Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG; Bankwesengesetz, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von DDr. Gunter MayrAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →12 Stellungnahmen · 18 Tage Frist, endete 21.02.2025
bisher keine · seit 25.02.2025 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziel
Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Kreditdienstleister und -käufer
Inhalt
- Zulassung von Kreditdienstleistern
- Etablierung eines Sekundärmarktes für notleidende Kredite
- Benennung der zuständigen Behörde
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Europäische Kommission hat (am 14. März 2018 im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans und der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juli 2017) für den Abbau notleidender Kredite in Europa ein Legislativpaket vorgelegt, das eine Verordnung und eine Richtlinie mit geeigneten Maßnahmen zur weiteren Verringerung der hohen Bestände an notleidenden Krediten in der Europäischen Union und zur Verhinderung des möglichen künftigen Anhäufens umfasst.
Ziel der Richtlinie ist, Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten zu ermöglichen, und ihnen zu diesem Zweck einheitliche und fundierte Voraussetzungen für den Verkauf der Kredite an Dritte zu bieten. Sie soll sicherstellen, dass die Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern in der Europäischen Union (EU) harmonisiert sind. Dadurch soll die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in Österreich und in der EU unterstützt werden, da Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Kreditkäufer beseitigt, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und gleichzeitig die Kreditnehmerrechte gewahrt werden.
Ein unionsweit geltender Rahmen für Käufer und Kreditdienstleister der von Kreditinstituten gewährten notleidenden Kreditverträge soll geschaffen werden, wobei Kreditdienstleister eine Zulassung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten und der Beaufsichtigung durch diese Behörden unterliegen. Kreditinstitute, die notleidende Kredite in großem Umfang haben und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, sollen so besser in der Lage sein, die notleidenden Kreditverträge an einen Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz zu veräußern. Kreditkäufer sollen, abhängig von der Kreditart und des Kreditschuldners sowie der Herkunft des Kreditkäufers, verpflichtet werden können, einen Kreditdienstleister zur Verwaltung der notleidenden Kreditverträge zu betrauen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Grundlagen des Gesetzentwurfes:
Die Europäische Kommission hat am 14. März 2018 im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans und der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juli 2017 für den Abbau notleidender Kredite in Europa ein Legislativpaket vorgelegt, das eine Verordnung und eine Richtlinie mit geeigneten Maßnahmen zur weiteren Verringerung der hohen Bestände an notleidenden Krediten in der Europäischen Union und zur Verhinderung des möglichen künftigen Anhäufens umfasst. Mit der Richtlinie für Kreditdienstleister und Kreditkäufer sollen im Zusammenspiel mit anderen von der Europäischen Kommission vorgelegten Maßnahmen, mit Maßnahmen, die die Europäische Zentralbank (EZB) in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus ergreift, und mit Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 geschaffen wurde, geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Kreditinstituten einen angemessenen Umgang mit notleidenden Krediten in ihren Bilanzen zu ermöglichen und das Risiko eines künftigen Anhäufen notleidender Kredite zu verringern. Ziel der Richtlinie (EU) 2021/2167 ist Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten zu ermöglichen und ihnen zu diesem Zweck einheitliche und fundierte Voraussetzungen für den Verkauf der Kredite an Dritte zu bieten.
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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, umgesetzt.
Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfes:
Die Richtlinie (EU) 2021/2167 soll sicherstellen, dass die Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern in der Europäischen Union harmonisiert sind und der Verkauf von notleidenden Krediten an Dritte nach den gleichen Voraussetzungen abläuft. Es wird damit die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in Österreich und in der Europäischen Union unterstützt, da Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Kreditkäufer beseitigt, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und gleichzeitig die Kreditnehmerrechte gewahrt werden. Es wird daher ein unionsweit geltender Rahmen für Käufer und Kreditdienstleister der von Kreditinstituten gewährten notleidenden Kreditverträge geschaffen, wobei Kreditdienstleister eine Zulassung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten und der Beaufsichtigung durch diese Behörden unterliegen. Kreditinstitute, die notleidende Kredite in großem Umfang haben und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, sind somit besser in der Lage, die notleidenden Kreditverträge an einen Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz zu veräußern. Kreditkäufer können, abhängig von der Kreditart und des Kreditschuldners sowie der Herkunft des Kreditkäufers, verpflichtet werden, einen Kreditdienstleister zur Verwaltung der notleidenden Kreditverträge zu betrauen.
Das Gesetzesvorhaben soll einen einheitlichen Rahmen für Käufer und Kreditdienstleister der von Kreditinstituten gewährten notleidenden Kreditverträge schaffen, Hindernisse beim grenzüberschreitenden Kauf von notleidenden Krediten in der Europäischen Union beseitigen und durch eine kohärente Regulierungs- und Aufsichtsregelung Kreditkäufern und Kreditdienstleistern die Vorteile des Binnenmarkts ermöglichen. Letztendlich soll das wiederum zu einem effizienten Sekundärmarkt für notleidende Kredite führen. Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst notleidende Kreditverträge, die ursprünglich von einem Kreditinstitut gewährt wurden. Da die Kreditkäufer keine neuen Kredite erzeugen, sondern stattdessen lediglich bestehende notleidende Kreditverträge auf eigenes Risiko kaufen, geben sie nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass und ist ihr potenzieller Anteil an Systemrisiken unerheblich. Es ist daher nicht gerechtfertigt, von Kreditkäufern die Beantragung einer Zulassung zu verlangen.
Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
Die Zulassung eines Kreditdienstleisters für die unionsweite Erbringung von Kreditdienstleistungen nach einheitlichen und harmonisierten Bedingungen, die durch die zuständige Behörde in angemessener Weise erteilt und beaufsichtigt wird.
Die Rechte und Pflichten, die für den Kreditkäufer und Kreditdienstleister entstehen, wenn ein Kreditkäufer einen Kreditdienstleister mit der Verwaltung und Durchsetzung eines notleidenden Kreditvertrags betraut.
Das Recht eines Kreditdienstleisters auf grenzüberschreitende Tätigkeit und auf das Verfahren zur Sicherstellung der Beaufsichtigung dieser Tätigkeit sowie auf die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats und die Kommunikation mit dem Kreditdienstleister.
Die erforderlichen Befugnisse der zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern.
Das Verfahren zur Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags von einem Kreditinstitut auf einen Kreditkäufer und die damit im Zusammenhang stehenden Berichts- und Informationspflichten an die zuständigen Behörden.
Die Anforderungen eines Kreditkäufers aus einem Drittland im Zusammenhang mit dem Kauf eines notleidenden Kreditvertrags.
Art. 27 der Richtlinie (EU) 2021/2167 enthält Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge. Diese werden, soweit sie eigener Umsetzungsbestimmungen bedürfen, im Verbraucherkreditgesetz (VKrG) und im Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt.
Keiner gesonderten Umsetzung bedürfen Abs. 3 und 4 des neuen Art. 16a der Richtlinie 2008/48/EG. Die in Abs. 3 den Mitgliedstaaten eingeräumte Option wird (wie bereits hinsichtlich der bestehenden Parallelbestimmung in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2014/17/EU) nicht ausgenützt. Die in Abs. 4 geforderte Obergrenze für im Verzugsfall geschuldete "zusätzlichen Entgelte" ("charges") ist schon bisher durch § 6 Abs. 1 Z 13 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) festgelegt.
Art. 28 der Richtlinie enthält Änderungen der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge. Diese werden, soweit sie eigener Umsetzungsbestimmungen bedürfen, im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) und im Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt.
Keiner gesonderten Umsetzung bedarf der neue Art. 28a der Richtlinie 2014/17/EU. Die Anforderungen des Art. 28a werden bereits jetzt durch § 21 HIKrG und § 1396 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) erfüllt.
Inkrafttreten:
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2021/2167 sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 12
- Organisationen
- 12
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
12 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz-und Steuerpolitik
- Finanzmarktaufsicht (FMA); Internationale Angelegenheiten & Legistik
- Industriellenvereinigung; Finanzpolitik
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Justiz
- BM f. Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- Bundesverwaltungsgericht
- Oesterreichische Nationalbank; Rechtsabteilung
- Büro der Bundesministerin für EU und Verfassung
10 von 12 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 25.02.2025 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Seit Ende der Begutachtungsfrist vor über einem Jahr liegt keine Regierungsvorlage vor.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie es weitergeht, ist offen.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.