EU-ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz; Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Änderung
Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →8 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 24.11.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 28/2026
Worum geht es?
Ziel
Verbesserung der Transparenz und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings
Inhalt
Benennung der zuständigen nationalen Behörde
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Ab dem 2. Juli 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environment, Social, Governance – ESG), kurz EU-ESG-Rating-Verordnung, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) unmittelbar.
Die EU-ESG-Rating-Verordnung wurde im Rahmen der Bemühungen der EU verabschiedet, den Übergang zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu unterstützen und private Kapitalflüsse in dafür notwendige Investitionen umzulenken. Sie zielt darauf ab, die Zuverlässigkeit und Transparenz in Bezug auf Methoden und Ziele von ESG-Ratings zu verbessern. Anlegerinnen/Anleger sollen in die Lage versetzt werden, fundierte Investitionsentscheidungen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsziele zu treffen.
Die EU-ESG-Rating-Verordnung regelt die Tätigkeit von ESG-Ratinganbietern durch Offenlegungspflichten, insbesondere im Hinblick auf Bewertungsmethoden, Ausgabe, Vertrieb und Veröffentlichung von ESG-Ratings, ohne deren Verwendung zu regeln. Sie enthält außerdem Pflichten und Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden.
Um die EU-ESG-Rating-Verordnung in Österreich wirksam anwenden zu können, soll ein nationales EU-ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen werden. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) soll die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und für die Zwecke der EU-ESG-Rating-Verordnung sein. Dementsprechend soll das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Zusammenhang mit der Vollzugsgesetzgebung zur EU-ESG-Rating-Verordnung ebenfalls geändert werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Ab dem 2. Juli 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) (ABl. L 2024/3005 vom 12.12.2024) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Die EU-ESG-Rating-Verordnung wurde im Rahmen der Bemühungen der Europäischen Union verabschiedet, den Übergang zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu unterstützen und private Kapitalflüsse in dafür notwendige Investitionen umzulenken. Die EU-ESG-Rating-Verordnung zielt darauf ab, die Zuverlässigkeit und Transparenz in Bezug auf Methoden und Ziele von ESG-Ratings zu verbessern. Anleger sollen in die Lage versetzt werden, fundierte Investitionsentscheidungen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsziele zu treffen.
Die EU-ESG-Rating-Verordnung regelt die Tätigkeit von ESG-Ratinganbietern durch Offenlegungspflichten, insb. im Hinblick auf Bewertungsmethoden, Ausgabe, Vertrieb und Veröffentlichung von ESG-Ratings, ohne deren Verwendung zu regeln.
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Die EU-ESG-Rating-Verordnung enthält Pflichten und Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden. Gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3005.
Um die EU-ESG-Rating-Verordnung in Österreich wirksam anwenden zu können, wird ein nationales ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen.
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 wird im Zusammenhang mit der Vollzugsgesetzgebung zur Verordnung (EU) 2024/3005 ebenfalls geändert.
Inkrafttreten:
Das EU-ESG-Rating-Verordnungs-Vollzugsgesetz tritt mit dem 2. Juli 2026 in Kraft.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 8
- Organisationen
- 7
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
7 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftswissenschaft und Statistik
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
Die Stellungnahmen wurden am 26.11.2025 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 384 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 28/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.