Amtswegige Einleitung eines ordentlichen Verfahrens
  • Größenkriterien: Zusammenrechnung auch bei Holding-GmbH

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 zur Änderung bestehender europäischer Vorschriften zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu verbessern und gleichwertig zur Finanzberichterstattung zu gestalten. Die Richtlinie soll überwiegend im Unternehmensgesetzbuch (UGB) umgesetzt werden, wobei bestehende Regelungen angepasst und die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte erweitert werden. Zudem soll die digitale Einreichung der Berichte ermöglicht werden, wofür technologieneutrale Verifizierungsverfahren eingeführt werden.

Ein zentraler Aspekt ist die Anpassung des Sanktionssystems, um die Durchsetzung der Offenlegungspflichten zu stärken. Bestehende Zwangsstrafen reichen nämlich oft nicht aus, um eine zeitgerechte Offenlegung zu gewährleisten. Daher sollen die Strafrahmen für mittlere und große Unternehmen erhöht und Verfahren bei Verstößen von Amts wegen eingeleitet werden können. Kleine Gesellschaften sollen hiervon unberührt bleiben. Eine Zusammenrechnung von Strafrahmen ist für Muttergesellschaften vorgesehen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Diese Änderungen sollen Transparenz und Vergleichbarkeit in der Berichterstattung fördern.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (in der Folge kurz: Änderungs-Richtlinie) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (in der Folge kurz: Abschlussprüfungs-Verordnung) und der Richtlinien 2004/109/EG (in der Folge kurz: Transparenz-Richtlinie), 2006/43/EG (in der Folge kurz: Abschlussprüfungs-Richtlinie) und 2013/34/EU (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, war bis 6. Juli 2024 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Verhandlungen zu dieser Richtlinie erfolgten in enger Abstimmung des Bundesministeriums für Justiz mit dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Weiterlesen – noch 8 Absätze

Erste grundsätzliche Überlegungen zur Umsetzung dieser Richtlinie wurden am 22. September 2022 im Beisein der genannten Bundesministerien in einer Arbeitsgruppe diskutiert, zu der die Wirtschaftskammer, die Arbeiterkammer, die Landwirtschaftskammer, die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, das Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer:innen; der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Industriellenvereinigung, der Sparkassen-Prüfungsverband, der Österreichische Raiffeisenverband, das Umweltbundesamt, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde, die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung, das AFRAC und jene Interessenverbände oder Organisationen, die daran Interesse bekundet haben (respAct, Netzwerk Soziale Verantwortung, Gemeinwohl-Ökonomie, Ökobüro, WWF, Quality Austria, Erste Group), eingeladen waren. Ein erster Entwurf, zu dem alle legistisch betroffenen Bundesministerien beigetragen haben, wurde am 25. April 2023 diskutiert. Bei dieser Besprechung waren alle bisher genannten Interessenvertreter eingeladen, und zusätzlich noch die Zukunftsoffensive Verkehr und Infrastruktur (ZOVI), eine Initiative der Vorstände von Österreichs Leitunternehmen im Bereich der kritischen Infrastruktur. Außerhalb dieser Sitzungen fanden Treffen mit Vertretern der KSW, des iwp, des Sparkassen-Prüfungsverbandes, des Österreichischen Raiffeisenverbandes und von ZOVI auf deren Initiative hin zu einzelnen Aspekten des Entwurfs statt.

Die Änderungs-Richtlinie soll vorwiegend im UGB umgesetzt werden; dazu sind die schon bestehenden Regelungen über die nichtfinanzielle Berichterstattung (§ 243b und § 267a) an die Neuregelungen anzupassen. Auch die Regelungen über die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind im vierten Abschnitt des dritten Buches aufzunehmen. Prinzipiell sollen in Österreich auch unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen die Prüfung vornehmen können; dazu bedarf es allerdings zunächst gesetzlicher Regelungen zur Gleichwertigkeit mit den Wirtschaftsprüfer:innen. Sobald diese Regelungen getroffen sind, sollen die Regelungen im UGB für Abschlussprüfer:innen auch für die unabhängige Erbringer:innen von Prüfungsleistungen gelten (§ 268 Abs. 4 UGB).

Ein zentraler Bestandteil der Änderungs-Richtlinie ist die digitale Einreichung der Nachhaltigkeitsberichte. Um eine solche digitale Einreichung zu ermöglichen, soll das unionsrechtlich nicht vorgegebene Erfordernis der Unterschrift des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung aufgegeben und durch eine gleichwertige, technologieneutrale Form der Verifizierung durch Vorstand oder Geschäftsführung abgelöst werden.

Mit der Änderungs-Richtlinie soll der Nachhaltigkeitsberichterstattung der gleiche Stellenwert wie der Finanzberichterstattung eingeräumt werden. Dazu bedarf es auch einer Anpassung des Sanktionenregimes. In erster Linie sollen die verantwortlichen Organe - wie bisher bei der Einstufung in die Größenkriterien - selbst angeben müssen, welche Art von Berichten sie einzureichen haben. Fehlerhafte Angaben oder Berichte sollen Zwangsstrafen des Firmenbuchgerichts nach sich ziehen (§ 284 UGB).

Jüngste Auswertungen haben gezeigt, dass die derzeitigen Zwangsstrafen in bestimmten Fällen keine ausreichende Beugewirkung entfalten, um eine zeitgerechte Offenlegung sicherzustellen. Manche Unternehmen haben die Zwangsstrafen mehrerer Strafperioden kumulieren lassen, und dennoch über mehrere Monate oder sogar Jahre keine Unterlagen der Unternehmensberichterstattung offengelegt. Dieser Umstand wird durch zwei Faktoren begünstigt: Zum einen sind die Höchstbeträge seit Einführung der Strafen im Jahr 1991 nicht mehr valorisiert worden, und liegen unverändert bei 3.600 Euro, bei mittleren Unternehmen im Wiederholungsfall bei 10.800 Euro und bei großen Unternehmen bei 21.600 Euro. Zum anderen können aber selbst diese Höchstbeträge im Verfahren nach § 283 UGB nur dann ausgeschöpft werden, wenn ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird, was aber nur bei Einspruch des Strafadressaten geschieht. Es wird daher vorgeschlagen, einerseits den Strafrahmen bei Verstoß gegen die Offenlegungspflichten bei mittleren und großen Gesellschaften zu erhöhen, und andererseits die Möglichkeit zu schaffen, das Verfahren von Amts wegen einzuleiten. Von dieser Maßnahme sind kleine Gesellschaften nicht betroffen. Damit aber in Zukunft Unternehmen nicht zu Unrecht von den geringeren Strafrahmen für kleinere Unternehmen profitieren, soll eine Zusammenrechnung nach § 221 Abs. 4a UGB auch für solche Mutterunternehmen angeordnet werden, die keine Aktiengesellschaften sind, sondern etwa Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Die Effektivzinsmethode ist die vorherrschende Bewertungsmethode für Ausleihungen und Kreditverbindlichkeiten. Die verpflichtende Bildung eines Disagios nach § 198 Abs. 7 UGB führt aber dazu, dass der Ausweis nicht in allen Fällen nach der Effiktivzinsmethode erfolgen kann, weshalb diese Bestimmung aufgegeben und die Verteilung wesentlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme in § 211 UGB adressiert werden soll. Damit soll auch der Weg bereitet werden für einen einheitlichen Ausweis in Unternehmens- und Steuerbilanz.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, Strafrechtswesen) und Z 11 (Arbeitsrecht, Vertragsversicherungswesen) B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
55
Organisationen
39
Privatpersonen
9
Nicht öffentlich
7

39 Stellungnahmen von 38 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Sozialwirtschaft Österreich
    24.01.20255/SN-4/ME2 Zustimmungen
  • WWF Österreich
    10.02.202534/SN-4/ME1 Zustimmung
  • Sparkassen-Prüfungsverband; Sparkassen-Prüfungsverband Prüfungsstelle
    04.02.202511/SN-4/ME1 Zustimmung
  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
    05.03.202555/SN-4/ME
  • Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
    14.02.202553/SN-4/ME
  • BM f. Frauen, Familie, Integration und Medien
    14.02.202554/SN-4/ME
  • Flughafen Wien Aktiengesellschaft (VIE)
    14.02.202552/SN-4/ME
  • Verband der öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs (VÖWG)
    11.02.202551/SN-4/ME
  • Handelsverband Österreich
    10.02.202537/SN-4/ME
  • Industriellenvereinigung; Finanzpolitik
    10.02.202542/SN-4/ME

10 von 38 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 11.02.2025 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 300 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 6/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.