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Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz – TBFG; Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    10 Stellungnahmen · 5 Tage Frist, endete 14.10.2025

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 119/2025

Worum geht es?

Ziel

Unterstützung von Beschäftigten und Arbeitslosen in der Beherbergung und Gastronomie

Inhalt

Leistungen zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Regierungsprogramm ist vorgesehen, einen Tourismusbeschäftigtenfonds einzurichten. Österreichische und europäische Fach- und Arbeitskräfte anzuwerben und zu binden, soll dadurch einfacher werden. Maßnahmen sollen gefördert werden, für die keine Leistungen oder Förderungen des Arbeitsmarktservice (AMS) gebühren.

Die Details zur Förderabwicklung und zu den Fördervoraussetzungen, insbesondere für branchenspezifische Qualifizierungen sowie Sonderunterstützungen bei Arbeitsunfällen oder Arbeitslosigkeit, sollen in einer Leistungsordnung festgelegt sein. Die Leistungsordnung wird vom Vorstand (drei Mitglieder – ernannt von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) erstellt und bedarf der Bestätigung der Bundesministerin. Bei der Leistungsordnungserstellung ist darauf zu achten, Überschneidungen mit Leistungen bzw. Beihilfen des AMS zu vermeiden.

Beispielhaft für künftige Fondsleistungen ist eine Tourismusfachkraft, die sich im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses weiterbilden möchte, oder eine Saisonkraft, die eine Ausbildung absolvieren möchte, die eine ganzjährige Beschäftigung im Bereich Tourismus ermöglicht. Soweit das AMS die Kosten nicht trägt (mangels Arbeitslosigkeit der betroffenen Person oder mangels arbeitsmarktpolitischer Sinnhaftigkeit der fraglichen Ausbildung), sollen Ausbildungskosten teilweise oder zur Gänze finanziert werden können.

Ausbildungen im Bereich Tourismus, die nicht vom AMS gefördert werden, sind beispielsweise Kurse zu: Food-und-Beverage-Management , Housekeeping-Management , Diplomlehrgang zur diätetisch geschulten Köchin/Koch ; Onlinemarketing trifft künstliche Intelligenz im Tourismus . Eine Liste von infrage kommenden Ausbildungen ist unter anderem in der AMS-Weiterbildungsdatenbank unter folgendem Link einsehbar: http://www.weiterbildungsdatenbank.at.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Im Regierungsprogramm ist vorgesehen, als Element im Bereich der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbindung im Tourismus einen gesetzlichen Fonds für Tourismusbeschäftigte einzurichten (Tourismusbeschäftigtenfonds). Damit sollen die Anstrengungen zur Anwerbung und Bindung von österreichischen und europäischen Fach- und Arbeitskräften unterstützt werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
10
Organisationen
10
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

10 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 15.10.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 253 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 119/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.